Gebühren in Kartellsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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koffeinkonsumentin
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#1

15.11.2017, 23:45

Hallo zusammen,

ich soll die möglichen Anwaltsgebühren der Gegenseite(n) berechnen für den Fall des Unterliegens unserer Mandantin (Klägerin). Die Angaben sind erst mal theoretisch und sollen dem Mandanten das mögliche Kostenrisiko aufzeigen. Ich soll einige Konstellationen berechnen und das ist jetzt nur ein Beispiel davon:

Es geht um eine Schadensersatzforderung im Kartellrecht.
Der Streitwert beträgt eine Million Euro. Es gibt eine Beklagte und 12 Streithelfer auf Beklagtenseite. Nach § 89 a GWB muss der Gegner (unsere Mandantin), soweit ihm Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, die RA-Gebühren der Nebenintervention nur nach dem Gegenstandswert erstatten, den das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei mehreren Nebeninterventionen darf die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen. Angenommen das Gericht verteilt eine Million gleichmäßig auf die 12 Streithelfer und alle - sowohl Beklagte als auch die 12 Streithelfer - werden vom gleichen Anwalt vertreten, also

Streitwert für die Beklagte: eine Million €
Streitwert für ein Nebenintervenient: 8.333,33 €

Wie berechne ich die RVG-Gebühren richtig?
Gibt es Erhöhungsgebühren oder addiere ich die Streitwerte (eine Million + 12 x 8.333,33 €)?
Hat ein Abgleich nach § 15 III RVG stattzufinden?

Die Gegner haften gesamtschuldnerisch, ich würde also davon ausgehen, dass es sich um "dieselbe Angelegenheit" handelt und somit 1008 VV RVG anwendbar ist, aber mich irritiert es, dass die Nebenintervenienten nur anteilig beteiligt sind. Also Abgleich nach § 15 RVG?

Und weiß jemand, ob die Nebenintervenienten verpflichtet sind sich denselben Anwalt zu nehmen? Ich kann nur jede Menge Infos zu Streitgenossen finden, aber nicht zu Streithelfern. Hier habe ich nur in einem Kommentar gefunden, dass die Entscheidungen zu diesem Thema bei Streitgenossen nicht bei Streithelfern anzuwenden sind.
Wie sähe es aus, wenn Mutterfirma die Beklagte ist und zwei der Tochterfirmen Streithelferinnen?

Vielen Dank schon mal fürs Lesen, ich hoffe, das war soweit verständlich. Die Fragen der Anwälte machen mich ganz wirr und ich soll möglichst morgen ein Ergebnis liefern. Bin für jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße

Steffi
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