Pflichtverteidiger-o. Mittelgebühren Ablehnung Hauptverfahre

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Naturini
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#1

08.11.2017, 10:04

Hallo, ich habe hier ein Verfahren wo unsere Mandantin angeklagt war. Wir wurden beigeordnet und nun kam der Beschluss, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen unsere Mandantin abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse zur Last gelegt. Ich hatte die Mittelgebühren gegenüber dem Gericht abgerechnet weil ich dachte es wäre einem Freispruch gleichzustellen. Der Rechtspfleger sagt jetzt, dass ich nur die Pflichtverteidigergebühren abrechnen kann.

Weiß jemand, ob er recht hat bzw. wo ich darüber was nachlesen kann. Vielen Dank im Voraus
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#2

08.11.2017, 10:31

Der Mandant hat einen Kostenerstattungsanspruch, d.h. es können Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht werden. Das ist aber ein völlig anderer Antrag als der auf Festsetzung der Pflichtverteidiger-Vergütung. Hier ist auch fraglich, ob Mittelgebühren angefallen sind. Meint der RPfl ggf, dass Ihr nur WV-Vergütung in Höhe der PV-Gebühren beanspruchen könnt? Welche Tätigkeiten habt Ihr denn erbracht? Und welche Gebührenziffern hast Du abgerechnet?
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#3

08.11.2017, 10:44

Meine Kollegin hatte gestern mit dem Rechtspfleger telefoniert. Ich hab die Nrn 4100, 4102 und 4106 abgerechnet aber in Höhe der Wahlanwaltsgebühren.
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#4

08.11.2017, 10:47

Oh ich sehe gerade, dass die Sache beim Lg lief. Ich habe nach AG abgerechnet. Wir haben nach Anklage AG beantragt und Biordnung beantragt. Hätten dann AE gehabt und Chefin war mit Mdtin noch bei der Polizei zu einer ausführlichen Vernehmung. Dann kam der Abschluss, dass nicht eröffnet wurde.
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#5

08.11.2017, 10:54

Und was hat das Telefonat erbracht?

Der Termin war nach Anklageerhebung? Ansonsten müsste doch noch eine 4104 entstanden sein. Und habt Ihr an der Nichteröffnung mitgewirkt? Ggf fehlt dann die 4141. Ob nun die VG 4106 oder die VG 4112 entstanden ist, musst Du wissen.
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#6

08.11.2017, 11:23

Es war meine Azubine sind hat noch nicht viel Ahnung vom Strafrecht. Der Termin war nach Anklageerhebung. Die Mandantin kam damals direkt mit der Anklage. Wir haben an der Nivhteröffnung nicht mitgewirkt. Auf jeden Fall muss ich statt der 4106 die 4112 abrechnen. Frage mich jetzt nur, ob ich die Wahlanwaltsgebühren abrechnen kann oder wie der Rechtspfleger sagt die Pflichtverteidigergebühren
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#7

08.11.2017, 11:28

Auf alle Fälle Wahlanwaltsvergütung, weil es ja eine entsprechende Kostenentscheidung gibt. Fragt sich nur, in welcher Höhe.
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#8

08.11.2017, 11:36

Ich hatte ja die Mittelgebühren genommen...
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