Entstehung der Einigungsgebühr
Verfasst: 28.08.2017, 15:43
Hallo Ihr Lieben. Ich hab hier ja schon ewig nicht mehr geschrieben. Jetzt bin ich mal wieder da, weil ich ein Problem mit unserem AG hab...
Ich habe es nämlich jetzt gleich zweimal, dass das AG beim Berechtigungsschein die Einigungsgebühr nicht zahlen will.
Wir haben hier nicht so wahnsinnig viele Akten, in denen wir beim B-Schein auch eine Einigungsgebühr abrechnen (können). Witzigerweise hatten wir nun gleich zwei solche Fälle kurz hintereinander und haben jetzt in beiden Akten (einmal Freitag und einmal heute) die Aufforderung bekommen, die Entstehung der Einigungsgebühr glaubhaft zu machen.
Das Gericht schreibt außerdem im Fettdruck:
"Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus; ein einseitiges Anerkenntnis bzw. ein einseitiger Verzicht genügen nicht (Beschl. OLG Celle v. 8.8.08. – 17 WF 110/08)."
Dass keine Einigungsgebühr entsteht, wenn ausschließlich ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vorliegt, weiß ich, das steht ja schließlich auch so im RVG. Aber anscheinend kapier ich nicht so ganz wann das der Fall ist. Ich dachte nämlich immer, dass man dann eine Einigung hat, wenn man sich bezüglich der Forderungshöhe irgendwo trifft und damit die Sache abhakt.
Unsere Fälle
Fall 1
Inkassobüro hat ursprünglich 560 € gefordert – es wurde hin und her geschrieben, die Forderung wurde von uns bis auf einen Anteil von ca 60 € zurückgewiesen (es wäre aber wohl mehr zu zahlen gewesen, wenns’s vor Gericht gegangen wär). Dann kam ein Vergleichsangebot von der Gegenseite: Zahlung von 350 € zur Erledigung der Angelegenheit. Unsere Antwort ans Inkassobüro: Wir müssen es noch mit Mandantin besprechen und melden uns dann. Kurze Zeit später haben wir der Gegenseite geschrieben, unsere Mandantin nimmt das Vergleichsangebot an.
Mit der Abrechnung des B-Scheins habe ich vorgelegt: das Schreiben Gegenseite mit dem Angebot und unser Schreiben "Mandantin nimmt an".
Ich meine, dass da eine Einigungsgebühr entstanden ist, oder? Und wie mache ich das glaubhaft, wenn die Schreiben aus denen sich das Vergleichsangebot und die Annahme ergeben nicht ausreichen?
Fall 2
Die Gegenseite wollte 1249,83 €. Forderung zurückgewiesen und zwar aus rechtlichen Gründen, über die man sich aber streiten könnte, es war halt ne Auslegungssache. Weil man natürlich nie weiß, wie das Gericht es auslegen würde, haben in diesem Fall dann wir einen Vergleichsvorschlag gemacht: Mandant zahlt 700 statt der 1250 zur Erledigung der Sache. Gegenseite hat zugestimmt und gesagt: Sobald Betrag gezahlt ist, ist die Sache erledigt - Mandant hat inzwischen gezahlt und Gegenseite hat Zahlungseingang bestätigt.
Vorgelegt habe ich die drei letzten Schreiben in der Sache (unseren Vorschlag, Zustimmung der Gegenseite, Zahlungseingangsbestätigung)
Auch hier sehe ich eigentlich die Einigungsgebühr. Und ich weiß nicht, wie ich die Entstehung der Gebühr noch glaubhaft machen soll.
Auch wenn man sich drüber streiten kann, wie gut oder schlecht die Erfolgsaussichten für unsere Mandanten waren und auch wenn sie beide mehr als die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags gezahlt haben, ist das doch egal, dachte ich immer. Für eine Einigungsgebühr spielt’s doch keine Rolle warum man sich so einigt, oder?
Bin ich bezgl. der Gebühr auf'm falschen Dampfer?
Upps, wieder mal viel zu viel geschrieben für so ne kleine Frage. Sorry dafür.
Ich habe es nämlich jetzt gleich zweimal, dass das AG beim Berechtigungsschein die Einigungsgebühr nicht zahlen will.
Wir haben hier nicht so wahnsinnig viele Akten, in denen wir beim B-Schein auch eine Einigungsgebühr abrechnen (können). Witzigerweise hatten wir nun gleich zwei solche Fälle kurz hintereinander und haben jetzt in beiden Akten (einmal Freitag und einmal heute) die Aufforderung bekommen, die Entstehung der Einigungsgebühr glaubhaft zu machen.
Das Gericht schreibt außerdem im Fettdruck:
"Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus; ein einseitiges Anerkenntnis bzw. ein einseitiger Verzicht genügen nicht (Beschl. OLG Celle v. 8.8.08. – 17 WF 110/08)."
Dass keine Einigungsgebühr entsteht, wenn ausschließlich ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vorliegt, weiß ich, das steht ja schließlich auch so im RVG. Aber anscheinend kapier ich nicht so ganz wann das der Fall ist. Ich dachte nämlich immer, dass man dann eine Einigung hat, wenn man sich bezüglich der Forderungshöhe irgendwo trifft und damit die Sache abhakt.
Unsere Fälle
Fall 1
Inkassobüro hat ursprünglich 560 € gefordert – es wurde hin und her geschrieben, die Forderung wurde von uns bis auf einen Anteil von ca 60 € zurückgewiesen (es wäre aber wohl mehr zu zahlen gewesen, wenns’s vor Gericht gegangen wär). Dann kam ein Vergleichsangebot von der Gegenseite: Zahlung von 350 € zur Erledigung der Angelegenheit. Unsere Antwort ans Inkassobüro: Wir müssen es noch mit Mandantin besprechen und melden uns dann. Kurze Zeit später haben wir der Gegenseite geschrieben, unsere Mandantin nimmt das Vergleichsangebot an.
Mit der Abrechnung des B-Scheins habe ich vorgelegt: das Schreiben Gegenseite mit dem Angebot und unser Schreiben "Mandantin nimmt an".
Ich meine, dass da eine Einigungsgebühr entstanden ist, oder? Und wie mache ich das glaubhaft, wenn die Schreiben aus denen sich das Vergleichsangebot und die Annahme ergeben nicht ausreichen?
Fall 2
Die Gegenseite wollte 1249,83 €. Forderung zurückgewiesen und zwar aus rechtlichen Gründen, über die man sich aber streiten könnte, es war halt ne Auslegungssache. Weil man natürlich nie weiß, wie das Gericht es auslegen würde, haben in diesem Fall dann wir einen Vergleichsvorschlag gemacht: Mandant zahlt 700 statt der 1250 zur Erledigung der Sache. Gegenseite hat zugestimmt und gesagt: Sobald Betrag gezahlt ist, ist die Sache erledigt - Mandant hat inzwischen gezahlt und Gegenseite hat Zahlungseingang bestätigt.
Vorgelegt habe ich die drei letzten Schreiben in der Sache (unseren Vorschlag, Zustimmung der Gegenseite, Zahlungseingangsbestätigung)
Auch hier sehe ich eigentlich die Einigungsgebühr. Und ich weiß nicht, wie ich die Entstehung der Gebühr noch glaubhaft machen soll.
Auch wenn man sich drüber streiten kann, wie gut oder schlecht die Erfolgsaussichten für unsere Mandanten waren und auch wenn sie beide mehr als die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags gezahlt haben, ist das doch egal, dachte ich immer. Für eine Einigungsgebühr spielt’s doch keine Rolle warum man sich so einigt, oder?
Bin ich bezgl. der Gebühr auf'm falschen Dampfer?
Upps, wieder mal viel zu viel geschrieben für so ne kleine Frage. Sorry dafür.