Hallo liebe Mitstreiter/innen,
ich stehe momentan auf dem Schlauch. Es soll eine Abrechnung in einer sozialrechtlichen Angelegenheit gemacht werden. Unsere Mandantin hat einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit bekommen, in dem ein Teil des gezahlten Arbeitslosengeldes zurückgefordert wird. Es handelt sich dabei um vom Amt erfolgte Zahlungen des Arbeitslosengeldes als sie noch Zahlungen von ihrem ehmaligen Arbeitgeber erhalten hat. Sie hat einen ausstehenden Urlaubsanspruch übersehen. Nun möchte ich gerne die Sache abrechnen. Da wir nur außergerichtlich tätig geworden sind werden ich eine 1,3 Gebühr nach 2300 VVRG ansetzen. Wo ich mir nicht so sicher bin ist der Gegenstandswert. Soll ich die tägliche Sozialleistung also 31,92 € für die 8 Tage in der sie noch Zahlungen von ihrem Arbeitgeber bekam annehmen?
Danke im Voraus
Gegenstandswert Sozialrecht
- Adora Belle
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Du rechnest nicht nach Gegenstandswert ab, sondern nach Betragsrahmen, siehe §3 RVG.
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Hallo pats
in sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Gegenstandswert
wenn du in Nr. 2302 guckst, steht da:
Geschäftsgebühr in 1.
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
die Mittelgebühr wäre 345,00 € ABER bei weiterem Studium der Nr. 2302 steht dann:
Eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Du rechnest also:
Nr. 2302 VV 300,00 €(ggf. höher, wenn ihr es begründen könnt)
Nr. 7002 VV 20,00 €
ggf. Nr. 7000 VV
Netto
19 % MwSt
Brutto
LG YveN
in sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Gegenstandswert
wenn du in Nr. 2302 guckst, steht da:
Geschäftsgebühr in 1.
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
die Mittelgebühr wäre 345,00 € ABER bei weiterem Studium der Nr. 2302 steht dann:
Eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Du rechnest also:
Nr. 2302 VV 300,00 €(ggf. höher, wenn ihr es begründen könnt)
Nr. 7002 VV 20,00 €
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Das ist so nicht ganz richtig. Es wird immer dann nach Betragsrahmen abgerechnet, wenn ein Versicherter, Leistungsempfänger etc. vertreten wird. Wenn Ihr dagegen z.b. für einen Arbeitgeber tätig werdet, berechnen sich auch im Sozialrecht die Gebühren nach dem Gegenstandswert.YveN hat geschrieben:in sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Gegenstandswert
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Da hast du vollkommen Recht, da war meine Aussage nur halbwahr gewesen, sorryAdora Belle hat geschrieben:Das ist so nicht ganz richtig. Es wird immer dann nach Betragsrahmen abgerechnet, wenn ein Versicherter, Leistungsempfänger etc. vertreten wird. Wenn Ihr dagegen z.b. für einen Arbeitgeber tätig werdet, berechnen sich auch im Sozialrecht die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
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