Abrechnung Bußgeldbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
tine001
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 795
Registriert: 19.01.2009, 21:34
Beruf: Refa
Wohnort: irgendwo in deutschland;)

#1

21.12.2017, 11:59

Huhu,

ich habe folgenden Sachverhalt. Mdtin hat BG erhalten, wir haben Einspruch einlegt, Akte wurde von der Verwaltungsbehörde an das AG abgegeben. Die haben Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Wir haben dann nach Rücksprache Mdtin nach AE den Einspruch 3 Wochen vor GT zurückgenommen.

Ich würde jetzt so abrechnen:

GG
VG 5103
VG 5109
zusätzliche Gebühr 5115....

Denk ich da richtig?

Lg und schonmal ein frohes Fest :)
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

21.12.2017, 12:22

Hallo,

also da bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, habe ich Zweifel ob Du diese 5115 RVG abrechnen kannst. Da steht nämlich "ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr NUR, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen... ect.." zurück genommen wurde. Und da Du Schreibst, drei Wochen würde ich diese Gebühr nicht abrechnen.

Aber Du solltest auch noch an die Auslagen für AE denken:-)

LG
tine001
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 795
Registriert: 19.01.2009, 21:34
Beruf: Refa
Wohnort: irgendwo in deutschland;)

#3

21.12.2017, 12:28

aber 3 Wochen ist doch früher als 2 Wochen :)
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

21.12.2017, 12:30

:-D :-D :-D jaa da hast Du natürlich recht. Hab irgendwie gelesen, drei Wochen später . Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Also dann würde ich genau so abrechnen wie Du:-)

LG
Antworten