Hallo, allen einen schönen frostigen Tag, aber sonnigen Tag.
Ich habe eine Sache auf dem Tisch, in der Termin anstand, dann aber das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde, und die Gegenseite dann die Klage zurückgenommen hat.
Ich habe sodann eine 1,2 Verfahrensgebühr und eine 1,2 TG berechnet.
Terminsgebühr
- AliceImWunderland
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Die Terminsgebühr kann nicht anfallen, da kein Termin stattgefunden hat.
Wenn die Gegenseite die Klage vor dem Termin zurückgenommen hat, könnt Ihr leider nur die Verfahrensgebühr berechnen. Und evtl. eine (unstreitige) Terminsgebühr bezüglich der Kostenentscheidung. Aber davon stand jetzt nichts in deinem Sachverhalt.
Wenn die Gegenseite die Klage vor dem Termin zurückgenommen hat, könnt Ihr leider nur die Verfahrensgebühr berechnen. Und evtl. eine (unstreitige) Terminsgebühr bezüglich der Kostenentscheidung. Aber davon stand jetzt nichts in deinem Sachverhalt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Es muss tatsächlich mündlich/telefonisch gesprochen worden sein, dann ist auch die TG entstanden. Wie lautet denn Deine Frage?
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Adora Belle hat geschrieben:Es muss tatsächlich mündlich/telefonisch gesprochen worden sein, dann ist auch die TG entstanden. Wie lautet denn Deine Frage?
AHA!grete hat geschrieben:Danke.
~ Grüßle ~
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Hallo
mir liegt die Sache wieder auf dem Tisch. Es ist tatsächlich mündlich/telefonisch gesprochen worden, so dass die TG entstanden ist, auch wenn die Klage zurückgenommen wurde.
Mir liegt schon wieder ein Schriftsatz von der Gegenseite und vom Gericht zur Stellungnahme vor.
Meines Erachtens sind die Voraussetzungen für die Festsetzung der Terminsgebühr erfüllt. (Mayer/Kroiß, RVG 2 Aufl. 06, Vorm. 3 Rn 47, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a. RVG 18. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn 104 ff).
mir liegt die Sache wieder auf dem Tisch. Es ist tatsächlich mündlich/telefonisch gesprochen worden, so dass die TG entstanden ist, auch wenn die Klage zurückgenommen wurde.
Mir liegt schon wieder ein Schriftsatz von der Gegenseite und vom Gericht zur Stellungnahme vor.
Meines Erachtens sind die Voraussetzungen für die Festsetzung der Terminsgebühr erfüllt. (Mayer/Kroiß, RVG 2 Aufl. 06, Vorm. 3 Rn 47, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> u.a. RVG 18. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn 104 ff).
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Dann würde ich hier dem Gericht mitteilen, wer wann miteinander die Gespräche geführt hat, die zum Anfall der Terminsgebühr geführt haben. Das müsste sich ja klären lassen.
- Adora Belle
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Wie @Pitt. Ansonsten aber auch immer noch: Wie lautet Deine Frage? Was sollen wir hier denn dazu sagen, wenn wir gar nicht wissen, welche Argumente die Gegenseite bringt.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Habe ich dem Gericht schon mitgeteilt und auch ein Schreiben der Gegenseite beigefügt, mit dem diese auf das Telefonat Bezug nimmt.
Wie bereits mitgeteilt, hatten beide Parteien gem. Verfügung des Gerichts das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dann Vergleichsgespräche fortgesetzt. Es erfolgte eine Abladung wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien und Anordnung Ruhen des Verfahrens. Dann ist die zuständige Rechtsanwältin der Gegenseite ausgeschieden und die Klage wurde zurückgenommen.
Wie bereits mitgeteilt, hatten beide Parteien gem. Verfügung des Gerichts das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dann Vergleichsgespräche fortgesetzt. Es erfolgte eine Abladung wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien und Anordnung Ruhen des Verfahrens. Dann ist die zuständige Rechtsanwältin der Gegenseite ausgeschieden und die Klage wurde zurückgenommen.