Hallo meine Lieben,
Nachdem das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen unsere Mandantin eingestellt wurde, soll ich nun einen KFA hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren, die dem Beschuldigten nach einer Einstellung oder eines Freispruches zustehen, erstellen. Pflichtverteidigergebühren mache ich nicht geltend, da wir nicht beigeordnet wurden. Wir haben von unserer Mandantin bereits eine Zahlung (Vorschuss) erhalten. Normalerweise muss ich Vorschüsse gem. § 58 III RVG anrechnen, wenn ich einen KFA hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren erstelle. Ist dies im Falle der Einstellung und der Abrechnung der Wahlverteidigergebühren gegen die Staatskasse dann genauso, dass ich bereits vom Mandanten gezahlte Vorschüsse anrechnen muss?
Vielen Dank schon einmal
Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse
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Nein, ist nicht so. Ihr macht ja einen originären Erstattungsanspruch des Mandanten geltend. Dafür müssen ihm die Kosten erstmal entstanden sein.
Ich gehe davon, dass es eine entsprechende KGE gibt? Vergesst nicht, die Abtretungserklärung des Mandanten beizufügen und Verzinsung zu beantragen.
Ich gehe davon, dass es eine entsprechende KGE gibt? Vergesst nicht, die Abtretungserklärung des Mandanten beizufügen und Verzinsung zu beantragen.