Abrechnungsfrage PKH-Gebühr oder Verfahrensgeb?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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hambu
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#1

04.10.2017, 11:07

Hallo,
habe mal wieder eine Frage. Diesmal zur Abrechnung:

Gegen unseren Mandanten wurde eine "Klage und Prozesskostenhilfeantrag" erhoben vor einem unzuständigen Gericht. Im gerichtlichen Hinweis war auch von einer "Klage" die Rede. Nach Verweisung hat das zuständige Gericht im PKH-Bewilligungsverfahren den PKH-Antrag zurückgewiesen.

Ich soll jetzt ggü unserem Mdt abrechnen und frage mich was? 1,0 Gebühr Nr. 3335 für pkh? oder die normale 1,3 verfahrensgeb? Weil es ja an sich eine Klage war.
Oder muss gegen den Beschluss vorgegangen werden? Stehe auf dem Schlauch
LG
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kordula32
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#2

04.10.2017, 12:20

Gegen den Beschluss der Ablehnung des PKH-Antrages ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Frist beginnt ab Zustellung 1 Monat und der Wert muss über dem Mindestwert des Beschwerdegegenstandes nach ZPO § 511 Abs.1, Nr. 1 von aktuell 600,00 Euro liegen. D. h. Wenn Ihr nur einen Klageentwurf zum Antrag auf PKH beigefügt hättet, dann wäre die 3335 entstanden, wenn von der Klageerhebung abgesehen wäre. Ist aber eine Klage eingereicht worden und auch anhängig, dann ist die 3100 entstanden.
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alraune
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#3

04.10.2017, 12:44

@kordula32: Der Mandant von hambu ist Beklagter, so habe ich es zumindest verstanden.

@hambu: 1,0 Gebühr gem. Nr. 3335 VV-RVG
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