Im Protokoll steht: "Einbezogen in die Erörterung zur umfassenden gütlichen Einigung wurde auch die bislang noch nicht rechtshängige, aber anhängige Klageerweiterung der Klägerseite."
Nehme ich in dem Fall die 1,3 Verfahrensgebühr und die 0,8 Verfahrensgebühr für die Klageerweiterung oder die 1,3 Gebühr aus dem gesamten Streitwert?
Danke im Voraus!
Gebühren für Klageerweiterung
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- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Da auch bei der 1003 die Anhängigkeit (nicht Rechtshängigkeit) des Verfahrens für den Anfall ausreicht, würde ich behaupten, dass das für die VG auch gilt und darum 1,3 VG aus dem gesamten Streitwert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Danke!