KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#31

21.12.2017, 11:14

EMA-Anfragen sind aber mit Mwst weiterzuberechnen, es sei denn, in Eurer Anfrage steht ausdrücklich drin, dass die Anfrage für und auf Rechnung des Mandanten (vollständige Angabe von Name und Anschrift) erfolgt. Ausschließlich in diesem Fall kann eine Weiterberechnung ohne MwSt erfolgen. Ansonsten sind das Auslagen, die mit MwSt weiterzuberechnen sind. Dazu gibt es hier schon einiges im Forum und Euer Steuerberater wird das ebenfalls bestätigen.

Weitere Auslagen dieser Art sind z.B. Aktenversendungskosten (12,00 €), Gewerbemeldeamtsanfragen, Handelsregisteranfragen usw.
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#32

19.08.2019, 18:35

Hallo zusammen,

ich muss auch ein selbständiges Beweisverfahren abrechnen.

Muss ich einen Kfa machen zum Hauptsache Az. oder getrennt (also einen Hauptsache und einen im selbständigen Beweisverfahren)?

Wir haben hier zwei Akten angelegt ... Ich hätte jetzt 2x Kfa gemacht, Chef meint einen und dann da alles rein.


:nachdenk
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Anahid
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#33

20.08.2019, 09:05

Einen KFA im Hauptsacheverfahren.
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anka1989
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#34

15.10.2019, 16:15

Hallo zusammen,

ich habe bisher noch nie etwas mit selbständigen Beweisverfahren zutun gehabt und habe nun zwei Verfahren auf dem Tisch und nun stelle ich mir die Frage "wie kann ich diese abrechnen?

Ist es überhaupt möglich ein selbständiges Beweisverfahren ohne Hauptsacheverfahren/Klageverfahren mit einem KFA abzurechnen?

In beiden Verfahren sind wir Antragsgegner. In einem Verfahren liegt uns nunmehr ein Beschluss zum Streitwert vor, in dem anderen Verfahren sollen wir uns zur Streitwertfestsetzung äußern.

Für eine Antwort/Hilfe wäre ich euch sehr dankbar :thx
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#35

15.10.2019, 16:37

anka1989 hat geschrieben:
15.10.2019, 16:15
Ist es überhaupt möglich ein selbständiges Beweisverfahren ohne Hauptsacheverfahren/Klageverfahren mit einem KFA abzurechnen?
Versteh jetzt die Frage nicht ganz? Was willst Du machen? Abrechnen oder KFA? Mit einem KFA rechnet man nichts ab. Mit einem KFA beantragt man die Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite (oder gem. § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten, wenn dieser die Rechnung nicht bezahlt hat).

Wenn Du abrechnen willst: Ja klar, kannst Du das selbständige Beweisverfahren gegenüber dem Mandanten abrechnen.

Wenn Du einen KFA stellen willst: Wohl eher nicht. Es sei denn Du hast eine KGE (Kostengrundentscheidung) im Beweissicherungsverfahren, wonach die Gegenseite die Kosten zu tragen hat. Ist aber eher selten. Normalerweise erhält man einen entsprechenden Kostenausspruch erst im Hauptsacheverfahren.
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#36

15.10.2019, 17:27

Sorry...War tatsächlich bisschen blöd von mir beschrieben...

Ich meinte natürlich den KFA bei Gericht stellen :-)
Also ist dies (KFA), ohne Kostengrundentscheidung durch das Gericht nicht möglich...es sei denn das Hauptsacheverfahren wird eingeleitet. Verstehe ich das dann richtig, dass jeder sozusagen auf seinen Kosten "sitzen" bleibt?

Ich habe gelesen, dass wir als Antragsgegnervertreter durch das Gericht eine Frist zur Klageerhebung ggü. der Antragstellerseite erwirken lassen könnten. Sollte die Antragstellerseite diese Frist dann verstreichen lassen, wird eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen.
Ist dies richtig?

Vielen Dank für deine Antwort!
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#37

16.10.2019, 08:48

Bis die Hauptsache eingeleitet (und entschieden) wird, bleibt jeder auf seinen Kosten des Beweisverfahrens sitzen, richtig. Und ja, der Antragsgegner kann beantragen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird und für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, dem Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen sind (= KGE).
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#38

16.10.2019, 08:55

Super vielen Dank. Du hast mir sehr weitergeholfen! :thx
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#39

16.10.2019, 12:43

Ergänzung: § 494a II ZPO hilft weiter.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#40

24.06.2020, 10:53

Hallo Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:

Unser Mandant hat uns mit der Weiterführung eines Verfahrens beauftragt.
Es war sein selbständiges Beweisverfahren, in diesem Verfahren waren wir nicht tätig, haben uns aber bestellt, da der ehemalige RA KFA nach § 11 beantragt hat. Wir haben Abweisung beantragt.
Das Klageverfahren haben wir durchgeführt. und jetzt auch das Berufungsverfahren. jetzt wurde ein Vergleich vor dem OlG geschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits eineschließlic hdes selbständigen Beweisverfahrens sowie des Vergleichs tragen der kläger 3/4 und der Berklagte zu 1/4.
Jetzt habe ich ein Problem:
ich weiß nicht, wie ich den KFA machen soll: im Beweisverfahren waren wir nur nach § 11 tätig. Unser Mandant hat es immer noch nicht an seinen ehamligen RA gezahlt, da er selber Ansprüche (RA hat seine Rechnung Dienstleistung nicht gezahlt) geltend macht (Klageverfahren).
Ich müsste ja eigentlich 1,3 selbständiges Verf.
1,3 Klageverf.
-065 Anrechnung,
Termins gebühr etc.
beantragen /abrechnen.
Darf ich das? eigentlich ja nicht, weil wir ja nicht tätig waren.
habt Ihr eine Idee
dann ab Klageverfahren?
Danke Euch
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