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Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 10:27
von Chris0601
Hallo,

bräuchte mal Hilfe. Wir machen selten Strafrecht haben jetzt aber einen Fall übernommen. Der Mandant wurde in 4 von 5 Anklagepunkten freigesprochen.

Alle Verfahren wurden miteinander verbunden und Pflichtverteidigung darauf erstreckt. Es ist daher nur eine Grundgebühr angefallen aber bei 5 Verhandlungstagen 5 x Terminsgebühr oder?

Jetzt muss das ganze abgerechnet werden.

Am Ende kam nur eine geringe Freiheitstrafe (2 Monate) auf Bewährung raus. Wie rechne ich jetzt die Wahlverteidigergebühren ab. Abtretungserklärung liegt vor.

Ich habe was von Differenzmethode gelesen. Aber wäre es nicht möglich die vollen Gebühren abzurechnen da an den 5 Verhandlungstagen immer mehrere Anklagen verhandelt wurden?

Selbst wenn man sich den einen Anklagepunkt weg denkt in dem verurteilt wurde, wäre das Verfahren daher genau so lang gewesen. Von daher wäre die Idee alles abzurechnen.

Und wie sieht das aus mit den Fahrtkosten / Abwesenheitspauschale? Bei Wahlverteidiger doch möglich und bei Pflichtverteidiger nicht oder?

Und kann ich die Terminsgebühr bei 3-4 stündiger Verhandlung mit Zeugen höher ansetzen? Wieviel nimmt man da über der Mittelgebühr?

Gruß
Chris

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 11:11
von Adora Belle
Chris0601 hat geschrieben:Es ist daher nur eine Grundgebühr angefallen aber bei 5 Verhandlungstagen 5 x Terminsgebühr oder?
Kommt drauf an wann Ihr in den einzelnen Verfahren erstmals tätig geworden seid. Wenn das vor Verbindung war, sind die Gebühren in den Verfahren gesondert angefallen. Nach Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem Gebühren anfallen können. Bei mehreren HV-Tagen natürlich auch mehrere TGen.
Ich habe was von Differenzmethode gelesen. Aber wäre es nicht möglich die vollen Gebühren abzurechnen da an den 5 Verhandlungstagen immer mehrere Anklagen verhandelt wurden? Selbst wenn man sich den einen Anklagepunkt weg denkt in dem verurteilt wurde, wäre das Verfahren daher genau so lang gewesen. Von daher wäre die Idee alles abzurechnen.
Du musst das von der anderen Seite angehen. Nicht den verurteilten Anklagepunkt wegdenken, sondern die Freisprüche. Die Differenz zwischen Verurteilung und Freispruch ist die erstattungsfähige WV-Vergütung. Ich gehe dabei davon aus, dass Ihr eine KGE habt, die keine Quote erlaubt. Ansonsten wäre hier natürlich 1/5 zu 4/5 super machbar.
Und wie sieht das aus mit den Fahrtkosten / Abwesenheitspauschale? Bei Wahlverteidiger doch möglich und bei Pflichtverteidiger nicht oder?
Gibt es in beiden Fällen.
Und kann ich die Terminsgebühr bei 3-4 stündiger Verhandlung mit Zeugen höher ansetzen? Wieviel nimmt man da über der Mittelgebühr?

Beim AG ja, beim LG würde ich so einen Termin eher als durchschnittlich ansehen. Über den Daumen 20-25%, ohne Gewähr.

Da die PV-Vergütung voll auf den WV-Erstattungsanspruch angerechnet wird, dürfte sich keine oder eine verschwindend geringe Differenz ergeben, die - über die PV-Vergütung hinaus - verlangt werden kann. Musst Du mal durchrechnen. Ich würde mir die Mühe ggf ganz sparen, wenn Ihr nicht aufgrund der KGE quotal abrechnen könnt.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 11:51
von Chris0601
Besten Dank schon mal für die Antwort.

Das ganze war vor dem AG.

So ganz habe ich das hier noch nicht verstanden:

Du musst das von der anderen Seite angehen. Nicht den verurteilten Anklagepunkt wegdenken, sondern die Freisprüche. Die Differenz zwischen Verurteilung und Freispruch ist die erstattungsfähige WV-Vergütung. Ich gehe dabei davon aus, dass Ihr eine KGE habt, die keine Quote erlaubt. Ansonsten wäre hier natürlich 1/5 zu 4/5 super machbar.

Was genau rechne ich jetzt aus? Erstens die PV Gebühren und dann? Dachte man rechnet die WV Gebühren aus, zieht von denen die Verurteilung ab (also im Normalfall eine TG und GG) und macht diesen Betrag geltend. Wobei es natürlich ärgerlich wäre wenn die einzige Grundgebühr die entstanden ist dort abgezogen würde und eigentlich auch nicht ersichtlich ist weshalb eine volle TG abgezogen werden sollte wenn an den Tagen auch andere Sachen verhandelt wurden.

Bisher haben wir noch gar nichts abgerechnet. Dachte ich rechne direkt die WV Gebühren ab und dann soll der Rechtspfleger die Differenz ausrechnen.

Ne KGE mit Quote haben wir leider nicht. Aber warum soll bei den Wahlverteidiger Gebühren kaum was über PV Gebühren rauskommen?

Die Terminsgebühr von einem Termin wären fast 80 € mehr als bei Pflichtverteidigung (ausgehend von einer Mittelgebühr + 25 %). Das ganze mal 4 macht ja schon was aus....

Oder muss ich bei Gericht eine Abrechnung über die PV Gebühren einreichen und die Differenz geltend machen? :-? Wäre ja Rechnerei ohne Ende.

Gruß
Chris

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 12:02
von Adora Belle
Ja, Rechnerei ohne Ende.

Die PV-Vergütung ist Euch sicher.

Bei der WV-Vergütung berechnest Du die Differenz zwischen der Verteidigung des verurteilten Vorwurfs und Eurer gesamten Verteidigerkosten. Nur diese Differenz ist erstattungsfähig. Beispiel:

Verurteilter Vorwurf: jeweils 80% der Mittelgebühr für GG, VG, TG.
Gesamtkosten: jeweils 120% der Mittelgebühr für GG, VG, TG.
Differenz: 40% der Mittelgebühr ist erstattungsfähig.

Wenn die PV-Vergütung so hoch ist, wie 40% der Mittelgebühr, ergibt sich kein erstattungsfähiger Betrag.

Deshalb würde ich mal den Versuch wagen, beim RPfl anzufragen, ob eine Abrechnung 1/5 zu 4/5 in Frage kommt. In Eurem Fall wäre das sinnvoll. Wenn sich für 4/5 ein höherer Betrag ergibt als die PV-Vergütung, dann ist das Euer (zusätzlich) erstattungsfähiger Differenzbetrag.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 12:55
von Chris0601
Ok - habe ich fast verstanden ;)

Aber warum nehme ich bei den WV Gebühren nur die Mittelgebühr? Wenn ich nur eine Grundgebühr bekomme für 5 verbundene Verfahren ist es doch gerechtfertigt die Grundgebühr deutlich hoch zu setzen oder? Und bei den Terminsgebühren wollte ich auch höher gehen.

Gruß
Chris

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 08.02.2018, 13:56
von Adora Belle
Ich hatte 120% geschrieben, nicht Mittelgebühr. Das war als Beispiel gedacht. Wie hoch Du die Gebühren konkret bemisst, kann ich natürlich nicht einschätzen. Es ist aber recht wahrscheinlich, dass die ganze Rechnerei sich trotzdem nicht lohnt. Weil Du eben immer noch eine Differenz brauchst, die höher ist als die gesamte PV-Vergütung.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 09.02.2018, 15:08
von Chris0601
Ok - was mir gerade noch eingefallen ist. Es ist ja bei der PV nur eine GG und TG entstanden weil die Verfahren verbunden wurden.

Aber kann man das für die Abrechnung mit WV auch einfach so annehmen? Wäre jetzt keine PV gewährt worden, dann hätten wir doch für jedes Verfahren einzeln bevollmächtigt werden müssen und es wäre auch einzeln abgerechnet worden.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 09.02.2018, 15:14
von Adora Belle
Die Entstehung der Gebühren hat nichts damit zu tun, ob PV oder WV abzurechnen ist. Gebühren sind entweder entstanden oder nicht entstanden. Es ist nur die Frage, was über die PV gedeckt ist.

Wart Ihr vor Verbindung in den einzelnen Verfahren schon tätig? Dann sind dort schon GG und VG entstanden. Die sind auch über PV gedeckt, wenn die PV darauf erstreckt wurde. Wenn vor der Verbindung gar keine Tätigkeit entfaltet wurde, sind in den einzelnen Verfahren keine Gebühren entstanden, die abrechnungsfähig wären. Natürlich auch nicht über die Wahlverteidigung.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 09.02.2018, 15:29
von Chris0601
Wir waren vorher nicht tätig, es kam immer mehr dazu. Wundert mich nur, dass ein Wahlverteidiger der ein Mandant in Sachen XY erhält dann auch automatisch Wahlverteidiger wird in ZZ wenn das dazu verbunden wird und dies nicht gesondert abrechnen kann. Immerhin muss er sich ja in den neuen Fall einarbeiten usw. Ich hätte jetzt gedacht in Bezug auf den Anklagevorwurf XY bliebe er dann Wahlverteidiger und der Mandant müsse sich überlegen ob er eine Verteidigung durch ihn in Sachen ZZ ebenfalls wünscht.

Re: Strafrecht Gebühren teilweiser Freispruch

Verfasst: 09.02.2018, 15:57
von Adora Belle
Nein, das kann man sich nicht aussuchen. In dem Moment, wo hinzuverbunden wird, existiert das weitere gesonderte Verfahren nicht mehr, sondern es gibt nur noch das führende Verfahren, mit mehreren Tatvorwürfen. Die PV-Vergütung bleibt aber pauschal, unabhängig vom Umfang des Verfahrens. Einziger Ausweg: Pauschvergütung.

Beim Wahlverteidiger würde man halt die Gebühren über §14 erhöhen. Wenn der Mandant ausdrücklich nicht will, dass die Verteidigung auch den weiteren Vorwurf erfasst, dann müsste man das so vereinbaren und kommunizieren. Kann ich mir jetzt schlecht praktisch in der HV vorstellen, aber denkbar ist es. Man kann aber nicht verhindern, dass das Gericht Verfahren verbindet.