KFA/Gerichtskosten??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
bella2405

#1

16.09.2017, 12:31

Hallo
bin neu im Forum Wiedereinsteigerin in einer Rechtsanwaltskanzlei und schon zwei ,,dicke Fragen " werden bestimmt noch mehr werden :augenreib und brauche Eure Hilfe. :panik Chefin kam ich solle eine KFA machen und daran denken abzgl. durch VB vom - bereits festgesetzter ..€ zu berücksichtigen. Das mit den Gerichtskosten habe ich noch nicht gemacht. Genügt nicht im KFA der Satz :Es wird beantragt,alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatzfestzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen. Oder wie und wo muss ich diese hinzufügen :augenreib :augenreib Habe im Forum schon recherchiert aber für mich so keine richtige Antwordt gefunden.

KFA Antrag KFA Mahnverfahren, Aufforderungsschreiben, MB , Vollstreckungsbescheid. Gegner Widerspruch. Mdt zahlt Gerichtskostenvorschuss. unsere Begrndung zu verwerfen da der Einspruch zu spät eingegangen ist . Anschließend Schreiben vom AG : es wird erwogen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch Urteil, welches keiner mündlichen Verhandlung bedarf, als unzulässig zu verwerfen weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Anschließen Urteil gem. 341 ZPO : Streitwertfestsetzung , Der Einspruch des Beklagten gegen den VB wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die weitern die Kosten des Rechtsstreits. Der Einspruch war zu verwerfen da er nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Nun habe ich 2 KFa´s erstellt welcher wäre richtig und wie ob.beschrieben setze ich die Berechnung der Gerichtskosten ein.

1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert
0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
vorgelegte Gerichtskosten Mandant .......
Gesamtsumme
abzgl. durch VB vom bereits festgesetzter € ???
oder diesen KFA ??
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtsumme
:thx
Meine 2. Fage??

Kostenfestsetzungsantrag oder Kostenausgleichsantrag? 104 ZPO oder 126 ZPO ??? ich arbeite mit Ra- micro unter PKH ??( wie gesagt bin leider schon etwas länger raus versuche mich aber ,,wiederzufinden") und ob meine Berechnung der Gebühren so richtig sind?
Gerichtliches Verfahren in einer Mietsache wg. Kündigung. Es fand eine Verhandlung statt. Mdt bekam PKH bewilligt. Im Urteil hieß es: der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.720,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich auf 4.720,00 (3.720,00+1000.00) Eur. festgesetzt. Der Beklagten wird auch für den Vergleich ratenfreie PKH bewilligt.
ich arbeite mir Ra-miicro wird

Gegenstandswert: 3.720,00 € 327,60 €
Gegenstandswert: 1.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 64,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 4.720,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 363,60 €

Gegenstandswert: 3.720,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 €

Gegenstandswert: 1.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 120,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.127,20 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.147,20 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 217,97 €
Gesamtsumme 1.365,17 €
:thx
Benutzeravatar
kordula32
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 19.05.2010, 12:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere

#2

18.09.2017, 13:15

Du kannst zwar die Gerichtskosten hinzurechnen, generell macht dass aber der Rechtspfleger. Ihr wurdet vor dem Mahnverfahren schon tätig? Da du hier so durcheinander geschrieben hast. Im KfA machst Du ja nur die Kosten geltend, welche im gerichtlichen Verfahren also bei Abgabe an das AG angefallen sind. Die Kosten, welche im Mahnverfahren angefallen sind, wurden ja bereits im Vollstreckungsbescheid berücksichtigt. KFA nach § 106 ist hier nicht gefragt.
Benutzeravatar
kordula32
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 19.05.2010, 12:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere

#3

18.09.2017, 13:22

Bei Deiner zweiten Frage wurde hier über nichtanhängige Ansprüche im Gerichtstermin die Einigung erzielt? Ihr seit Beklagter?
Benutzeravatar
kordula32
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 19.05.2010, 12:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere

#4

18.09.2017, 13:24

Benutzeravatar
kordula32
Forenfachkraft
Beiträge: 177
Registriert: 19.05.2010, 12:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere

#5

18.09.2017, 13:31

nur dass sich die Wertgebühren ab 4.000 EUR jetzt bewegen - der Link ist etwas älter.
bella2405

#6

18.09.2017, 17:40

Vielen Dank für Deine Antwort Kordula32

Sorry wenn ich unübersichtlich geschrieben habe, dass hat mich am Wochende so beschäftigt, dass ich ein wenig Wirrwarr reingebracht habe .
Der KFA muss sicherlich nach 104 ZPO (Ra-Micro 103 ZPO) gemacht werden. Mich hat einfach nur irritiert, dass meine Chefin mich drauf aufmerksam gemacht hat daranzu denken beim KFA abzgl. durch VB vom - bereits festgesetzter ..€ zu berücksichtigen sowohl auch die vorgelegten Gerichtskosten der Mandatin. So wie ich das nun verstehe wird dies vom REchtspfleger gemacht. Dann könnte ja der KFA so aussehen? Wäre der ok?
(So habe ich ihn sonst auch immer erstellt, wie gesagt ich bin Wiedereinsteinger und muss mich wieder einarbeiten)

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 149,50 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 1.258,18 € -115,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto 172,25 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtsumme

Es wird beantragt,alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatzfestzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
bella2405

#7

20.09.2017, 20:34

Hallo
habe schon mal die Frage gestellt wg. eine KFA. Leider hatte ich PRobleme mit meinem Computer und kann bestimmte Programme nich tmehr aufrufen und versuche es noch mal und hoffe ich habe mich verständlcih ausgedrückt.
Nun zum Vorgang: Gerichtliches Verfahren in einer Mietsache wg. Kündigung. Es fand eine Verhandlung statt. Mdt bekam PKH bewilligt. Im Urteil hieß es: Sodann schließen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts folgender Vergleich...... der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.720,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich auf 4.720,00 (3.720,00+1000.00) Eur. festgesetzt. Der Beklagten (unsere MAndantin) wird auch für den Vergleich ratenfreie PKH bewilligt) Nun soll ich einen KFA erstellen. (ich arbeite mit ra-Micro) und bitte um Eure Hilfe ob dieser so OK. Wäre

KFA
berechnet nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren / Verfahrenskostenhilfegebühren
Gegenstandswert: 3.720,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
Gegenstandswert: 1.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 6,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 4.720,00 €
1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 308,40 € (oder ERhöhung der Terminsgebühr) ????

Gegenstandswert: 3.720,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 €

Gegenstandswert: 1.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 49, Nr. 1000 VV RVG 120,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 4.720,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.014,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.034,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 196,56 €
zu zahlender Betrag 1.231,06 €

Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV
2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.
Der/Die Antragsteller/in ist/sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zahlungen Auftraggeber 0,00 €
Differenzkosten 0,00 €
auf Erstattung anzurechnen 0,00 €
Kostenforderung RA 1.231,06 €
Zahlungen Staatskasse 0,00 €
Erstattungsbetrag Staatskasse 1.231,06 €
erhaltene Zahlungen Beratungshilfe 0,00 €

(Nun kam heute ein Kostenfestsetzungsbeschluß mit Berechnung vom Gericht (Gegenanwalt hat Kostenausgleich der Geichtskosten beantragt):aufgrund des Vergleichs des Grrichts sind on der Beklagten --- € zu zahlen. Mein Chef meinte, dies müsse nicht beachtet werden hat eine ERinnerung ans GEricht geschrieben , dass unsere Mandatin ja PKh bewilligt bekommen hat.)

:thx
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14387
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

21.09.2017, 09:51

Sind die Kosten im Vergleich geregelt oder gibt es eine Kostenentscheidung des Gerichts? Wenn die Mandantin im Vergleich freiwillig Kosten übernommen hat, dann hilft ihr die PKH an der Stelle nicht weiter.
bella2405

#9

21.09.2017, 11:22

Vielen Dank für Deine Antwort.
Also wir haben Kostenfestsetzungsbeschluss(mit Berechnung vom Gericht erhalten ) : sind aufgrund des Vergleichs des.... von der Beklagten ...€ (unsere Mandantin) an verrechnete Gerichtskosten in Höhe von 5% usw an den Kläger zu erstatten. Heute kam Post vom gegnerischen Anwalt mit der Aufforderung den festgesetzten Betrag zu zahlen. Mein Chef ist jedoch der Auffassung, dass unsere Mandantin auch für den Vergleich ratenfreie 'PKH bekommen hat und die Mandantin die hälftigen Gerichtskosten nicht zu zahlen hat und wie ich auch schon ob. geschrieben gegen den KFB Erinnerung eingelegt Begründung: Der Beklagten wurde mit Beschluss des Gerichts vom ... PKH bewilligt.
Sorry aber nun weiß ich gar nicht was richtig ist und wie ich den KFa erstellen soll?. So wie vorgeschlagen. Bin nun total durcheinander. :thx
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14387
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

21.09.2017, 11:34

Wenn Du willst, dass Deine Fragen beantwortet werden, solltest Du meine Nachfragen beantworten. Gibt es eine Kostenentscheidung, oder wurden die Kosten im Vergleich geregelt? Wie lautet die Regelung? Ich tippe jetzt mal auf Kostenaufhebung, im Vergleich vereinbart. Wenn die Mandantin (übrigens schlecht beraten von Deinem Chef) im Vergleich freiwillig Kosten übernommen hat, dann können diese gegen sie festgesetzt werden. Unabhängig von der PKH-Bewilligung. Das verhindert man, indem man die Kostenentscheidung dem Gericht überlässt, oder indem der Vergleich einschließlich der Kostenverteilung auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird, §31 Abs.4 GKG.

Was Du da machst, ist übrigens kein KFA, sondern ein PKH-Vergütungsantrag. Der ist richtig.
Antworten