Termingebühr ohne mdl. Verhandlung
Verfasst: 15.02.2018, 12:36
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zur Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Das Gericht hatte uns einen schrifltichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den wir gem. § 278 VI ZPO NUR angenommen haben. Nicht mehr und nicht weniger! Die Gegenseite hat im Ausgleichsantrag die Termingebühr angesetzt mit der Begründung, dass diese in einem Verfahren anfällt, für das mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist und in dem ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. 1 Nr. 1 zu 3104 VV RVG).
Hat die Gegenseite Recht? Ich bin der Meinung, dass ist falsch! Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit darauf, gem. § 278 Abs. 6 ZPO den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz anzunehmen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nicht.
Ich habe eine Frage zur Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Das Gericht hatte uns einen schrifltichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den wir gem. § 278 VI ZPO NUR angenommen haben. Nicht mehr und nicht weniger! Die Gegenseite hat im Ausgleichsantrag die Termingebühr angesetzt mit der Begründung, dass diese in einem Verfahren anfällt, für das mdl. Verhandlung vorgeschrieben ist und in dem ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. 1 Nr. 1 zu 3104 VV RVG).
Hat die Gegenseite Recht? Ich bin der Meinung, dass ist falsch! Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit darauf, gem. § 278 Abs. 6 ZPO den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz anzunehmen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nicht.