VV RVG 4141?!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Franzi990
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#1

16.08.2017, 08:48

Guten Morgen ihr Lieben :wink1

ich stehe hier total auf dem Schlauch und meine Kollegin guckt mich auch schon an, wie ein Auto. Zum Sachverhalt:

Mandant war bei uns mit einer Vorladung (fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr), wir zeigen die Vertretung an und fordern die Akte, Akte kommt und wird mit Mandant besprochen, wir fertigen die Einlassung (07.08.2017) und schicken die per Fax weg, einen Tag später kommt der Einstellungsbescheid (datiert vom 02.08.2017, eingegangen am 08.08.2017). Hierin wird darauf verwiesen, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird und eventuell an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Am 11.08.2017 geht bei uns auch ein Schreiben der Verwaltungsbehörde ein - 35,00 € Bußgeld und das Thema ist durch. Wir raten dem Mandanten dringend, die 35,00 € zu bezahlen.

Jetzt muss ich die Akte mit der RS des Mandanten abrechnen. Die Gebühren 4100 und 4104 sind klar, aber kann ich auch die 4141 abrechnen? Die Einlassung war zwar weg und der Einstellungsbescheid kam später, datiert aber ja auf 5 Tage vorher. Die StA hätte so oder so eingestellt, auch ohne unser Mitwirken. Oder denke ich zu kompliziert? Und wie verhält sich das mit dem Bußgeld :kopfkratz Ich stehe völlig auf dem Schlauch, gerade weil wir so gut wie kein Strafrecht machen und ich mich damit echt schwer tue.

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Adora Belle
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#2

16.08.2017, 10:44

Die 4141 bekommt Ihr nicht, wie Du richtig zusammengefasst hast. Dafür ist aber noch die 5101 entstanden. Keine neue Grundgebühr allerdings im OWi-Verfahren. Ich würde auch noch die 5115 (analog) abrechnen, weil Ihr zur Annahme des Verwarngeldes geraten habt.
Franzi990
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#3

16.08.2017, 11:45

:thx Super! Vielen Dank!
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