KFA für Fahrtkosten von Mandanten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
PMX
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#1

09.11.2017, 23:22

Hallo zusammen! Normalerweise ist es für mich Routine Kostenfestsetzunganträge zu stellen. Doch jetzt kam ein Mandant auf mich zu und bat mich um eine Sache, die mir so bisher nicht untergekommen ist. Ich hoffe, dass ihr mir hier helfen könnt. Der Mandant möchte nach obsiegen in einem Arbeitsrechtsstreit seine Fahrtkosten geltend machen. Bei den Fahrten zu den Gerichtsterminen habe ich keine Probleme, denn diese habe ich schon öfter in der Vergangenheit beantragt. Allerdings gab mir der Mandant eine Liste mit den Fahrten zu Besprechungsterminen in unserer Kanzlei. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass sich der Wohnsitz des Mandanten außerhalb der politischen Gemeinde unserer Kanzlei befindet. Meine Frage lautet nun, ob ich für diese Fahrten im Rahmen des nicht unwichtigen Arbeitsrechtsstreit es im KFA mit angeben kann?
Ich danke schon jetzt für eure Antworten.
Sonnenkind
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#2

10.11.2017, 06:50

Arbeitsrecht I. Instanz?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#3

10.11.2017, 07:27

Sonnenkind hat geschrieben:Arbeitsrecht I. Instanz?
Wenn ja, dann ist nix Kostenerstattung. Und schon gar nicht die Fahrten zum eigenen Anwalt. :augenreib
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
PMX
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#4

10.11.2017, 08:06

Richtig, Arbeitsrecht I. sowie auch II. Instanz.
Ich bekam von einer Freundin, die ebenfalls in einer Kanzlei arbeitet diesbezüglich folgende Info:
"Als Informationsreise, um mit dem Anwalt über den Sachverhalt zu sprechen = erstattungsfähig, einmal pro Instanz, bei schwieriger Sachlage auch öfter."
Das kann doch einem nicht aus heiterem Himmel einfallen, oder?
Neffi
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#5

10.11.2017, 08:49

ich weiß aber nicht ob dass 100%ig passt, da es in den Entscheidungen auch um Erstattung Reisekosten RA geht.

Urteil des BAG vom 03.08.2005 - 3AZB 9/04 bzw. LAG Nbg, 29.08.08 - 4 Ta 82/08
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#6

10.11.2017, 09:23

Für mich stellt sich hier erstmal die Frage, warum der Mandant einen Anwalt an einem dritten Ort, also weder Wohnort, noch Gerichtsort beauftragt und warum dann die Kosten einer Informationsreise erstattungsfähig sein sollten?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#7

10.11.2017, 09:28

Die Ursache liegt in der Dauer der Prozesse.
Der Mandant musste sich, wegen der Prozessdauer und des unbekannten Ausgangs, neu bewerben und somit auch den Wohnort wechseln. Ursprünglich gehörten der Mandant und unsere Kanzlei zur gleichen politischen Gemeinde.
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#8

10.11.2017, 09:33

Dann sollte aber das Informationsgespräch zu Mandatsbeginn stattgefunden haben, sodass zu diesem Zeitpunkt Fahrtkosten noch nicht angefallen wären. Ich seh hier ehrlich gesagt keine Erstattungsfähigkeit. Ob die Sache so schwierig war, dass es mehrerer Informationsgespräche bedurfte, kann ich nicht beurteilen. Aber ich sehe die Erstattungsfähigkeit von Informationsreisen - zumindest für die I. Instanz - als durchaus problematisch an.
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PMX
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#9

10.11.2017, 10:20

Anahid hat geschrieben:Dann sollte aber das Informationsgespräch zu Mandatsbeginn stattgefunden haben, sodass zu diesem Zeitpunkt Fahrtkosten noch nicht angefallen wären.
Sorry, diese Aussage verstehe ich nicht. Es waren wegen der schwierigen Sachlage mehrere Termine in unsere Kanzlei über Jahre hinweg notwendig.
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#10

10.11.2017, 10:50

Genau das hab ich ausgesagt.....ob mehere Termine in der Kanzlei tatsächlich erforderlich waren kanm ich nicht beurteilen (wie auch?). In der Regel wird angenommen, dass ein Informationsgespräch (welches natürlich zu Anfang der Angelegenheit erfolgt) ausreichend ist. Also grundsätzlich sind auch Kosten für Informationsfahrten erstattungsfähig, soweit diese notwendig und zweckentsprechend waren. Ist der Mandant umgezogen während des Prozesses, ist dies m.E. Pech für den Gegner. Also wenn Ihr der Auffassung seid, dass hier eine Vielzahl von Terminen erforderlich gewesen ist für die Unterrichtung des Rechtsanwalts, dann würde ich diese zur Festsetzung anmelden. Mehr, als dass es Euch um die Ohren fliegt, kann nicht passieren. Aber dann hast Du es versucht und wenigstens eine Entscheidung vom Gericht, die Du dem Mandanten vorlegen kannst. Schwieriger wird es sein, dem klar zu machen, warum man nicht alle Kosten zur Festsetzung anmeldet. Dass hier die Gegenseite reagieren wird und die Notwendigkeit abstreiten wird, ist vorprogrammiert.
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