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Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 17:45
von schachterlteufel
Hallo ans Forum,

ich habe eine Mandantin wegen Zugewinnausgleichs außergerichtlich vertreten.
Für das gerichtliche Verfahren hat sie sich einen anderen Kollegen genommen.

Nun weiß ich, dass das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Habe ich eine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, wie hoch der Zugewinnausgleichsanspruch ausgeurteilt/verglichen wurde, um meine Mandatsabrechnung entsprechend zu erstellen?

Ich habe eine Rechnung auf der Basis des Betrages gestellt, den ich errechnet hatte. Die Ex-Mandantin ist der Meinung, dass die Rechnung zu hoch ist, stellt mir aber den Beschluss/Vergleich aber nicht zur Verfügung und nennt auch keine Zahlen....

Habe ich eine Möglichkeit, an die Info zu kommen?


Schachterlteufel

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 17:52
von Adora Belle
Klagen.

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 18:00
von schachterlteufel
Auf Auskunft oder auf Zahlung auf der Basis mit meiner Berechnung?

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 18:05
von Adora Belle
Auf Zahlung. Ich wüsste jetzt nicht, woraus sich ein Auskunftsanspruch ergeben sollte. Im Verfahren muss die Mandantin ja irgendwie damit rausrücken, warum sie Deine Rechnung zu hoch findet. Und im Zweifel sagt sie doch wohl deshalb nichts, weil der Verfahrenswert noch höher ist als Dein angenommener, oder? :pfeif

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 18:12
von schachterlteufel
Ich vermute auch, dass der Gegenstandswert höher ist als von mir angesetzt - aber da sie mich so hinhält hatte ich mir überlegt, ob es vielleicht eine Möglichkeit gibt, an die Info zu kommen... ;-)))

Herzlichen Dank!

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 15.02.2018, 20:22
von DKB
Den Gegner fragen, vielleicht will der ja seiner Verflossenen noch eins auswischen. :mrgreen:

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 16.02.2018, 09:45
von Adora Belle
Das halte ich schon für grenzwertig. Damit offenbart man zwangsläufig, dass die eigene Mandantin ihre Rechnung nicht bezahlt.

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 16.02.2018, 10:26
von mücki
Adora Belle hat geschrieben:Das halte ich schon für grenzwertig. Damit offenbart man zwangsläufig, dass die eigene Mandantin ihre Rechnung nicht bezahlt.
Man könnte ja auch sagen, dass man die Info braucht, um die Akte abzuschließen, man aber die ehemalige Mandantin nicht mehr erreicht.

Allerdings kann man - sofern man nichts schrifliches in der Hand hat - mit der Summe ggf. auch nichts anfangen, weil man nicht weiß, ob das dann stimmt.

Vielleicht mal beim neuen Anwalt oder beim Gericht anrufen? Wenn das nicht gehen sollte (kenn mich im Familienrecht nicht so aus), bleibt wohl tatsächlich nur der Klageweg. Zumindest könnte man das mal schriftlich androhen und der Exmandantin auch gleich mitteilen, was dann für weitere Kosten auf sie zukommen.


Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 16.02.2018, 13:38
von sansibar
Ich würde ja einfach die Rechnung einfordern, die du gemacht und für richtig gehalten hast. Soll sie sich doch wehren, wenn du ihr mit Mahnbescheid etc. kommst... Alles andere ist doch viel zu viel Aufwand!

Re: Höhe des Zugewinnausgleichs

Verfasst: 16.02.2018, 14:50
von Sonnenkind
sansibar hat geschrieben:Ich würde ja einfach die Rechnung einfordern, die du gemacht und für richtig gehalten hast. Soll sie sich doch wehren, wenn du ihr mit Mahnbescheid etc. kommst... Alles andere ist doch viel zu viel Aufwand!
Seh ich auch so. Sie hätte ja bereits den Teil bezahlen können, den sie für angemessen hält. Aber selbst das hat sie nicht gemacht.