Nachlasssache, Erbscheinsantrag, Testamentseröffnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ManuTob
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#1

10.08.2017, 08:17

Hallo zusammen,

irgendwie stehe ich in dieser Akte seit ein paar Tagen auf dem Schlauch.

Wir wurden in einer Nachlassache beauftragt, haben das Testament an das Nachlassgericht mit der Bitte um weitere Veranlassung geschickt, das Testament wurde eröffnet, sodann haben wir einen Erbschein beantragt. Dazu war die Beurkundung einer notariellen eV / eines Erbscheinsantrags erforderlich. Dies haben wir bei einem Notar in Auftrag gegeben und wurde auch beurkundet.

Was kann ich da jetzt abrechnen? Meiner Meinung nach ist das alles eine Angelegenheit, oder? Beim Gericht gibt es allerdings schon zwei verschiedene Az.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Nachlasswert?
ManuTob
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#2

17.08.2017, 08:49

weiß keiner eine Antwort? Ich gehe morgen in Urlaub und müsste die Akte vorher noch abrechnen. :bahnhof
Krümelkekse
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#3

30.09.2021, 09:06

Ich habe auch eine Frage zum Thema Erbschein und außergerichtliches Verfahren und evtl Anrechnung:

1. Wir sind außergerichtlich in einer Erbsache/ Nachlasssache -> Mdten wollten ursprünglich nur Pflichtteil, dann haben sie sich entschieden, als Erben einzutreten und den vollen Nachlass zu verlangen
2. Zwischenzeitlich haben wir einen Erbschein bei Gericht beantragt (das Erbscheinsverf. läuft noch bei Gericht)

-> meine Frage: Muss ich die GSG aus der außergerichtlichen Tätigkeit auf die VG im Erbscheinsverfahren anrechnen? Bin mir unsicher, ob man Vorb. 3 IV RVG da heranziehen kann?! Wie handhabt ihr das?

LG und vielen Dank schon mal.
Krümelkekse
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#4

14.07.2022, 14:44

Hallo an Alle.
Könnte mir jmd meine obige Frage beantworten bzw. mir dabei behilflich sein?

Vorgerichtliche Korrespondenz mit GGS -> in der Zwischenzeit Erbscheinsantrag gestellt -> dann Einigung mit GGS -> Erbscheinsantrag zurückgenommen.

Muss ich die Geschäftsgebühr auf die VG im Erbscheinsverfahren anrechnen?

LG
Krümelkekse
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#5

20.09.2023, 14:29

Hallo nochmal :wink1
Kann mir jmd sagen, ob die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufdie VG im gerichtlichen Erbscheinsverfahren angerechnet werden muss?

Liebe und sonnige Grüße
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Anahid
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#6

21.09.2023, 10:31

Der Erbschein selbst ist ja nur ein Schein, der beantragt werden kann, wenn die Auseinandersetzung erfolgt ist. Meiner Meinung nach ist das nicht dieselbe Angelegenheit und darum keine Anrechnung. Aber wenn da jemand was Genaueres weiß, immer gerne dagegen sprechen. ;-)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Krümelkekse
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#7

27.09.2023, 13:03

Es sind definitiv verschiedene Angelegenheiten.
Krümelkekse
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#8

12.10.2023, 08:36

Hallo an Alle.
Ich möchte das Thema noch einmal kurz aufgreifen und anfragen, ob die Profis unter euch noch Meinungen zu dieser Abrechnung haben. Vllt hatte jemand auch schon mal so einen (ähnlichen) Fall. Damit wäre mir sehr geholfen.

LG
Krümelkekse
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#9

12.10.2023, 09:25

Die Vertretung im Erbscheinsverf. und die anschließende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder Pflichtteilsansprüche geltend machen sind definitiv 2 verschiedene Angelegenheiten.

Die Frage stellt sich, ob die Tätigkeit im gerichtl. Erbscheinsverf. denselben Gegenstand (als Voraussetzung für eine Anrechnung von Gebühren) hat wie die Erbauseinandersetzung oder Geltendmachung von Pflichtteil....
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