Abrechnung Vergleichsmehrwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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IvonneH
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#1

11.12.2017, 12:53

Hallo alle zusammen,

ich habe ein kleines Problem - meine Kolleginnen wussten auch nicht weiter...

Es wurde im Termin ein Vergleich geschlossen. Das Gericht hat dann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Parteivertreter auf 11.400,00 € für das Verfahren und auf 15.200,00 € für den Vergleich festgesetzt.

Abgerechnet haben wir gegenüber der RS:
1,3 aus 11.400,00
0,8 Differenz aus 15.200,00
begrenzt nach § 15 Abs. 3 RVG aus 26.600,00
1,2 Termin aus 26.600,00
1,0 Einigungsgebühr aus 11.400,00
1,5 Differenz Einigung aus 15.200
begrenzt nach § 15
plus Auslagen und Mehrwertsteuer....

Die Rechtsschutz hat dann geschrieben: " ..., dass für das Verfahren ein Gegenstandswert von 11.400,00 angesetzt wurde. Der Vergleichswert entspricht einem Gegenstandswert aus 15.200,00. Folglich beträgt der Vergleichsmehrwert 3.800,00, entsprechend einem Bruttomonatsgehalt. "

Liegen wir mit unserer Abrechnung falsch oder hat die RS recht? Was meint Ihr (Ich hasse es Vergleiche mit Vergleichsmehrwert abzurechnen :-? )

Danke im voraus...
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AliceImWunderland
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#2

11.12.2017, 13:09

Ich sehe das genau so, wie die Rechtsschutz. Für mich sieht die Streitwertfestsetzung so aus, als ob im Verfahren nicht anhängigige Ansprüche mitverglichen wurden, die einen Wert von EUR 3.800,00 haben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Sonnenblume1804
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#3

11.12.2017, 13:17

Hallo :wink2 ,

wie stehen den die Streitwerte in Deinem Sitzungs- und Vergleichsprotokoll? Wenn da steht Streitwert € 11.400,00, Mehrwert des Vergleichs € 15.200,00 dann ist Eure Abrechnung aus meiner Sicht richtig. Wenn da allerdings nur steht, Streitwert für das Verfahren € 11.400,00 und Streitwert für den Vergleich € 15.200,00, muss ich der RS und AliceImWunderland Recht geben, dann ist der Mehrwert für Eure nicht anhängingen Ansprüche die Differenz € 3.800,00.

Wobei bei unseren Gerichten das immer so gehandhabt wird, dass wenn wir nicht anhängige Ansprüche mitvergleichen die Festsetzung der Streitwerte so erfolgt:

Verfahrenswert: XY
Mehrwert des Vergleichs: XY

LG
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Anahid
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#4

11.12.2017, 14:20

Ich bin derselben Meinung wie Alice. Wenn der Verfahrenswert auf 11.400,00 € festgesetzt wurde und der Vergleichswert (nicht der Vergleichsmehrwert und auch nicht der Mehrwert des Vergleichs - so würde es nämlich ansonsten in der Streitwertfestsetzung stehen) auf 15.200,00 €, dann bedeutet das, dass in diesem Vergleichswert der Verfahrenswert mit drin ist und darum nur die Differenz (also 3.800,00 €) den Vergleichsmehrwert darstellt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
IvonneH
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#5

12.12.2017, 16:30

Ok... dann weiß ich Bescheid

Dankeschön x8)
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