§ 30 RVG und 1008 VV?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

24.11.2017, 09:32

Hallo zusammen, :wink1
ich bin ganz neu hier. Ich hoffe das ist alles so richtig.
Ich bin nach 10 Jahren Abstinenz wieder ins Büro zurückgekehrt ( zumindest nebenberuflich) nun habe ich eine vielleicht blöde Frage im Asylverfahren

Der Gegenstandwert erhöht sich je nach der Anzahl der Auftraggeber gem. § 30 RVG
Kann ich daneben noch die 1008 VV RVG ansetzen? Oder ist das mit § 30 abgegolten? Und wo steht das?

Finde nichts dazu und gehe daher eher davon aus dass ich beides nebeneinander ansetzen kann. :kopfkratz

Ich wäre sehr dankbar um einen kleinen Klopf auf den Hinterkopf.

danke sehr
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#2

24.11.2017, 12:41

;) Nein, die 1008 bekommst du nicht zusätzlich. Dafür erhöht sich ja der Gegenstandswert. ;) Entweder, oder. Beides zusammen geht nicht. Es sind ja auch nicht mehrere Auftraggeber ein der gleichen Angelegenheit. Jeder hat einen höchstpersönlichen Anspruch.
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#3

24.11.2017, 17:31

LS
Ein gemeinsamer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn mehrere Mandanten ihre individuellen Rechte aus ein- und demselben Vertrag geltend machen (hier: auf Verschaffung von Bruchteilseigentum). Die Begriffe Streitgegenstand und Angelegenheit sind nicht identisch. Dem anwaltlichen Mehraufwand wird durch die Addition der Werte der verschiedenen Gegenstände (§ 22 RVG) Rechnung getragen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 26.06.2008 – 14 W 404/08

AGS 2009, 160 = OLGR Koblenz 2009, 343 = juris
~ Grüßle ~
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#4

27.11.2017, 15:35

Hi,

da ich gerade zufällig daran vorbei gekommen bin, aber im wesentlichen wurde es hier alles schon geschrieben:
§ 30 RVG bezieht sich nur auf die Berechnung des Gegenstandswertes („für jede weitere natürliche Person …“) und beinhaltet keine Aussage zur Höhe der Gebühren, insbesondere des Gebührensatzes.
Regelmäßig fallen im asylrechtlichen Klagverfahren die „normalen“ Gebühren an, also z.B. die VV2300ff, VV3100ff.
Diese sind grundsätzlich nach VV 1008 erhöhungsfähig.

VV1008 setzt allerdings voraus, dass in „derselben“ Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind.
Unabhängig davon, ob „jede weitere natürliche Person“ i.S.d § 30 RVG auch eine weitere Person als Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV-RVG sein kann, stellt sich zuvor die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.
Für Bewerbungsverfahren mehrerer Familienmitglieder scheint dies ausdiskutiert: Es sind mehrere Angelegenheiten, vgl. Gerold § 15 RVG Rn. 39 und Hartmann § 15 RVG Rn. 25, beide mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung und zu den nie fehlenden „aA“, alles schon vor 2000. Da hat sich also lange nichts getan und scheint stabil zu sein.

Gruß
Phantast
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