Zustellkosten für Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tanja Igel
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#1

06.11.2017, 15:45

Moin,

meine Kollegin und ich sind etwas uneins, ob Zustellkosten erstattungsfähig sind oder nicht.

Der Sachverhalt: Wir haben Klage erhoben. Die Post war jedoch nicht in der Lage, sie zuzustellen, so dass das Gericht nach unserem Antrag die Klage per GV zugestellt hat. Dafür sind rd. 35 € Kosten entstanden, die wir direkt an den GV gezahlt haben. Die Kosten wurden nicht mit eingeklagt. Jetzt steht die Kostenfestsetzung an und wir sind nicht einig, ob die Zustellkosten nun im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können und von der Gegenseite erstattet werden müssen oder ob die Kosten im Rahmen des Klagverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen.

Wie seht ihr das?
Neffi
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#2

06.11.2017, 16:29

Also wenn ich einen KfA § 11 RVG mache, sind die Zustellkosten im KfB enthalten.
Auch EMA-Kosten für Anschriftenermittlung der Ggs zur Klagezustellung oder im laufenden Verfahren können doch im KfA geltend gemacht werden. Meiner Meinung nach wäre dann die Kostenfestsetzung der Zustellungskosten per GV auch möglich.

Sind euch die GV-Kosten von der Justizkasse in Rechnung gestellt worden? -> dann würde ich sagen auf alle Fälle
Ich lasse mich aber gerne etwas besseren belehren.
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Anahid
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#3

06.11.2017, 17:03

Die Zustellkosten gehören zu den Verfahrenskosten (da sie für die zustellung der Klage angefallen sind) und sind daher mit festsetzungsfähig.
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#4

06.11.2017, 17:54

Anahid hat geschrieben:Die Zustellkosten gehören zu den Verfahrenskosten (da sie für die zustellung der Klage angefallen sind) und sind daher mit festsetzungsfähig.
:daumen
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#5

06.11.2017, 18:14

:thx Vielen Dank für eure Antworten. Meine Kollegin hat sich überzeugen lassen, dass die Zustellkosten in den KFA aufgenommen werden. Manchmal braucht es anscheinend einen "Mehrheitsbeschluss" ;) .
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