Hallo,
wir haben für unseren Mandanten in einer Strafsache, er ist Nebenkläger, Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung eingelegt. Diese Beschwerde haben wir gewonnen. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wie sieht jetzt meine Rechnung aus? Ist es diese Abrechnung, bei der ich ca. 10 % auf die Verfahrensgebühr rechne und dann die Differenz der beiden Verfahrensgebühren in Rechnung stelle? Gilt diese Abrechnung auch für eine Tätigkeitkeit als Nebenklägervertreter?
Danke für eure Hilfe im Voraus.
Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Nebenkläger
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So eine Rechnung hab ich noch nicht gesehen. Wann rechnet man so ab?lauralorenz hat geschrieben:Ist es diese Abrechnung, bei der ich ca. 10 % auf die Verfahrensgebühr rechne und dann die Differenz der beiden Verfahrensgebühren in Rechnung stelle?
Was hälst du denn von Nr. 3500 VV RVG?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Aber es handelt sich hier doch um ein Strafverfahren. Da kann ich doch nicht nach Teil 3 VV RVG abrechnen.? Differenztheorie siehe Burhoff/Volpert, a.a.O.; ABC-Teil: Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 71; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 465 Rn. 8 f.
Ich habe solch eine Rechnung schon mal gemacht und sie ging durch. Allerdings ging es damals um eine Beschwerde für einen Angeschuldigten und nicht für einen Nebenkläger. Ich bin etwas unsicher, ob das für den Nebenkläger auch gilt.
Ich habe solch eine Rechnung schon mal gemacht und sie ging durch. Allerdings ging es damals um eine Beschwerde für einen Angeschuldigten und nicht für einen Nebenkläger. Ich bin etwas unsicher, ob das für den Nebenkläger auch gilt.
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3500 wovon?
Die Abrechnung in #1 ist richtig.
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