Post- und Telekommunikationspauschale Mahnverfahrens
Verfasst: 29.09.2017, 20:11
Guten Abend,
im Büro wartet eine nette Sache auf Erledigung und ich habe bisher nichts Brauchbares gefunden, deshalb frage ich Euch mal:
Wir sind im Reiserecht tätig und haben die Forderung unserer Mandantschaft mittels Mahnbescheid geltend gemacht. Der Gegner hat Widerspruch eingelegt, es ging ins streitige Verfahren. Es erging ein der Klage stattgebendes Urteil, volle Kostentragung durch die Beklagte. Bei unserem Kostenfestsetzungsantrag moniert die Gegenseite jetzt, dass wir die AP des Mahnverfahrens mit reingenommen haben. Begründung: Wir wüssten, dass sie immer Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen würden, deshalb hätten wir gleich klagen müssen. Hm, kann ich irgendwie verstehen, aber ich lasse mir doch von der Gegenseite nicht vorschreiben, wie ich die Forderung geltend mache, schließlich habe ich ein Wahlrecht und sie hätten ja auch keinen Widerspruch einlegen müssen
Wie dem auch sei - explizite Rechtsprechung habe ich nicht gefunden und im Rechtspflegerforum kam man bei einer ähnlichen Anfrage auch zu keinem wirklichen Ergebnis. Dort fand ich aber einen Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2000 - 10 W 94/00 - (RPfleger 3/2001, S. 148) wo in den Gründen steht:
"d. Insbesondere verbleibt der Senat bei seiner bisherigen Auffassung, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwaltes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen musste. Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Abgrenzungskriterium, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1.12.1994, Az.: 10 W.127/94 in JurBüro 1995, 262 ff. sowie die Übersicht bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/von Eicken/Madert aaO, § 43, Rdnr. 21 f.). Im Grunde genommen muss der Gläubiger stets mit der Einlegung des Widerspruchs rechnen, und sei es auch nur auf dem Hintergrund des Bestrebens des Schuldners, den Erlass eines Vollstreckungstitels möglichst lange hinauszuzögern."
Allerdings ging es auch hier nicht um den "normalen" Fall, sondern um die Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach dem Mahnverfahren mit Reisekosten etc. Ich hatte überlegt, ob ich diese Entscheidung zitiere und analog auf die AP anwende?
Oder habt Ihr noch eine Idee? Vielleicht doch einfach nur sagen, dass der Kläger das Wahlrecht hat, die Kosten des Mahnverfahrens zum Rechtsstreit gehören und der Beklagte diese halt zu tragen hat?
im Büro wartet eine nette Sache auf Erledigung und ich habe bisher nichts Brauchbares gefunden, deshalb frage ich Euch mal:
Wir sind im Reiserecht tätig und haben die Forderung unserer Mandantschaft mittels Mahnbescheid geltend gemacht. Der Gegner hat Widerspruch eingelegt, es ging ins streitige Verfahren. Es erging ein der Klage stattgebendes Urteil, volle Kostentragung durch die Beklagte. Bei unserem Kostenfestsetzungsantrag moniert die Gegenseite jetzt, dass wir die AP des Mahnverfahrens mit reingenommen haben. Begründung: Wir wüssten, dass sie immer Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen würden, deshalb hätten wir gleich klagen müssen. Hm, kann ich irgendwie verstehen, aber ich lasse mir doch von der Gegenseite nicht vorschreiben, wie ich die Forderung geltend mache, schließlich habe ich ein Wahlrecht und sie hätten ja auch keinen Widerspruch einlegen müssen
Wie dem auch sei - explizite Rechtsprechung habe ich nicht gefunden und im Rechtspflegerforum kam man bei einer ähnlichen Anfrage auch zu keinem wirklichen Ergebnis. Dort fand ich aber einen Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2000 - 10 W 94/00 - (RPfleger 3/2001, S. 148) wo in den Gründen steht:
"d. Insbesondere verbleibt der Senat bei seiner bisherigen Auffassung, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwaltes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen musste. Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Abgrenzungskriterium, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1.12.1994, Az.: 10 W.127/94 in JurBüro 1995, 262 ff. sowie die Übersicht bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/von Eicken/Madert aaO, § 43, Rdnr. 21 f.). Im Grunde genommen muss der Gläubiger stets mit der Einlegung des Widerspruchs rechnen, und sei es auch nur auf dem Hintergrund des Bestrebens des Schuldners, den Erlass eines Vollstreckungstitels möglichst lange hinauszuzögern."
Allerdings ging es auch hier nicht um den "normalen" Fall, sondern um die Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach dem Mahnverfahren mit Reisekosten etc. Ich hatte überlegt, ob ich diese Entscheidung zitiere und analog auf die AP anwende?
Oder habt Ihr noch eine Idee? Vielleicht doch einfach nur sagen, dass der Kläger das Wahlrecht hat, die Kosten des Mahnverfahrens zum Rechtsstreit gehören und der Beklagte diese halt zu tragen hat?