Abrechnung Sozialrecht-mehrere Verfahren, 1 Gerichtstermin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tessa7731
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#1

26.09.2017, 15:13

Hallo und guten Tag an alle. bin neu hier und habe auch gleich eine frage.
hab 7 SGB-II Akten vorliegen und soll Kostenfestsetzung beantragen. in allen verfahren haben wir widerspruch eingelegt und dann jeweils Klage eingereicht. Es fand sodann ein Termin für alle 5 Verfahren statt, welcher mit vergleich endete.
welche Gebühren kann ich in jeder Akte fordern. also Geschäfts,- und Verfahrensgebühr ist klar. kann ich auch in jedem Verfahren die Termins- und Einigungsgebühr festsetzen lassen?
Reisekosten entstehen nur einmal und die werden auf die 5 verfahren verteilt-richtig?
wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte. bin in Abrechnungen im SR nicht so fit.
Vielen Dank
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kordula32
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#2

26.09.2017, 15:37

es handelt sich doch hier um Sozialrecht, wonach die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind.

Bei außergerichtlicher Tätigkeit:

Geschäftsgebühr gemäß VV 2302 – 50,00 € bis 640,00 € (Mittelwert: 345,00 €);
eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwer war.
Auslagen gemäß VV 7002 (20,00 €),
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008

und ggf.
eine Einigungsgebühr gemäß VV 1005 in Höhe der Geschäftsgebühr (s. o.).

Bei gerichtlicher Tätigkeit:

Verfahrensgebühr gemäß VV 3102 – 50,00 € bis 550,00 € (Mittelwert: 300,00 €); es findet eine Anrechnung statt, wenn bereits eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist,
Terminsgebühr gemäß VV 3106 – 50,00 € bis 510,00 € (Mittelwert: 280,00 €),
Auslagen gemäß VV 7002 (20,00 €),
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008

und ggf.
eine Einigungsgebühr gemäß VV 1006 – in Höhe der Verfahrensgebühr (s. o.).

In der Regel wird die Mittelgebühr berechnet.

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich bei Betragsrahmengebühren gemäß VV-Nr. 1008 die Mindest- und Höchstgebühr um 30 %
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Adora Belle
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#3

26.09.2017, 16:13

Es kommt darauf an, ob die Verfahren verbunden wurden, oder tatsächlich in allen Verfahren terminiert, aufgerufen und verhandelt wurde. Ne nachdem sind TG und EG in jedem Verfahren oder aber nur im Verbund angefallen. Die Reisekosten sind entsprechend entweder zu quoteln, oder im Verbund abzurechnen.

@kordula32: Dein Engagement in allen Ehren, es ist aber recht wenig hilfreich, eine konkrete, recht spezielle Frage mit solchen Allgemeinplätzen bzw. dem Zitat des Gesetzestextes zu beantworten. Ich schreib Dir das auch nur, weil es mir jetzt schon in mehreren Threads aufgefallen ist. Die Antwort soll doch der Fragestellerin weiterhelfen, und nicht nur zeigen, dass Du was zur Abrechnung im Sozialrecht weisst.
Neffi
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#4

26.09.2017, 16:28

Bezüglich der Festsetzung der Kosten: (evtl. war das aber auch ein Tippfehler?)
was sagt denn der Vergleichstext?
Aber eigentlich ist es wie im Zivilrecht
Kostentragung durch GGs/Quotelung? -> Festsetzbar
Kostenaufhebung? -> dann keine Festsetzung.

Allerdings mag mein bayerisches SG sowieso keine Festsetzung. Denen ist es am liebsten, man schreibt direkt an den Gegner bezüglich Erstattung :/ Zinsen ade :(
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
tessa7731
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#5

27.09.2017, 11:35

Danke erstmal für eure Antworten.
Es liegt in jedem Verfahren eine Terminsladung vor. Im Termin wurde dann der Verbund der Verfahren beschlossen.
Im Vergleichstext steht: die Kläger sind damit einverstanden und die erklären die Verfahren 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für erledigt. Der Beklagte übernimmt 35 % der notwendigen Kosten des Klägers.
Also sind die Termins- und die Einigungsgebühr nur einmal angefallen? Mache ich dann in dem führenden Verfahren die Festsetzung mit Geschäfts- Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühr und Reiskosten und in den jeweils anderen Verfahren nur die Geschäfts- und Verfahrensgebühr??
Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
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Adora Belle
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#6

27.09.2017, 12:03

Ja, so würde ich es machen. Bei der Terminsgebühr kann man noch streiten, ob die gesondert angefallen ist, weil sie eigentlich mit Aufruf der Sache und verhandlungsbereiter Anwesenheit des RA schon entsteht. Allerdings hast Du bei den Rahmengebühren das Problem, dass wohl jeweils nur die Mindestgebühr angesetzt werden kann, weil dann sofort verbunden wurde. Im Verbund würde ich die Höchstgebühr nehmen. Da musst Du mal schauen, wie Ihr besser fahrt. Die EG ist nur einmal im Verbund angefallen.
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