Hallo zusammen,
ich habe 2 gebührenrechtliche Fragen und hoffe, dass mir da jemand helfen kann.
1. Fall:
Wir sind Kläger, es gibt 2 Beklagte. Im Termin wurde mit einem Beklagten ein Vergleich geschlossen mit Kostenaufhebung, diesem wurde auch PKH bewilligt. Gegen die andere Beklagte erging ein VU. Wie muss jetzt der KfA aussehen? Das Gericht meint, dass wir für die Beklagte mit dem VU nur noch eine halbe Verfahrensgebühr abrechnen können. "Grundgedanke im RVG Kommentar, hier werden die gesamten Rechtsanwaltsgebühren nach den Kopfteilen der Streitgenossen geteilt.
2. Fall:
Wir vertreten 2 Beklagte. Es ist ein Urteil ergangen: "Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom ... verursachten Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat, tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin 24 % und die Beklagte zu 1) 76 % zu tragen. Schließlich hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vollständig zu tragen."
Der Beklagte zu 2) hat PKH bewilligt bekommen, die Gebühren haben wir auch schon festsetzen lassen.
Kann mir jemand helfen? Ich bin leider total überfragt
KfA/KAA bei mehreren Beklagten
- Anahid
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1. Fall:
Da mit dem einen Beklagten Kostenaufhebung vereinbart wurde, müssen hier selbstverständlich die Kosten geteilt werden. Du kannst ja nicht mit einem Kostenaufhebung vereinbaren und Dir dann die volle VG bei dem anderen holen.
2. Fall:
Ergibt sich zwischen der PKH-Abrechnung und der "normalen" Gebühren ein Unterschied?
Da mit dem einen Beklagten Kostenaufhebung vereinbart wurde, müssen hier selbstverständlich die Kosten geteilt werden. Du kannst ja nicht mit einem Kostenaufhebung vereinbaren und Dir dann die volle VG bei dem anderen holen.
2. Fall:
Ergibt sich zwischen der PKH-Abrechnung und der "normalen" Gebühren ein Unterschied?
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Vielen Dank erst mal für deine schnelle Antwort.
Fall 2.:
Ich sehe jetzt gerade, für beide ist PKH bewilligt worden:
Beklagte zu 1): "... wird PKH beschränkt auf die Rechtsverteidigung gegen Zahlungsansprüche der Klägerin in einer Gesamthöhe von 2.822,54 € bewilligt"
Beklagter zu 2): "... wird PKH bewilligt."
Der eigentliche Streitwert wurde auf 11.539,88 € festgesetzt.
Ich habe die Sache von einer Kollegin übernommen, das st echt ätzend
Fall 2.:
Ich sehe jetzt gerade, für beide ist PKH bewilligt worden:
Beklagte zu 1): "... wird PKH beschränkt auf die Rechtsverteidigung gegen Zahlungsansprüche der Klägerin in einer Gesamthöhe von 2.822,54 € bewilligt"
Beklagter zu 2): "... wird PKH bewilligt."
Der eigentliche Streitwert wurde auf 11.539,88 € festgesetzt.
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Bei einem Streitwert dieser Höhe ergibt sich ja auf jeden Fall eine Differenz zwischen den Regelgebühren und den PKH-Gebühren. Du musst zwei Anträge stellen, zum einen einen KAA und zum anderen einen KFA (neben den vorzunehmenden PKH-Abrechnungen und natürlich muss dem Beklagten zu 1), da er ja nur teilweise PKH erhalten hat, auch noch eine Rechnung über die Differenz gestellt werden). So kompliziert, wie sich das alles anhört, ist es gar nicht. Vorschläge Deinerseits?
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Damit ich das richtig verstehe, möchte nichts falsch machen. Ans Gericht muss:
1. KAA: 1,3 VG, 1,2 TG
2. KFA: 0,3 VG (Erhöhung wg. 2 Auftraggeber)? Das behauptet der Gegner
3. PKH-Abrechnung für Beklagte 1): (wurde schon gemacht)
4. PKH-Abrechnung für Beklagte 2): 0,3 VG
Tut mir leid, ich habe so einen Fall noch nie gehabt...
1. KAA: 1,3 VG, 1,2 TG
2. KFA: 0,3 VG (Erhöhung wg. 2 Auftraggeber)? Das behauptet der Gegner
3. PKH-Abrechnung für Beklagte 1): (wurde schon gemacht)
4. PKH-Abrechnung für Beklagte 2): 0,3 VG
Tut mir leid, ich habe so einen Fall noch nie gehabt...
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Na toll
Urteil:
I. Das VU des AG wird gegen die Beklagte zu 1) insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.477,34 € nebst Zinsen... zu zahlen.
Im Übrigen wird das VU des AG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom ... verursachten Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat, tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin 24 % und die Beklagte zu 1) 76 % zu tragen. Schließlich hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vollständig zu tragen.
Aus der Entscheidung:
Gegen den Beklagten zu 2) ist die Klage unbegründet und abzuweisen
Gegen die Beklagte zu 1) teils begründet
Ich steh bei der Sache echt total auf dem Schlauch
Urteil:
I. Das VU des AG wird gegen die Beklagte zu 1) insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.477,34 € nebst Zinsen... zu zahlen.
Im Übrigen wird das VU des AG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom ... verursachten Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat, tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin 24 % und die Beklagte zu 1) 76 % zu tragen. Schließlich hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vollständig zu tragen.
Aus der Entscheidung:
Gegen den Beklagten zu 2) ist die Klage unbegründet und abzuweisen
Gegen die Beklagte zu 1) teils begründet
Ich steh bei der Sache echt total auf dem Schlauch
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Das Urteil beantwortet meine Frage nicht. Wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verklagt oder besteht lt. Klage gegen jeden Beklagten ein eigener Anspruch?
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KFA und KAA müssten dann wie folgt aussehen:
1,6 VG (inkl. Erhöhung)
1,2 TG
PTA
MwSt
hiervon 50 %
abzgl. durch PKH abgerechneter XXX €
Deine PKH-Abrechnung für den Beklagten zu 1), der ja nur eine Teilbewilligung erhalten hat, sollte eigentlich vom Rechtspfleger moniert werden, da sie so nicht richtig ist. Da muss nämlich prozentual abgerechnet werden. Aber da die ja schon raus ist, brauch ich das jetzt nicht aufzuschlüssen.
Die PKH-Abrechnung für den Beklagten zu 2) machst Du genau wie den KFA (nur mit PKH-Gebühren).
Der KFA sollte natürlich mit Festsetzung zugunsten der Kanzlei gem. § 126 ZPO beantragt werden, nicht zugunsten des Mandanten.
1,6 VG (inkl. Erhöhung)
1,2 TG
PTA
MwSt
hiervon 50 %
abzgl. durch PKH abgerechneter XXX €
Deine PKH-Abrechnung für den Beklagten zu 1), der ja nur eine Teilbewilligung erhalten hat, sollte eigentlich vom Rechtspfleger moniert werden, da sie so nicht richtig ist. Da muss nämlich prozentual abgerechnet werden. Aber da die ja schon raus ist, brauch ich das jetzt nicht aufzuschlüssen.
Die PKH-Abrechnung für den Beklagten zu 2) machst Du genau wie den KFA (nur mit PKH-Gebühren).
Der KFA sollte natürlich mit Festsetzung zugunsten der Kanzlei gem. § 126 ZPO beantragt werden, nicht zugunsten des Mandanten.
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