Entstehung der Einigungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kikki-Fee
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#1

28.08.2017, 15:43

Hallo Ihr Lieben. Ich hab hier ja schon ewig nicht mehr geschrieben. :oops: Jetzt bin ich mal wieder da, weil ich ein Problem mit unserem AG hab...

Ich habe es nämlich jetzt gleich zweimal, dass das AG beim Berechtigungsschein die Einigungsgebühr nicht zahlen will.

Wir haben hier nicht so wahnsinnig viele Akten, in denen wir beim B-Schein auch eine Einigungsgebühr abrechnen (können). Witzigerweise hatten wir nun gleich zwei solche Fälle kurz hintereinander und haben jetzt in beiden Akten (einmal Freitag und einmal heute) die Aufforderung bekommen, die Entstehung der Einigungsgebühr glaubhaft zu machen.

Das Gericht schreibt außerdem im Fettdruck:
"Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus; ein einseitiges Anerkenntnis bzw. ein einseitiger Verzicht genügen nicht (Beschl. OLG Celle v. 8.8.08. – 17 WF 110/08)."


Dass keine Einigungsgebühr entsteht, wenn ausschließlich ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vorliegt, weiß ich, das steht ja schließlich auch so im RVG. Aber anscheinend kapier ich nicht so ganz wann das der Fall ist. Ich dachte nämlich immer, dass man dann eine Einigung hat, wenn man sich bezüglich der Forderungshöhe irgendwo trifft und damit die Sache abhakt.


Unsere Fälle

Fall 1
Inkassobüro hat ursprünglich 560 € gefordert – es wurde hin und her geschrieben, die Forderung wurde von uns bis auf einen Anteil von ca 60 € zurückgewiesen (es wäre aber wohl mehr zu zahlen gewesen, wenns’s vor Gericht gegangen wär). Dann kam ein Vergleichsangebot von der Gegenseite: Zahlung von 350 € zur Erledigung der Angelegenheit. Unsere Antwort ans Inkassobüro: Wir müssen es noch mit Mandantin besprechen und melden uns dann. Kurze Zeit später haben wir der Gegenseite geschrieben, unsere Mandantin nimmt das Vergleichsangebot an.

Mit der Abrechnung des B-Scheins habe ich vorgelegt: das Schreiben Gegenseite mit dem Angebot und unser Schreiben "Mandantin nimmt an".

Ich meine, dass da eine Einigungsgebühr entstanden ist, oder? Und wie mache ich das glaubhaft, wenn die Schreiben aus denen sich das Vergleichsangebot und die Annahme ergeben nicht ausreichen?


Fall 2
Die Gegenseite wollte 1249,83 €. Forderung zurückgewiesen und zwar aus rechtlichen Gründen, über die man sich aber streiten könnte, es war halt ne Auslegungssache. Weil man natürlich nie weiß, wie das Gericht es auslegen würde, haben in diesem Fall dann wir einen Vergleichsvorschlag gemacht: Mandant zahlt 700 statt der 1250 zur Erledigung der Sache. Gegenseite hat zugestimmt und gesagt: Sobald Betrag gezahlt ist, ist die Sache erledigt - Mandant hat inzwischen gezahlt und Gegenseite hat Zahlungseingang bestätigt.

Vorgelegt habe ich die drei letzten Schreiben in der Sache (unseren Vorschlag, Zustimmung der Gegenseite, Zahlungseingangsbestätigung)

Auch hier sehe ich eigentlich die Einigungsgebühr. Und ich weiß nicht, wie ich die Entstehung der Gebühr noch glaubhaft machen soll.

Auch wenn man sich drüber streiten kann, wie gut oder schlecht die Erfolgsaussichten für unsere Mandanten waren und auch wenn sie beide mehr als die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags gezahlt haben, ist das doch egal, dachte ich immer. Für eine Einigungsgebühr spielt’s doch keine Rolle warum man sich so einigt, oder?


Bin ich bezgl. der Gebühr auf'm falschen Dampfer?

Upps, wieder mal viel zu viel geschrieben für so ne kleine Frage. Sorry dafür.
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Tigerle
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#2

28.08.2017, 15:50

Kikki-Fee hat geschrieben:(Beschl. OLG Celle v. 8.8.08. – 17 WF 110/08)."[/b]
das müsste wohl http://www.juraforum.de/urteile/olg-cel ... 7-wf-11008

der Beschluss sein, und der bezieht sich auf ein Sorgerechtsverfahren, das hat mit Deinen Fällen ja nichts zu tun. Ich hätte auch eine Einigungsgebühr abgerechnet und würde darauf verweisen, dass durch die Einigung ein Rechtsstreit vermieden wurde und sehr wohl auf beiden Seiten ein Nachgeben zu erkennen ist.
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#3

28.08.2017, 15:55

EG ist in beiden Fällen ganz klar entstanden. Kann es sein, dass dem Gericht das erste Schreiben fehlt, also die ursprüngliche Forderung? Anders kann ich mir die Reaktion des Gerichts nicht erklären. Ich würde nochmal ganz kurz den Mandatsablauf schildern und auf die bereits vorgelegten Schreiben und die damit nachgewiesene erzielte Einigung verweisen.
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#4

28.08.2017, 16:19

Erstmal herzlichen Dank Euch beiden!

Ich finde es jedenfalls schon mal beruhigend, dass Ihr hier auch die Einigungsgebühr seht. Ich war plötzlich ganz unsicher.

Tigerle hat geschrieben:der Beschluss sein, und der bezieht sich auf ein Sorgerechtsverfahren, das hat mit Deinen Fällen ja nichts zu tun.
Ja, das scheint der Beschluss zu sein, auf den das Gericht sich auch beziehen will, denn es geht ja da auch um eine Einigungsgebühr. Aber wenn ich es richtig verstehe, war sie da doch deshalb nicht entstanden, weil kein Antrag gestellt wurde sondern die ganze Sache quasi zurückgezogen wurde. Das ist doch ein anderer Sachverhalt. Aber vielleicht ist das auch das einzige Urteil, wo unser OLG eine Einigungsgebühr abgelehnt hat.

Adora Belle hat geschrieben:Kann es sein, dass dem Gericht das erste Schreiben fehlt, also die ursprüngliche Forderung?
Hmmm, jetzt wo du fragst, bin ich mir nicht mehr sicher. Eigentlich füge ich das grundsätzliche Schreiben immer automatisch mit bei und dass mir das gleich zweimal bei der Abrechnung durchgerutscht sein kann, fände ich eher ungewöhnlich. Aber das würde die Schreiben vom AG zumindest erklären können.


Na, jedenfalls werde ich nochmal ans AG schreiben und, wie Ihr beide auch schon sagt,
Adora Belle hat geschrieben:den Mandatsablauf schildern und auf die bereits vorgelegten Schreiben und die damit nachgewiesene erzielte Einigung verweisen.
und darauf hinweisen, dass
Tigerle hat geschrieben: sehr wohl auf beiden Seiten ein Nachgeben zu erkennen ist.

Danke für die Hilfe. :wink1
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