Klageverfahren unterlegen + Gehörsrüge obsiegt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Freija
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#1

31.08.2017, 14:00

Hallo Liebe Foren-Gemeinde,

da ich trotz intensiver Recherchen noch keine Antwort auf mein Problem bekommen habe, wende ich mich nun an euch.

Ich soll in einer Angelgenheit einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Dabei waren wir Kläger und haben die Klage verloren, da auch ein Gutachten erstellt wurde, welches jedoch für uns ausfiel, sollten wir die Kosten des Verfahrens tragen und der Beklagte die Kosten des Gutachtens. Hiergegen hat der Beklagte die Gehörsrüge erhoben, ein Termin fand statt und der Rüge wurde letztendlich nicht stattgegeben. Es bleibt also bei der Kostenentscheidung, nämlich dass der Beklagte das Gutachten zahlen muss. Mit dem jetzigen Urteil hat das Gericht weiterhin festgelegt, dass der Beklagte die Kosten für das Rügeverfahren trägt und auf § 91 ZPO verwiesen.

Kann ich jetzt, obwohl wir bereits im Klageverfahren tätig waren trotzdem die Gebühren für das Rügeverfahren festsetzen lassen? Normalerweise kann ich ja eine Verfahrensgebühr für das Klageverfahren und für das Rügeverfahren abrechnen, da die Gebühren für das Rügeverfahren in den Gebühren für das Klageverfahren auf gehen. Allerdings wollen wir ja vorliegend nicht die Gebühren für das Klage- und für das Rügeverfahren geltend machen, sondern quasi nur den Anteil der Gebühren, welche die Gegenseite zu erstatten hat.

Meiner Meinung nach greift daher hier auch nicht die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 14. Mai 2007 6 W 189/06, da hier ja die Gebühren für das Klage- und für das Rügeverfahren geltend gemacht wurden, was wir jedoch nicht beabsichtigen.

Ich hoffe der Sachverhalt ist soweit verständlich und mir kann jemand helfen.
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Anahid
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#2

31.08.2017, 14:22

Ich verstehe, was Du meinst, sehe hier aber dennoch keinen Kostenerstattungsanspruch, da definitiv durch die Gehörsrüge keine "Mehrkosten" ausgelöst wurden. Sämtliche Gebühren gehen, wie Du richtig schreibst, in den Gebühren des Klageverfahrens auf. Das ist genau wie bei dem Ausspruch: "Die Kosten der Säumnis trägt der Beklagte." Da kannst Du auch nicht die Festsetzung einer 0,5 TG beantragen, wenn im Anschluss ein Termin im Einspruchsverfahren stattgefunden hat. Die Kostenerstattung beschränkt sich da ausschließlich auf Fahrtkosten zum Termin, in dem das VU ergangen ist (soweit solche erstattungsfähig sind). Wenn also bei der Gehörsrüge kein Termin stattgefunden hat, bei dem Fahrtkosten entstanden sind, sehe ich hier keine gesonderten Kosten und damit auch keine Möglichkeit der Kostenfestsetzung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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