Teilvergleich - Streitwertfestsetzung Arbeitsgericht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Christina787
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#1

11.09.2017, 10:19

Hallo zusammen,

ich brauche mal wieder eure Hilfe.

Ich soll ein Kündigungsschutzverfahren abrechnen. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
U. a. wurde auch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses geklagt. Hierüber wurde ein Teilvergleich geschlossen.

Ich habe jetzt einen Streitwertbeschluss vom Arbeitsgericht vorliegen, der lautet:

Der Kostenstreitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG
für die Klage auf 11.853,00 EUR
für den Teilvergleich auf 1.479,00 EUR
für den Vergleich auf 5.916,00 EUR
festgesetzt.

Ich würde wie folgt abrechnen:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG Wert: 11.853,00 EUR
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG Wert: 11.853,00 EUR
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG Wert: 5.916,00 EUR
zzgl. Auslagen und Ust.

Was mache ich aber mit dem Teilvergleich? Eine weitere Einigungsgebühr nach dem entsprechenden Wert?
Oder die Werte für die Vergleiche addieren?

Hat hier jemand vielleicht eine Idee?

Viele Grüße
Christina
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Anahid
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#2

11.09.2017, 10:24

Du kannst eine weitere EG abrechnen, musst aber dann den Abgleich vornehmen = höchstens 1,0 EG aus 7.395,00 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Christina787
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#3

11.09.2017, 11:14

Super dankeschön!!!

Ich habe jetzt noch ein sehr ähnliches Verfahren.

Hier konnte das Verfahren allerdings nicht durch Vergleich beendet werden. Im Termin ist hinsichlich des Zwischenzeugnisses ein Teilvergleich geschlossen worden. Dieser Klageantrag wurde dann für erledigt erklärt.

Am Ende des Verfahrens hat es hinsichtlich der anderen Klageanträge ein Urteil gegeben. Der Streitwert für das Verfahren wurde festgesetzt, jedoch nicht für den Teilvergleich. Ich würde für den Teilvergleich ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz bringen und neben den "normalen" Gebühren für das Verfahren eine Einigungsgebühr nach diesem Wert berechnen.

Geht das?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Viele Grüße
Christina
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Anahid
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#4

11.09.2017, 11:23

Grundsätzlich geht das. Nur widerspricht sich Dein Sachvortrag. Entweder wurde sich verglichen oder es wurde für erledigt erklärt. Wenn für erledigt erklärt wurde, gibt es keine EG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

11.09.2017, 11:35

Im Protokoll steht, dass die Beteiligten einen Teilvergleich schließen.
Darunter steht dann, dass der vorliegende Rechtsstreit im Umfang des Klageantrages zu 4 erledigt ist. Es wurde also nicht direkt für erledigt erklärt. Da habe ich mich blöd ausgedrückt.

Vielen Dank für Deine Hilfe!!
Maija
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#6

11.04.2019, 08:46

Guten Morgen Zusammen,

hab vorliegend auch ein Problem mit der Streitwertfestsetzung Arbeitsgericht, vielleicht seh ich da aber auch nur eins.

Vorliegend ging es zunächst um eine Kündigungsschutzklage (6.900,00 €). Die Gegenseite hat dann schriftsätzlich einen Vergleich vorgeschlagen. Kurz darauf hat mein Chef noch einen Entschädigungsanspruch (6.900,00 €) geltend gemacht. Daraufhin hat er dann dem Gericht mitgeteilt, dass mit dem Vgl. Einverständnis besteht, aber an dem Entschädigungsanspruch weiter festgehalten wird. Dann hat Termin (31.07.) stattgefunden, in welchem ein Teilvergleich wegen der Kündigungsschutzangelegenheit geschlossen wurde. Ab hier ging es dann nur noch um die Entschädigung. Es hat ein weiterer Termin stattgefunden, in welchem das Gericht einen Vgl.-Vorschlag unterbreitet hat, welcher dann auch nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist.

Das Arbeitsgericht hat nunmehr den Streitwert wie folgt festgesetzt:

Streitwert für das Verfahren bis 31.07. 13.800,00 €, ab diesem Zeitpunkt auf 6.900,00 €, mit dem Verweis, dass ab dem Teilvergleich vom 31.07.18 nur noch die Entschädigung streitig war. Ich bin jetzt etwas irritiert. Ich kann hier schon die VG aus 13.800,00, die TG aus 13.800,00 und die EG aus 13.800,00 nehmen, oder. Mein Chef meinte nämlich, die EG bekommen wir nur aus den 6.900,00 € (Entschädigung), aber dann hab ich ja den Teilvergleich wegen Kündigung nicht berücksichtigt. Oder müsste hier die SW-Festsetzung anders aussehen?

Lieben Dank schon mal.
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#7

11.04.2019, 09:17

Du hast absolut Recht und Dein Chef leider Unrecht. Alle 3 Gebühren sind aus dem vollen Streitwert zu berechnen. Vielleicht fällt es Deinem Chef leichter, wenn Du die EG einmal für den Teilvergleich vom 31.07.18 und dann wegen weiteren Vergleich am Ende des Verfahrens berechnest, also 2 x die Nr. 1003 aus 6900,00 €. Allerdings muss dann der Abgleich nach § 15 III RVG stattfinden (höchstens 1,0 aus 13.800,00 €).
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#8

11.04.2019, 09:37

Super Danke, auf Dich ist Verlass Anahid!
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