Kostenfestsetzungsantrag im Verwaltungsrechtsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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studyrefa_
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#1

24.01.2018, 15:46

Hallo ihr Lieben,

in Verbindung mit einem hier bereits abgeschlossenem Strafverfahren haben wir bei der Polizeidirektion Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt. Daraufhin haben wir beim AG gegen die Polizei geklagt. Nun ist es so dass, der Klage abgholfen wurde und die Erledigung der Hauptsache erklärt wurde. Die Polizei (Beklagte) hat außerdem die Kostenübernahme erklärt. Nach welcher Vorschrift lasse ich nun die Kosten festsetzen? evtl. § 103 ff. ?

Weiter frage ich mich, ob ich nun auch eine VV 2300 aufgrund des Widerspruches verdiene oder letztendlich doch nur die VV 3100?

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für die Antworten :)

LG :wink1
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Adora Belle
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#2

24.01.2018, 16:00

Widerspruch und AG geht nicht zusammen. Laut Überschrift dürfte es auch um das Verwaltungsgericht gehen.

Die Regeln für das Verwaltungsgerichtsverfahren findest Du in der VwGO, dort geht es ab §154 um Kosten. Die Kosten fürs Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn festgestellt wird, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, §162 Abs.2 Satz 2.
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#3

24.01.2018, 16:23

Entschuldigung, habe mich vertippt.. Ja klar ist es das Verwaltungsgericht hihi

Ja die Hinzuziehung des RA war notwendig. Wir haben einen Beschluss darüber. Also kann ich auch die 2300 abrechnen?
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#4

24.01.2018, 16:37

Ja, mit Anrechnung.
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