Welche Gebühr fällt nun trotz Klageauftrag an?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

12.09.2017, 13:34

Zum Sachverhalt:

Wir haben einen Klageauftrag gehabt, über welchen sich man im Termin geeinigt hat. Nun hat die besagte Behörde trotz des Vergleiches einen Auflagenänderungsbescheid erlassen wollen. Natürlich hat mein Chef darauf hingewiesen, dass dies wegen des durch das Gericht beschlossenen Vergleich nicht ginge. Die Behörde hat den Bescheid daraufhin zurückgenommen. Nun möchten wir dafür eine 1,3 Nr. 3100 VV abrechnen statt der VV 2300, da ja ursprünglich schon ein Klageauftrag bestand. Kennt da jemand eine Stelle im Kommentar zu?

Vielen Dank schon einmal. :wink1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

12.09.2017, 13:36

Nein, weil es nicht geht. Ihr könnt höchstens eine 0,8 nach 3101 abrechnen, da Klageauftrag bestand, aber sich die Sache vor Klageerhebung ereldigt hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

19.09.2017, 11:54

Anahid hat geschrieben:Nein, weil es nicht geht. Ihr könnt höchstens eine 0,8 nach 3101 abrechnen, da Klageauftrag bestand, aber sich die Sache vor Klageerhebung ereldigt hat.

vielen Dank schon einmal! Kann ich aber nicht auch eine 1,3 GeschG abrechnen und die 0,8 VerfG darauf anrechnen?
Mein Chef ist ja außergerichtlich durch ein Anschreiben an die Behörde tätig geworden :kopfkratz
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

19.09.2017, 12:00

Ich komm nicht ganz mit. In welchem Termin wurde sich da geeinigt? Es klingt danach, als wäre die Klage schon anhängig?
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

19.09.2017, 12:04

Adora Belle hat geschrieben:Ich komm nicht ganz mit. In welchem Termin wurde sich da geeinigt? Es klingt danach, als wäre die Klage schon anhängig?
Genau es gab schon eine Klage. Im Termin wurde ein Prozessvergleich geschlossen. Damit war die Sache erledigt. Dann hat aber die Behörde (Gegner) trotz Prozessvergleichs die Auflagen ändern wollen. Mit einem außergerichtlichen Anschreiben hat mein Anwalt dann aber darauf hingewiesen, dass dies nicht rechtens wäre, da es ja hinsichtlich des Auflagenbescheids schon einen Vergleich gibt. Daraufhin hat die Behörde die Auflagenänderung zurückgenommen und mein Chef hat von einer Klage abgesehen.

Jetzt etwas verständlicher?

Und meine Überlegung war hat, wegen des Anschreibens eine 1,3 VV 2300 abzurechnen und wegen Beendigung vor Klageauftrag eine 0,8 VG ...
Benutzeravatar
Andy66
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 355
Registriert: 11.03.2013, 08:47
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: Advolux

#6

19.09.2017, 13:05

Also, wenn Du zuerst beauftragt bist, außergerichtlich tätig zu sein und dann einen unbedingten Klageauftrag bekommst, der sich dann erledigt, gibts zuerst 1,3 Nr. 2300 und dann 0,8 3101. Du musst aber natürlich 0,65 anrechnen, Anm. 3 Nr. 4 VV RVG.

Wie immer ist hier nicht die Tätigkeit, sondern der Auftrag ausschlaggebend. Wie war denn der Auftrag des Mandanten?

Leider ist Verwaltungsrecht nicht meine Stärke, aber: wenn etwas schon mal rechtshängig war und entschieden ist, kann man es nicht nochmal anhängig machen. Wenn die Sache durch den gerichtlichen Vergleich bereits erledigt war, hätte man dann da überhaupt nochmal Klage einreichen dürfen? Mehr oder minder war das Anwaltsschreiben ja nur ein Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung, die bereits vorlag. Ist das überhaupt eine eigene Angelegenheit oder gehört das noch zur "alten" Sache dazu?
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

19.09.2017, 13:37

Das erste Verfahren war mit dem Vergleich abgeschlossen. Danach wollte die Behörde einen neuen abändernden Bescheid erlassen, oder aber hat ihn schon erlassen.

Wenn ein neuer Bescheid ergeht, gegen den Ihr vorgeht, ist das eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die GG 2300 entsteht, falls gegen den Bescheid Widerspruch möglich war und Ihr tätig geworden seid. Gleiches gilt, wenn noch kein neuer Bescheid ergangen ist, Ihr aber im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Bescheides tätig wurdet.

Falls kein Widerspruch möglich ist, sondern sofort geklagt werden muss, dann hattet Ihr Klageauftrag, der durch die Rücknahme vorzeitig beendet war. Dann ist aber nur die 0,8 VG entstanden, und nicht noch eine GG 2300 daneben.

Für die Zukunft: Deine Sachverhaltsdarstellung braucht mehr Struktur. Sonst versteht keiner, was Du willst, und entsprechend mager fallen die Antworten aus.
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#8

19.09.2017, 14:49

Adora Belle hat geschrieben:Das erste Verfahren war mit dem Vergleich abgeschlossen. Danach wollte die Behörde einen neuen abändernden Bescheid erlassen, oder aber hat ihn schon erlassen.

Wenn ein neuer Bescheid ergeht, gegen den Ihr vorgeht, ist das eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die GG 2300 entsteht, falls gegen den Bescheid Widerspruch möglich war und Ihr tätig geworden seid. Gleiches gilt, wenn noch kein neuer Bescheid ergangen ist, Ihr aber im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Bescheides tätig wurdet.

Falls kein Widerspruch möglich ist, sondern sofort geklagt werden muss, dann hattet Ihr Klageauftrag, der durch die Rücknahme vorzeitig beendet war. Dann ist aber nur die 0,8 VG entstanden, und nicht noch eine GG 2300 daneben.

Für die Zukunft: Deine Sachverhaltsdarstellung braucht mehr Struktur. Sonst versteht keiner, was Du willst, und entsprechend mager fallen die Antworten aus.
vielen Dank für den Tipp!

So jetzt habe ich die Akte wieder vor mir. Nachdem die Angelegenheit mit einem Prozessvergleich beendet war, hat die Behörde einen neuen Auflagenänderungsbescheid erlassen. Gegen diesen hätte man keinen Widerspruch, sondern Klage beim Verwaltungsgericht erheben können. Der Mandant hat uns dies dann zugeschickt, da der Auflagenänderungsbescheid ihm zugestellt wurde. Daraufhin hat mein Chef die Behörde angeschrieben und mitgeteil, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Um eine Klage zu vermeiden, hat er der Behörde Gelegenheit gegeben den Bescheid zurückzunehmen. Daraufhin hat die Behörde den Bescheid aufgehoben.

Also habendelt es sich hier dann um eine neue gebührenrechtliche Angelgenheit, sodass ich die VV 2300 geltend machen kann und zugleich die 0,8 VG mit Anrechnung der GeschG?

Tut mir leid für die Umstände :sad: :thx
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

19.09.2017, 15:09

Ja, es ist eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Nein, die GG 2300 und die VG 3101 (bzw. auch 3100) können nicht nebeneinander anfallen.

Entweder Ihr habt Auftrag zum außergerichtlichen Tätigwerden, und nur bedingten Klageauftrag. Dann fällt ausschließlich die GG 2300 an, da die Bedingung nicht eingetreten ist.

Oder, Ihr habt Klageauftrag, schreibt aber trotzdem die Behörde vorher noch außergerichtlich an. Dann fällt ausschließlich die VG 3101 an, weil Ihr mit dem außergerichtlichen Schreiben außerhalb Eures Auftrags tätig geworden seid. Das dürft Ihr, aber es darf nix extra kosten.

Ich würde hier zum zweiten tendieren, weil kein Widerspruch möglich ist. Der einzige gangbare Schritt nach dem Bescheid ist die Klage.

Nachdenken könnte man aber über den Anfall der 1002, wobei es hier daran mangelt, dass der Bescheid nicht förmlich angefochten wurde.

Deine letzte Sachverhaltsschilderung ist übrigens genau das, was im ersten Post stehen sollte. :daumen
Antworten