Hallo alle Zusammen,
ich habe gerade so ein Brett im Kopf und würde mich gerne mit euch darüber austauschen.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe eine Streitwertfestsetzung für das gesamte Verfahren für den Beklagten zu 1) 286.598,36 und für die Beklagten von 2) bis 4) eine Streitwertfestsetzung iHv. 72.480,71 €.
Wir vertreten die Beklagten (alle 4) und auf der Klägerseite gibt es nur einen Kläger.
Nun läuft das Kostenausgleichsverfahren und ich habe nun den Kostenantrag von der Klägerseite bekommen:
Dieser beantragt eine "ganz normale Abrechnung" mit allen Gebühren aus dem Streitwert iHv 286.598,36 € für den Beklagten zu 1) und dann noch eine eine zweite Abrechnung für die Beklagten von 2) bis 4) über den geminderten Streitwert iHv 72.480,71 € auch angesetzt mit allen Gebühren.
So und nun meine Fragen:
Ich bin gerade total verwirrt die Klägerseite kann doch "nur" für den Kläger eine Abrechnung erstellen über den Streitwert iHv 286.598,36 € oder? Er vertritt ja auch nur den einen Kläger.
Dann meine zweite Frage:
Liege ich richtig, dass ich bei meiner Abrechnung die Gebühren aus dem Streitwert in Höhe von 286.598,36 € für den Beklagten zu 1) abrechne und für die weiteren drei Beklagten die Erhöhungsgebühr jeweils von 0,3 in Höhe von 72.48,71 € in Ansatz bringe... ?
Ich hoffe, dass Ganze war jetzt nich so wirr... Die Gegenseite hat mich total aus dem Konzept gebracht.. Könnt ihr mir helfen?
VG
WonWon
Kostenfestsetzungsverfahren: 1 Kläger / 4 Beklagte
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Sind die Beklagten Gesamtschuldner?
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womit dann klar sein dürfte, dass der Kläger die Gebühren nur einmal bekommt, und zwar aus 286.598,36 €. Die weiteren Beklagten interessieren Abrechnungstechnisch den Klägervertreter gar nicht. Wie kommt der nur darauf?WonWon hat geschrieben:Die 286.598,36 @ sind also der Gesamtbetrag aus den beiden Anträgen...
Ich meine ja.WonWon hat geschrieben:Liege ich richtig, dass ich bei meiner Abrechnung die Gebühren aus dem Streitwert in Höhe von 286.598,36 € für den Beklagten zu 1) abrechne und für die weiteren drei Beklagten die Erhöhungsgebühr jeweils von 0,3 in Höhe von 72.48,71 € in Ansatz bringe... ?
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Wenn die Gegenseite den Kläger vertreten hat, liegt ein Fall des § 22 Abs. 1 RVG vor. Die Gebühren des Klägervertreters berechnen sich aus dem zusammengerechneten Streitwert und somit aus 286.598,36 €.
Deine Gebühren für den Beklagten zu 1) berechnen sich nur aus einem Streitwert von 214.117,65 €.
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Vielen Dank für die schnellen Antworten...
Sprich, der Klägervertreter macht an "Schmarrn", so wie ich es schon selbst eigentlich vermutet hatte.
Und zu meiner Abrechnung:
Dann lag ich da falsch, sprich ich nehme für meine ganz "normale" Abrechnung Verfgeb., Termingeb. und Einigungsgeb. den Streitwert 214.117,65 Eur - auch wenn die Streitwertfestsetzung besagt, dass für den Beklagten zu 1) der Streitwert für 286.598,36 € festgesetzt wurde?
Und mache meine Erhöhungsgebühr für die drei anderen Beklagten aus dem Streitwert von 72.480,71 €?
Sprich, der Klägervertreter macht an "Schmarrn", so wie ich es schon selbst eigentlich vermutet hatte.
Und zu meiner Abrechnung:
Dann lag ich da falsch, sprich ich nehme für meine ganz "normale" Abrechnung Verfgeb., Termingeb. und Einigungsgeb. den Streitwert 214.117,65 Eur - auch wenn die Streitwertfestsetzung besagt, dass für den Beklagten zu 1) der Streitwert für 286.598,36 € festgesetzt wurde?
Und mache meine Erhöhungsgebühr für die drei anderen Beklagten aus dem Streitwert von 72.480,71 €?
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Muss B1 nur die 210.000 zahlen, oder auch noch als Gesamtschulder mit B2, B3 und B4 die 70.000?
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Was wurde denn vom Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) beantragt? Bei der Streitwertfestsetzung hätte ja der Klägervertreter seine Gebühren aus 286.598,36 € + 72.480,71 € = 359.007,07 € zu berechnen. Dann müsste aber ja, wenn der Beklagte zu 1) nur zu einem Betrag von 214.117,65 € verurteilt wurde, eine teilweise Klageabweisung vorliegen (was auch erklären würde, warum hier die Kosten gequotelt werden und beide Seiten Kostenausgleichsanträge stellen).
Wie lautet denn die KGE?
Wie lautet denn die KGE?
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