Nachträgliche Abrechnung Geschäftsgebühr bei PKH-Bewilligung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Lahmi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 326
Registriert: 22.01.2008, 19:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

25.09.2017, 12:20

Hallo,

soweit ich weiß, kann der RA, wenn seine Mandantschaft PKH hat, auf die Abrechnung der Geschäftsgebühr verzichten. Wenn nichts gezahlt wurde, muss auch nicht angerechnet werden. So weit, so gut.

Falls er aber doch noch die Geschäftsgebühr abrechnen möchte, kann er dann nur den nicht anrechenbaren Teil der GG mit dem Mandanten abrechnen, um zu vermeiden, dass er von den PKH-Gebühren etwas zurückzahlen muss? Insgesamt hat er dann ja nicht mehr erhalten, als ihm zusteht. Nach § 15a II RVG dürfte die Staatskasse hier nichts einwenden können ....!?

Hab ich das so korrekt verstanden?
Benutzeravatar
kordula32
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 19.05.2010, 12:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere

#2

25.09.2017, 16:52

Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 13, 50 RVG nicht auf die PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG.

Eine auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG erhaltene Leistung hat der beigeordnete Rechtsanwalt sich nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen zu lassen, soweit der Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 den Differenzbetrag der PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG zur Regelvergütung übersteigt.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

25.09.2017, 17:34

Lahmi hat geschrieben:Hab ich das so korrekt verstanden?
Deine Annahme ist richtig. Falls der Gegenstandswert höher ist als 4.000 EUR, kann sogar noch mehr gezahlt werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgen muss, weil Zahlungen zunächst auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind, §58 Abs.2 RVG.
Lahmi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 326
Registriert: 22.01.2008, 19:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#4

26.09.2017, 15:58

@kordula32: Danke für deine Antwort :) Das mit der Anrechnung auf die Regelvergütung sowie auf die PKH-Vergütung sofern die Zahlung den Differenzbetrag übersteigt, wusste ich... Mir ist nur nicht ganz klar, wie es sich verhält, wenn man nur noch die halbe Geschäftsgebühr verlangt. Ich hatte bei meiner Frage einen Wert unter 4.000,00 EUR im Kopf, aber irgendwie ist der beim Schreiben nicht in den Fingern angelangt ;)

@Adora Belle: Wenn ich also eine PKH-Abrechnung aus Wert 1.000,00 EUR - lassen wir mal der Einfachheit halber die Anrechnung auf den Differenzbetrag bei Wert über 4.000,00 EUR außen vor ;) - gemacht habe und dann dem Chef einfällt die Geschäftsgebühr doch noch zu verlangen, dann kann ich auch nur die halbe Geschäftsgebühr abrechnen und muss - weil § 15a II RVG - nichts auf die PKH-Vergütung anrechnen. Es kann also quasi nicht eingewandt werden z.B. dass wir eine 0,65 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht haben und daher die Hälfte hiervon anzurechnen wäre...?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

26.09.2017, 16:06

Es ist Dir überlassen, welche Gebühr Du auf die andere anrechnest. Du musst nur klarmachen, dass Du nicht eine 0,65 GG abrechnest, sondern eine halbe 1,3 GG.
Benutzeravatar
Birne
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1185
Registriert: 29.09.2010, 08:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#6

07.12.2017, 17:04

:wink1
Ich möchte diesen Thread hier aufgreifen, um nicht unnötig einen Neuen zu erstellen! ;)

Wir haben in einer Umgangsangelegenheit zunächst Kostenrechnung an Mandant gestellt, mit Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr sowie Gerichtskosten! Mandant hat bezahlt! Nachträglich wurde VKH beantragt und auch bewilligt.

Ich würde nun die VKH entsprechend zur Abrechnung bringen (Streitwert 3.000 €). Hierbei würde ich die Anrechnung der 0,65 Geschäftsgebühr beachten sowie den gezahlten Betrag seitens des Mandanten. Ist mein Gedankengang so richtig?

Allerdings bin ich überfragt hinsichtlich der Gerichtskosten, welche nur lediglich in Höhe von 54,00 € entstanden sind. Es wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, nach welcher auch die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Bei so einer Kostenaufhebung tragen ja dann die Parteien i.d.R. die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte! Ist es hier genauso?

Ich danke für eure Antworten! :wink1
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#7

07.12.2017, 19:41

Richtig, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, trägt jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten. Ist die Kostenregelung aber in der Umgangsvereinbarung getroffen worden, liegt keine gerichtliche Kostenentscheidung vor, so dass u. U. ein eingezahlter Vorschuss der Gegenseite auf die Kostenschuld Eures Mandanten verrechnet werden würde, sofern der Einzahler als Antragsteller haftet, mit der Folge, dass er hier den verrechneten Betrag festsetzen lassen könnte ( wegen §§ 76 FamFG, 123 ZPO ).

Allerdings kommt es gerade in Umgangsverfahren häufig vor, dass das Gericht die Umgangsvereinbarung genehmigt und durch Beschluss die Kosten gegeneinander aufhebt. Dann würde eine gerichtliche Kostenentscheidung vorliegen und § 26 Abs. 3 FamGKG eine Verrechnung verhindern.
Benutzeravatar
Birne
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1185
Registriert: 29.09.2010, 08:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#8

08.12.2017, 09:02

Guten Morgen! :wink1

Danke DKB für deine Antwort!

Hinsichtlich der Gerichtskosten würde ich also lediglich einen Antrag auf Ausgleich der GK stellen? Aber in der VKH-Abrechnung würde ich diese nicht berichtigen?

Und ist mein Gedankengang hinsichtlich der Berücksichtigung der 0,65 GeschGeb und der Anrechnung des gezahlten Betrages in der VKH-Abrechnung richtig?
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#9

08.12.2017, 15:04

Wenn Ihr keine Gerichtskosten einbezahlt habt, braucht Ihr keinen Ausgleichsantrag zu stellen, das macht ja nur derjenige, dessen Vorschuss auf die Kostenschuld des anderen verrechnet wurde. Von der Justizkasse kann Euer Mandant wegen §§ 76 FamFG, 122 Abs. 1 ZPO nicht in Anspruch genommen werden.

Was die RA-Kosten ( insbesondere Anrechnung von Gebühren ) angeht, ist das nicht mein Wissensgebiet ( mit Ausnahme des Übergangs ), da gibt es hier wesentlich kompetentere UserInnen. ;)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

08.12.2017, 15:31

Wenn ich es richtig verstehe, wart Ihr Antragsteller, und der Mandant hat die GK über Euch gezahlt. Was einmal gezahlt ist, kriegt er trotz VKH nicht zurück. Die nicht verbrauchten Kosten natürlich schon, aber die andere halbe Gebühr muss gegen die Gegenseite zur Festsetzung beantragt werden. In der VKH-Abrechnung haben die GK nichts zu suchen.

Bei der VKH-Abrechnung sind erhaltene Zahlungen anzugeben. Da die VG schon gezahlt wurde, könnt Ihr über die VKH nur noch die TG und die EG beantragen. Auf diese Gebühren wurden keine Zahlungen geleistet, also ist dort auch nichts anzurechnen. Ich würde das sicherheitshalber im KFA ausführen.
Antworten