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Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 14.02.2018, 13:24
von pepe
Hallo Zusammen,

ich hatte es noch nie, daher bitte nicht gleich schimpfen. :pfeif

Wir haben nur A vor dem AG auf Zahlung verklagte. A bestreitet, dass er Vertragspartner ist. Er habe doch nur als Vertreter für den B gehandelt. B behauptet außergerichtlich, dass A der Vertragspartner ist.

Wir haben nun in dem Verfahren gegen A dem B den Streit verkündet.

Wie sieht das kostentechnisch aus, wenn das Gericht nun entscheidet, dass tatsächlich B der richtige Vertragspartner ist. Müssen wir dann die notwendigen Kosten des A tragen und B verklagen?

Gibt es eine Chance, die Kosten, die gegen A entstanden sind, als Schadenersatz geltend zu machen im Verfahren gegen B?

Vielen :thx

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 14.02.2018, 14:40
von sansibar
Das kommt wie auch im klassischen Klageverfahren auf den Sachverhalt und die Anträge an: Wenn ihr gewinnt (gegen A oder B) und vorher nicht wissen konntet, wer denn nun Vertragspartner ist, muss der Unterliegende die Kosten des jeweils anderen ebenfalls tragen, wenn es entsprechend beantragt ist.

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 14.02.2018, 14:53
von pepe
sansibar hat geschrieben:Das kommt wie auch im klassischen Klageverfahren auf den Sachverhalt und die Anträge an: Wenn ihr gewinnt (gegen A oder B) und vorher nicht wissen konntet, wer denn nun Vertragspartner ist, muss der Unterliegende die Kosten des jeweils anderen ebenfalls tragen, wenn es entsprechend beantragt ist.
Danke für die Antwort. Ich verstehe sie leider nicht.

Wir (Kläger) verklagen A auf Zahlung von 2.000,00 EUR.
In diesem Verfahren verkünden wir B den Streit, weil A behauptet, er sei nur Vertreter des B. B tritt nicht bei.

Fall ist noch nicht entschieden. Nehmen wir jetzt an, dass Gericht entscheidet, dass die Klage gegen A abgewiesen wird, weil B der richtige Vertragspartner ist.
Gibt es dann ein normale § 91 ZPO Entscheidung? Oder gibt es eine andere Kostenentscheidung, die B miteinbezieht?

Verklage man dann in einem zweiten Verfahren B und bleibt auf den Kosten des ersten Verfahrens sitzen?

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 14.02.2018, 14:56
von sansibar
Du müsstest glaub ich mal ein bißchen über die Bedeutung der Streitverkündung lesen, ich kann das hier leider nicht so umfangreich erklären. Also, B muss, auch wenn er nicht beitritt, das Ergebnis des Verfahrens gegen A gegen sich gelten lassen. Das betrifft auch die Kostenfolge. Wenn das Gericht sagt, B ist der richtige Beklagte und ihr konntet das nicht wissen, müsste B nicht nur eure, sondern auch die Kosten des A tragen.

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 20.02.2018, 10:17
von pepe
sansibar hat geschrieben:Du müsstest glaub ich mal ein bißchen über die Bedeutung der Streitverkündung lesen, ich kann das hier leider nicht so umfangreich erklären. Also, B muss, auch wenn er nicht beitritt, das Ergebnis des Verfahrens gegen A gegen sich gelten lassen. Das betrifft auch die Kostenfolge. Wenn das Gericht sagt, B ist der richtige Beklagte und ihr konntet das nicht wissen, müsste B nicht nur eure, sondern auch die Kosten des A tragen.
Die Bedeutung der Streitverkündung ist mir klar.

Was mir nicht klar ist, ist die Kostenfolge. Wo steht das bitte?

Nochmal die Frage:
Nehmen wir jetzt an, dass Gericht entscheidet, dass die Klage gegen A abgewiesen wird, weil B der richtige Vertragspartner ist.
Gibt es dann ein normale § 91 ZPO Entscheidung? Oder gibt es eine andere Kostenentscheidung, die B miteinbezieht?

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 20.02.2018, 11:08
von sansibar
Wenn ihr schlüssig beantragt, dass B auch die Kosten von A tragen muss, weil ihr berechtigt A für euren Anspruchsgegner gehalten habt, oder
wenn ihr schlüssig beantragt, dass A trotz der Klageabweisung seine Kosten selbst tragen muss, weil er im Verhältnis zu euch nicht angegeben hat, dass er nur für B aufgetreten war, und ihr deshalb den Falschen verklagt habt,
dann muss das Gericht eine entsprechende Kostengrundentscheidung fällen.

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 20.02.2018, 12:29
von pepe
sansibar hat geschrieben:Wenn ihr schlüssig beantragt, dass B auch die Kosten von A tragen muss, weil ihr berechtigt A für euren Anspruchsgegner gehalten habt, oder
wenn ihr schlüssig beantragt, dass A trotz der Klageabweisung seine Kosten selbst tragen muss, weil er im Verhältnis zu euch nicht angegeben hat, dass er nur für B aufgetreten war, und ihr deshalb den Falschen verklagt habt,
dann muss das Gericht eine entsprechende Kostengrundentscheidung fällen.
Ich will es nur verstehen, daher meine Nachfragen.

Muss das Gericht nicht von sich aus, eine entsprechende Kostengrundentscheidung auch ohne Antrag treffen?

Wenn das Gericht nun im ersten Verfahren zu der Entscheidung kommt, A war nur Vertreter des B, wird es die Klage gegen A abweisen. Ok. villeicht trifft das Gericht dann auch die Entscheidung, dass der Kläger seine Kosten und A ebenfalls seine Kosten tragen muss.

Wenn wir nun im Folgeverfahren B verklagen, kann man dann die Rechtsanwaltskosten, die dem Mandanten im ersten Verfahren entstanden sind, als Nebenforderung gegen B geltend machen?

Re: Kosten bei Streitverkündung

Verfasst: 20.02.2018, 15:31
von Anahid
Streitverkündung bedeutet ja nur, dass bei einem Folgeprozess gegen B das Gericht an den Erkenntnissen aus dem Verfahren gegen A gebunden ist.

Stellt also das Gericht im Prozess gegen A fest, dass A gar nicht der Auftraggeber war, sondern B, dann wird die Klage abgewiesen mit der Folge, dass Euer Mandant die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ihr müsst dann ein weieres Verfahren gegen B einleiten. In diesem Folgeverfahren dürfte dann die Beauftragung durch B als festgestellte Tatsache aus dem Vorprozess gelten. Ihr könnt im Rahmen dieses Verfahrens die Kosten des Prozesses gegen A mit geltend machen, da B vorgerichtlich ausgeführt hat, dass er nicht der Auftraggeber sei. Die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses und eines solchen Antrags muss Dein Chef prüfen.