Kostenfestsetzungsantrag bei einer Räumung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
beachnixe
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#1

22.01.2018, 12:10

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Akte zum abrechnen bekommen und stehe auf dem Schlauch...

Die Gegenseite hat Antrag auf Räumung gem. § 885 ZPO gestellt. Mandant kam daraufhin zu uns, wir haben einen Räumungsschutzantrag gestellt (waren in dem in dem ursprünglichen Verfahren auf Räumung und Herausgabe nicht tätig), Räumung wurde vorläufig eingestellt hiergegen wurde von der Gegenseite sofortige Beschwerde eingelegt und unser Räumungsschutzantrag wurde in vollem Umfang zurückgewiesen...

Nun hat die Gegenseite zwei KFA gestellt...

einmal für den Räumungsschutz
0,3 gem. 3309
Auslagen

und einmal für das Beschwerdeverfahren

0,5 gem. 3500
Auslagen

das war für mich so in Ordnung.. aber nun kam der zweite KFA nach § 788 ZPO

hier werden nun
0,3 gem. 3309
Auslagen 7002
Fahrtkosten Räumungstermin 7003
Abwesenheitsgeld 7005
sowie diverse Kosten Schlüsseldienst, GVZ etc. noch mit aufgeführt...

Die Gegenseite kann doch nicht noch eine 0,3 Geb. nach 3309 verlangen oder? Ich hätte es nun verstanden, wenn eine Berichtigung gekommen wäre in der die diversen Kosten noch mit aufgeführt worden wären aber nicht nochmal die gleichen Gebühren abrechnen wie im ersten KFA...

Hoffe mir kann jemand von euch helfen!! DANKE
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icerose
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#2

22.01.2018, 12:43

Sofern der gegnerische RA derjenige ist, der auch den Räumungstitel erstritten hat, bekommt er die 3309 VV RVG-Gebühr nicht zweimal. Er bekommt eine für den Räumungsauftrag, aber keine (weitere) für die Abwehr eures Räumungsschutzantrages (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 5 RVG).
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#3

22.01.2018, 17:11

So isses. Vgl. auch:
Sowohl die Räumung gegen mehrere Schuldner als auch ein gegen die Räumungsvollstreckung gerichteter Vollstreckungsschutzantrag mehrerer Schuldner nach § 765a ZPO stellen lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nur einmal anfällt.

LG Hannover, Beschl. v. 02.05.2014 – 92 T 44/14


N.v.
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#4

23.01.2018, 08:49

der Ansicht war ich nämlich auch! aber ich mache solche Sachen nicht wirklich oft deswegen war ich mir da nicht sicher...
super vielen lieben Dank! :)
Lori79
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#5

21.01.2019, 12:49

Hallo Zusammen,
habe folgende Frage:
Wir haben einen VU erwirkt, daraufhin einen Räumungsauftrag erteilt.
Die Gegenseite hat Räumungschutz beantragt und hat diesen auch bekommen.
Gegen diesen Beschluss haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. unserem Antrag wird zugesprochen. Kosten GEgner

ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet und einen KFA gestellt:

Streitwert 12 x Nettomiete
0,5 Gebühr 3500 (Beschwerdeverfahren)

Jetzt bin ich etwas irritiert. 1. Ist das richtig
und 2. kann ich die Gebühr für den Räumungsauftrag auch festsetzen lassen?
Das war mir neu
Danke Euch
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#6

21.01.2019, 12:56

Hallo, Lori,
Lori79 hat geschrieben:
21.01.2019, 12:49
Streitwert 12 x Nettomiete
das ist richtig.
Lori79 hat geschrieben:
21.01.2019, 12:49
0,5 Gebühr 3500 (Beschwerdeverfahren)
das nicht - hier gibt es EINE 0,3 Gebühr Nr. 3309 VV RVG - siehe auch die Beiträge #2 und #3.
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Lori79
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#7

21.01.2019, 14:07

Also habe ich das richtig verstanden: für die ZV und darauf folgende sofortige Beschwerde gibt es nur die 0,3 Gebühr.
Oh mann da muss ich wohl noch einiges nachlesen. Habe gedacht, dass wir noch eine 0,5 Gebühr abrechnen können, da wir gegen den Beschluss (Gewährung von Räumungsschutz) sofortige Beschwerde eingelegt haben (Beschluss vom LG jetzt bekommen, dass unserem Antrag stattgegeben wurde).
DAnke da habe ich wohl was missverstanden.
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#8

21.01.2019, 14:13

Entschuldigung, Lori, ich hab die Beschwerde irgenwie mit was anderem verwechselt. :oops:
Du hast Recht, da bekommst du noch eine Gebühr nach 3500. Aber der Streitwert dürfte nur die Monate, für die Räumungsschutz gewährt wurde, umfassen. Der sollte im Idealfall sogar im Beschluss vom LG festgesetzt sein.
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Lori79
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#9

21.01.2019, 14:49

Danke, war mir neu alles. Auch der Streitwert für nur für die Monate, in denen Räumungsschutz gewährt wurde. Macht aber Sinn.
Lori79
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#10

23.01.2019, 10:49

Habe noch eine Frage:
Für die Räumungsgebühr kann ich doch eine Erhöhungsgebühr ansetzen oder (2 Eheleute), aber für die sofortige Beschwerde nicht oder?
Danke Euch
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