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Einigungsgebühr

Verfasst: 15.12.2017, 13:59
von BlackWoman
Hallo zusammen,
ich hab jetzt mal eine - wahrscheinlich blöde Frage - und natürlich eilt es wie immer am Freitagnachmittag :pfeif
In einer Sache haben wir den Schuldner schon mal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin meldet sich dieser und bietet Ratenzahlungen an.
Dann fällt doch die Einigungsgebühr aus der Gesamtforderung (also Hauptforderung + Kosten + Zinsen) an oder liege ich jetzt falsch? Weil mein Programm rechnet jetzt immer nur aus der HF.

Ich danke euch schon mal! LG :wink1

Re: Einigungsgebühr

Verfasst: 15.12.2017, 14:31
von pitz
Ohne es sicher zu wissen: bei einem eventuellen Klageverfahren wäre ja nur die HF für den Streitwert entscheidend - ich denke, dass ist daher analog auf das außergerichtliche Verfahren anzuwenden. Aber - wie gesagt - mehr aus dem Bauch heraus und ohne entsprechende Fundstelle.

Re: Einigungsgebühr

Verfasst: 15.12.2017, 14:35
von BlackWoman
Ich hatte mich vorher etwas unklar ausgedrückt:
Die EG i. H. v. 1,5 müsste aus der Hauptforderung mit Kosten u. Zinsen berechnet werden oder was meint ihr?

Re: Einigungsgebühr

Verfasst: 15.12.2017, 14:42
von Unicorn
Die Einigungsgebühr wird aus dem Wert der Hauptforderung (ohne Zinsen und Kosten) berechnet.

EDIT: Bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung (ohne Nachgeben einer Partei) wird der Einigungsgebühr ein Gegenstandswert von 20 % des Anspruchs zu Grunde gelegt.

Re: Einigungsgebühr

Verfasst: 15.12.2017, 14:45
von Anahid
Ich meine, dass Du falsch liegst. Unabhängig davon ist auch fraglich, ob der Schuldner die Kosten schuldet. Hat er die Übernahme der Kosten bestätigt? Wenn nicht, gibt es keine Kostenerstattung. Selbstverständlich kann die EG mit dem Mandanten abgerechnet werden. Das ist aber hier gefühlte 1000 x und gerade in letzter Zeit immer wieder Thema gewesen und hätte durch die Forensuche durchaus in Erfahrung gebracht werden können.

Der Streitwert der EG berechnet sich aus 20 % des Gesamtbetrages (Hauptforderung, Kosten, Zinsen), wenn es sich um eine reine Ratenzahlungsvereinbarung handelt (§ 31 b RVG). Auch das ist hier im Forum schon mehrfach Thema gewesen und hätte mit Sicherheit unter dem Suchbegriff Streitwert Ratenzahlungsvereinbarung gefunden werden können.

Re: Einigungsgebühr

Verfasst: 18.12.2017, 10:21
von AliceImWunderland
Ich stimme anahid zu. Das Thema gab es schon zig-fach hier im Forum. Es kommt auf den Sachverhalt und den Text der Ratenzahlungsvereinbarung an, welchen Streitwert du ansetzten kannst. Und bezüglich der Kostenübernahme muss der Schuldner ebenfalls eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Sonst bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen.