ZV-Androhung, Teilzahlung + anschließender ZV-Auftrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DomiSmiley
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#1

18.09.2017, 14:00

Hallo alle zusammen,

folgende Frage:

Wir haben bei der Gegenseite auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Vollstreckungsandrohung erstellt. Hierfür fällt ja schon die ZV-Geb. Nr. 3309 an. Nach Fristablauf wurde eine Teilzahlung geleistet. Für den Restforderungsbetrag haben wir nun den Gerichtsvollzieher beauftragt. Kann man hier jetzt auch etwas abrechnen?Ich weiß, dass man die Gebühr eigentlich nur einmal bekommt aber meine Chefin meinte, dass man die erste Gebühr (also aus dem höheren Streitwert) auf die zweite Gebühr (aus dem niedrigeren Streitwert) anrechnen kann. Wenn es so eine Anrechnungsmöglichkeit gibt, wo finde ich diese in RA-Micro? Habe schon alles mögliche ausprobiert, leider ohne Erfolg.

Oder wie macht ihr das in solchen Situationen?

Vielen Dank im Voraus!
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kordula32
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#2

18.09.2017, 14:19

§ 18 RVG sagt ja dass Du für jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur vollständigen Befriedigung die Gebühren ansätzen kannst.
Zuletzt geändert von kordula32 am 18.09.2017, 14:25, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

18.09.2017, 14:23

DomiSmiley hat geschrieben:Hallo alle zusammen,

folgende Frage:

Wir haben bei der Gegenseite auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Vollstreckungsandrohung erstellt. Hierfür fällt ja schon die ZV-Geb. Nr. 3309 an. Nach Fristablauf wurde eine Teilzahlung geleistet. Für den Restforderungsbetrag haben wir nun den Gerichtsvollzieher beauftragt. Kann man hier jetzt auch etwas abrechnen?Ich weiß, dass man die Gebühr eigentlich nur einmal bekommt aber meine Chefin meinte, dass man die erste Gebühr (also aus dem höheren Streitwert) auf die zweite Gebühr (aus dem niedrigeren Streitwert) anrechnen kann. Wenn es so eine Anrechnungsmöglichkeit gibt, wo finde ich diese in RA-Micro? Habe schon alles mögliche ausprobiert, leider ohne Erfolg.

Oder wie macht ihr das in solchen Situationen?

Vielen Dank im Voraus!
Mann MUSS eine folgende ZV-Gebühr auf die bereits entstandene Gebühr für die Vollstreckungsandrohung anrechnen. ;)
Wie das bei RAM geht, weiß ich leider nicht. Mein Programm macht das automatisch.
Du kannst aber auch die Zahlung nach § 367 BGB verrechnen, wenn die Gebühr dann "weg" ist, fällt eine neue an. :pfeif
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Adora Belle
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#4

18.09.2017, 15:40

Das Verrechnen ändert aber nichts daran, dass die neue Gebühr 3309 auf die schon entstandene 3309 anzurechnen ist.
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#5

18.09.2017, 15:43

Adora Belle hat geschrieben:Das Verrechnen ändert aber nichts daran, dass die neue Gebühr 3309 auf die schon entstandene 3309 anzurechnen ist.
Hm, ich habe da aber andere Erfahrungen. :kopfkratz
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#6

18.09.2017, 15:49

Was für andere Erfahrungen? Nur weil sich keiner wehrt, ist das noch lange nicht richtig. Dem Schuldner müsste ja erstmal jemand das Gebührenrecht erklären, damit er drauf kommen kann, dass er zu viel zahlt. Ich halte das für hart an der Betrugsgrenze. Du weisst doch, dass angerechnet werden muss, hast Du ja oben geschrieben.
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#7

18.09.2017, 16:07

Naja, das war so. Es gab eine ZV-Androhung gegen zwei Schuldner, einschließlich doppelter Gebühren. Über eine Woche nach Fristablauf ruft einer der beiden an und meint, die Gebühren seien zu hoch, die zahlt er nicht. Weil er mehr als nur unfreundlich war, versprach ich ihm, "nur" wegen der Gebühren die ZV einzuleiten (durch die Zahlung des KFB hatte ich nämlich Bankdaten :mrgreen: ). Gesagt, getan. Auch das Gericht hat keine Anrechnung (wie sonst richtigerweise immer) der Pfüb-Gebühr verlangt. :pfeif
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#8

18.09.2017, 16:23

Das ändert ja alles nichts an der Rechtslage. Da kannst Du nun pfeifen so viel Du willst. Es mag sein, dass das mal durchgeht, aber Du kannst das hier nicht ernsthaft als Handlungsoption in den Raum stellen, wie in Deinem ersten Post.
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#9

18.09.2017, 16:33

ok.
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