Gebühren für Klageerweiterung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Cowgirl***red
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#1

07.11.2017, 08:18

Im Protokoll steht: "Einbezogen in die Erörterung zur umfassenden gütlichen Einigung wurde auch die bislang noch nicht rechtshängige, aber anhängige Klageerweiterung der Klägerseite."

Nehme ich in dem Fall die 1,3 Verfahrensgebühr und die 0,8 Verfahrensgebühr für die Klageerweiterung oder die 1,3 Gebühr aus dem gesamten Streitwert?

Danke im Voraus!
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Anahid
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#2

07.11.2017, 08:46

Da auch bei der 1003 die Anhängigkeit (nicht Rechtshängigkeit) des Verfahrens für den Anfall ausreicht, würde ich behaupten, dass das für die VG auch gilt und darum 1,3 VG aus dem gesamten Streitwert.
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Cowgirl***red
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#3

07.11.2017, 10:48

Danke!
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