Ich muss dringend einen Antrag auf Kostenausgleichung stellen, bin mir aber unsicher ob er so richtig ist.
Wir sind Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter:
Kurzer Sachverhalt:
außergerichtliche Korrespondenz, dann Mahnverfahren durch uns, Gegenseite legt Widerspruch ein, Verfahren LG dann Berufung OLG
Urteil LG: unsere Klage wurde abgewiesen, auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 642,80 nebst Zinsen .......... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25%.
Vergleich OLG: der Kläger zahlt an den Beklagten zusätzlich zu dem erstinstanzlichen ausgeurteilten Betrag weitere 2.000,00 €.
Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem seinerzeit bestehenden Pachtverhältnis erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40% und der Beklagte zu 60%. Die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des Vergleichs tragen der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70%.
Mein KFA sieht aktuell so aus:
I.Mahnverfahren
3305 Vertretung des Antragsstellers im Mahnverfahren
7002
II. Verfahren LG
3100
3104
7002
III. Verfahren OLG
3200
3202
1003
7002
7003
7005
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr habe ich nicht vorgenommen, ich habe im Enders (16. Auflage, Seite 190, Randnr. 793 ) gefunden: § 15a RVG gilt -wie bereits mehrfach erwähnt- nicht nur für die Auslegung der Anrechnungsvorschriften der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensegbühr), sondern für alle im RVG vorgesehenen Anrechnungsfälle.
Ist es richtig, dass ich an keiner Stelle die Anrechnung vornehmen muss?
Anrechnung in der Kostenfestsetzung HILFE
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nein, falsch. Die 3305 ist vollständig auf die nachfolgende VG anzurechnen. Vom Mahnverfahren bleibt nur die Postpauschale stehen.
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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ich stimme Adora Belle zu und ergänze, dass im Berufungsverfahren (wenn, dann) eine Einigungsgebühr nach Nr. 1004 entsteht.
Und nur vorsorglich: Im Kfa keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, richtig, aber bei der Abrechnung mit dem Mandanten schon.
Und nur vorsorglich: Im Kfa keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, richtig, aber bei der Abrechnung mit dem Mandanten schon.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück