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arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 14:23
von strohblume
Hallo,

wir haben für unsere Mandantin (Arbeitgeber) eine Kündigung für den Arbeitgeber gefertigt. Vorher wurde unsere Mandantin ausführlich beraten. Was rechne ich jetzt gegenüber der Rechtsschutzversicherung ab?

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 14:45
von Sputnik85
Hallo,

mach bitte einen Vorschlag, was du abrechnen wollen würdest.

Danke!

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 14:55
von strohblume
Ich bin mir nicht sicher, ob ich nur eine Beratungsgebühr abrechne oder eine Geschäftsgebühr für das Fertigen des Kündigungsschreibens.

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 14:58
von Anahid
Habt Ihr nur die Kündigung vorbereitet und die Mandantin hat die selbst verschickt? Dann bleibt es bei einer Beratung.

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 15:06
von strohblume
Wir haben die Kündigung nur vorgefertigt. Eingereicht hat sie die Mandantin selber.

Also 190,00 € zzg. MwSt?

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 15:47
von Anahid
Eine Beratung löst nicht grundsätzlich eine Gebühr von 190,00 € aus. Das ist die Höchstgebühr, die für eine Erstberatung gegenüber einem Verbraucher berechnet werden darf. Ob das angemessen ist, kann ich nicht beurteilen, da ich Art und Umfang der Beratung und vor allem auch nicht das Bruttogehalt der Mandantin kenne, nachdem sich ja z.B. die Geschäftsgebühr berechnet hätte, wenn Ihr die Kündigung weggeschickt hättet. Es heißt ja nicht umsonst, dass man mit den Mandanten hinsichtlich der Kosten einer Beratung eine Vereinbarung treffen soll. Es kann ja z.B. nicht sein, dass die Mandantin für die Beratung mehr zu zahlen hat, als sie gezahlt hätte, wenn sie Euch den Auftrag für die Kündigung gegeben hätte.

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 29.08.2017, 16:04
von Adora Belle
Ist die Mandantin jetzt Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Wobei, ich bezweifle in beiden Fällen, dass die entsprechende Tätigkeit von einer RSV gedeckt wäre. Wo ist da der Rechtsschutzfall?

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 30.08.2017, 10:11
von strohblume
Die Mandantin ist Arbeitgeberin.

Die Arbeitnehmerin der Mandantin wurde gekündigt. Dies war hier bezüglich der Kündigung nicht so einfach, so dass ein umfangreiche Beratung stattgefunden hat. Nach der Beratung hat sich dann unsere Mandantin entschlossen, die Arbeitnehmerin zu kündigen und mein Chef hat die Kündigung vorgefertigt.

Die Mandantin (Arbeitgeber) hat sie dann der Arbeitnehmerin übergeben.

Die Rechtsschutzversicherung der Mandantin tritt hier auf jeden Fall ein. Jedoch war mir nicht klar, ob ich hier nur eine Beratungsgebühr oder eine Geschäftsgebühr aus dem dreifachen Brutto der Arbeitnehmerin abrechnen kann. Mein Chef wollte hier die GG abrechnen, was ich nicht befürworte.

Deswegen benötige ich euren Rat.

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 30.08.2017, 10:24
von Anahid
GG ist definitiv nicht angefallen. Bei einem Unternehmer besteht die Deckelung auf 190,00 € grundsätzlich nicht. Wenn ich (und mein Chef vergisst - wie 75 % der Anwälte - auch immer, dass eine Gebührenvereinbarung zu treffen ist) diesen Fall abzurechnen hätte, würde ich eine 0,55 Beratungsgebühr nach dem 3-fachen Bruttogehalt in Anlehnung an die alte Regelung der BRAGO abrechnen (im RA-Micro zu finden als Beratungsgebühr alt mit Quote). Das wird auch regelmäßig von den RSV akzeptiert. Es gibt bereits Rechtsprechung dazu, dass auf diese Weise eine angemessene Abrechnung erfolgt.

Re: arbeitsrechtliche Abrechnung

Verfasst: 30.08.2017, 10:26
von Adora Belle
Anahid hat geschrieben: Es kann ja z.B. nicht sein, dass die Mandantin für die Beratung mehr zu zahlen hat, als sie gezahlt hätte, wenn sie Euch den Auftrag für die Kündigung gegeben hätte.
Warum kann das nicht sein? Manchmal muss die Beratung halt teurer sein als die Vertretung nach RVG, weil sie sonst unwirtschaftlich wäre.

Die Mandantin ist kein Verbraucher, die Deckelung des §34 gilt nicht. Allerdings haben die RSVen meist die Beratungskosten gedeckelt.