Parteiwechsel Analog § 263 ZPO oder Klagerücknahme?
Verfasst: 08.01.2018, 11:36
Hallo ich hätte (mal wieder) ein kleines Problem.
Wir haben eine Versicherung (Beklagter zu 2) und seinen vermeintlichen VN (Beklagter zu 1) im Haftpflichtprozess vertreten. Im Laufe des Prozesses kam heraus, dass der VN gar nicht bei unserer Mandantin (Beklagter zu 2) versichert ist. Daher hätten wir uns im Rahmen der Prozessbefugnis auch nicht für den Beklagten zu 1) bestellen können.
Außergerichtlich hat sich unsere Versicherung jedoch für zuständig erklärt, daher wurde die Klage auch gegen sie erhoben
Nunmehr wurde die Klage mit unserem Einverständnis gegen die Versicherung (Beklagte zu 2) zurückgenommen und analog § 263 ZPO gegen die neue Beklagte zu 2 (tatsächlich zuständige Versicherung) erhoben. Wir sind aus der Sache jetzt komplett raus.
Wir haben jetzt eine Kostenrechnung der Klägerseite bekommen, in der sämtliche Gebühren in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Ist das richtig? Oder liegt hier eher ein Parteiwechsel vor und die Gebühren sind nach Kopfteilen aufzuteilen.
Ansonsten würde der Klägervertreter 2 x die Verfahrensgebühr, ggf. 2 x die Terminsgebühr usw. erhalten.
Hat jemand so einen Fall schon gehabt?
LG
Wir haben eine Versicherung (Beklagter zu 2) und seinen vermeintlichen VN (Beklagter zu 1) im Haftpflichtprozess vertreten. Im Laufe des Prozesses kam heraus, dass der VN gar nicht bei unserer Mandantin (Beklagter zu 2) versichert ist. Daher hätten wir uns im Rahmen der Prozessbefugnis auch nicht für den Beklagten zu 1) bestellen können.
Außergerichtlich hat sich unsere Versicherung jedoch für zuständig erklärt, daher wurde die Klage auch gegen sie erhoben
Nunmehr wurde die Klage mit unserem Einverständnis gegen die Versicherung (Beklagte zu 2) zurückgenommen und analog § 263 ZPO gegen die neue Beklagte zu 2 (tatsächlich zuständige Versicherung) erhoben. Wir sind aus der Sache jetzt komplett raus.
Wir haben jetzt eine Kostenrechnung der Klägerseite bekommen, in der sämtliche Gebühren in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Ist das richtig? Oder liegt hier eher ein Parteiwechsel vor und die Gebühren sind nach Kopfteilen aufzuteilen.
Ansonsten würde der Klägervertreter 2 x die Verfahrensgebühr, ggf. 2 x die Terminsgebühr usw. erhalten.
Hat jemand so einen Fall schon gehabt?
LG