Post- und Telekommunikationspauschale Mahnverfahrens

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manuela1
Forenfachkraft
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#1

29.09.2017, 20:11

Guten Abend,

im Büro wartet eine nette Sache auf Erledigung und ich habe bisher nichts Brauchbares gefunden, deshalb frage ich Euch mal:

Wir sind im Reiserecht tätig und haben die Forderung unserer Mandantschaft mittels Mahnbescheid geltend gemacht. Der Gegner hat Widerspruch eingelegt, es ging ins streitige Verfahren. Es erging ein der Klage stattgebendes Urteil, volle Kostentragung durch die Beklagte. Bei unserem Kostenfestsetzungsantrag moniert die Gegenseite jetzt, dass wir die AP des Mahnverfahrens mit reingenommen haben. Begründung: Wir wüssten, dass sie immer Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen würden, deshalb hätten wir gleich klagen müssen. Hm, kann ich irgendwie verstehen, aber ich lasse mir doch von der Gegenseite nicht vorschreiben, wie ich die Forderung geltend mache, schließlich habe ich ein Wahlrecht und sie hätten ja auch keinen Widerspruch einlegen müssen :wut
Wie dem auch sei - explizite Rechtsprechung habe ich nicht gefunden und im Rechtspflegerforum kam man bei einer ähnlichen Anfrage auch zu keinem wirklichen Ergebnis. Dort fand ich aber einen Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2000 - 10 W 94/00 - (RPfleger 3/2001, S. 148) wo in den Gründen steht:

"d. Insbesondere verbleibt der Senat bei seiner bisherigen Auffassung, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwaltes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen musste. Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Abgrenzungskriterium, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1.12.1994, Az.: 10 W.127/94 in JurBüro 1995, 262 ff. sowie die Übersicht bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/von Eicken/Madert aaO, § 43, Rdnr. 21 f.). Im Grunde genommen muss der Gläubiger stets mit der Einlegung des Widerspruchs rechnen, und sei es auch nur auf dem Hintergrund des Bestrebens des Schuldners, den Erlass eines Vollstreckungstitels möglichst lange hinauszuzögern."

Allerdings ging es auch hier nicht um den "normalen" Fall, sondern um die Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach dem Mahnverfahren mit Reisekosten etc. Ich hatte überlegt, ob ich diese Entscheidung zitiere und analog auf die AP anwende?

Oder habt Ihr noch eine Idee? Vielleicht doch einfach nur sagen, dass der Kläger das Wahlrecht hat, die Kosten des Mahnverfahrens zum Rechtsstreit gehören und der Beklagte diese halt zu tragen hat? :ka
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NORTHERN DINO
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#2

30.09.2017, 22:11

Der BGH hat die Sache längst entschieden und das gilt auch für das RVG:
LS
1. …

2. Die Auslagenpauschale nach § 26 S. 2 BRAGO ist sowohl für das MV als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.07.2004 – VIII ZB 14/04 = AGS 2004, 343).

BGH, Beschl. v. 28.10.2004 – III ZB 41/04

Rpfleger 2005, 114 = AGS 2005, 26 = MDR 2005, 237 = JurBüro 2005, 142 = NJW-RR 2005, 939 = BGHR 2005, 261 = BB 2004, 2602 = RVGreport 2004, 470 = FA 2005, 24 = FamRZ 2005, 196 = juris


OS
Die Auslagenpauschale nach § 26 S. 2 BRAGO ist sowohl für das MV wie auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 13.07.2004 – VIII ZB 14/04

AGS 2004, 343 = FamRZ 2004, 1720 = NJW-RR 2004, 1656 = JurBüro 2004, 649 = Rbeistand 2005, 15 = RVG-Letter 2004, 104 = RVGreport 2004, 347 = juris


Das Argument, die Gegenseite würde immer Widerspruch einlegen, zieht schon deshalb nicht, weil diese ja anscheinend wiederholt unterlegen ist. Es gibt zudem keine verlässliche Garantie für eine Widerspruchseinlegung. Die pauschale Behauptung ist hanebüchen.
~ Grüßle ~
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