doppelte Terminsgebühr - HBV & UBV nahmen je einen Termin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Polli33
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#1

16.10.2017, 12:11

Hallo Zusammen,

nach etlichen Recherchen wende ich mich nun an euch.

Folgender Fall:

Unsere Anwältin hat vor Gericht in einer mietrechtlichen Angelegenheit einen Termin wahrgenommen. Ein paar Monate später musste sie sich allerdings von einem Kollegen, der am Ort des Prozessgerichts ansässig ist aus zeitlichen Gründen, vertreten lassen.

Beide Anwälte haben einen Termin wahrgenommen. Ich habe gelesen, dass dann auch zweimal die Terminsgebühr entsteht, allerdings finde ich keine rechtliche Grundlage dazu.

Könnt ihr mir da weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus.
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Adora Belle
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#2

16.10.2017, 13:20

Erstmal kommt es darauf an, ob der UBV den Termin tatsächlich als UBV wahrgenommen hat, oder als Terminsvertreter. Nur im letzteren Fall entstehen die TV-Gebühren 3401 und 3402. Als UBV dagegen, d.h. vom HBV mit Untervollmacht beauftragt, verdient der Terminsanwalt die Gebühren für den HBV. Da hier schon eine TG entstanden war, wären keine weiteren Gebühren entstanden.

Dass die Gebühren bei jedem Anwalt entstehen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Fraglich ist, ob hier beide TGen erstattungsfähig sind.
Andy
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#3

17.10.2017, 15:52

Da es lediglich eine Vertretung aus zeitlichen Gründen ist, vermute ich mal, dass es eine TV ist. Meines Wissens entsteht zwar dann auch noch die 3401 sowie 3402, sind aber nicht erstattungsfähig. Ich meine, ich habe sowas mal in der Ausbildung versucht festsetzen zu lassen und der KFA wurde moniert mit eben dem Vermerk, dass die nicht zusätzlich zu der 3100 & 3104 von der Gegenseite erstattet verlangt werden können.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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