teilweiser Freispruch Strafsache Wahlverteidiger

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#1

21.07.2017, 14:22

Hallo Ihr Lieben,

ich mach doch kein Strafrecht :angst und hab mich jetzt durchs Internet und durchs Forum gewühlt, leider ohne Erfolg.

Ich habe folgenden Fall:

Mein Mandant erhielt einen Strafbefehl. Dieser Strafbefehl umfasste Nötigung in 4 Fällen und Beleidigung. Verurteilt wurde der Mandant zum Schluss hinsichtlich 1 Nötigung und der Beleidigung. Wegen 3 Nötigungen erfolgte ein Freispruch.

Der Kostenausspruch des Gerichts lautet: Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Mein Chef will jetzt, dass ich hier einen Teil der Kosten gegen die Staatskasse geltend mache. Haltet mich für blöd, aber ich seh hier einfach keine ausscheidbaren Kosten. Denn wenn der Strafbefehl nur wegen 1 Nötigung und der Beleidigung ergangen wäre, wären ja dieselben Kosten entstanden. "Mehrkosten" im Hinblick auf die anderen 3 Nötigungen sind doch nicht entstanden oder überseh ich hier irgendwas? :panik

LG Anahid
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#2

21.07.2017, 17:01

also in Strafrecht bin ich nicht so firm, mach ich erst seit dem Jahreswechsel

Aber soweit ich den Burhoff und meinen Bezirksrevisor verstanden habe, kann man für die Freisprüche ja Wahlverteidigergebühren veranschlagen und da kann man - soweit mehrere Sachen in einem verhandelt wurden und das für den Mandanten wichtig war - höhere Gebühren als Mittelwert angeben...

zumindest hatte ich letztens eine Beschwerde vom Bezirksrevisor, dass die Sache für unseren Mandanten ja keine Bedeutung haben konnte und deswegen statt der Mittelgebühr nur 1/3 der Gebühren geltend machen....

Hilft das?
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
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#3

21.07.2017, 17:57

Nein, hilft leider nicht weiter. Das ist mir alles bekannt. Mehrere Angelegenheiten....Differenzmethode zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlanwaltsgebühren usw. Ich habe hier aber m.E. nicht mehrere Angelegenheiten, sondern wir waren von Anfang an als Wahlverteidiger tätig und es wurde ein einziger Strafbefehl angefochten.
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#4

28.07.2017, 10:15

:schieb
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#5

28.07.2017, 10:50

ich kann das auch immer nicht ... vielleicht hilft das?
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/R ... 14_210.htm
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#6

28.07.2017, 11:13

Danach würde ich wieder davon ausgehen, dass ich hier eben nichts aufteilen kann, weil hier weiterhin nur ein Strafbefehl vorliegt. Ich habe keinen Verbund o.ä.

Strafbefehl = 4 Nötigungen, 1 Beleidigung - Gesamtstrafe
Urteil - 1 Nötigung, 1 Beleidigung = Verurteilung, wg. 3 Nötigungen Freispruch

Chef will jetzt, dass ich bei der RSV 3/5 der Gebühren geltend mache wg. der 3 Freisprüche, nachdem ich meine Zweifel an einer Abrechnungsmöglichkeit mit der Staatskasse geäußert habe. Aber auch da bin ich der Auffassung, dass das nicht geht.
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#7

28.07.2017, 11:27

da ihr in den Ermittlungsverfahren nicht tätig ward würde ich zu 1 Angelegenheit tendieren??? Wenn es nur 1 Strafbefehl ist müsste dann nicht ein Verbund vorliegen? Sonst hättest du ja 4 Js Az??
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#8

28.07.2017, 11:36

Darum sag ich ja: Ich hab ein einziges Aktenzeichen, aber Chef ist der festen Überzeugung, dass er hier, weil teilweise Freispruch erfolgte, auch die Gebühren teilen kann und eben das sehe ich anders.
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#9

28.07.2017, 11:41

ich habe noch nicht gehört, dass der Ausgang des Verfahrens etwas mit der Berechnung der Gebühren zu tun hat. Mich verwirrt nur der Kostenausspruch des Gerichts. Es ist ja keine Quote wie in Zivilsachen, dass die nun eure Rechnung zu 75% zahlen, oder sollte man das so verstehen????
Mein Chef diktiert zum Glück alle Rechnungen
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#10

28.07.2017, 11:43

paralegal6 hat geschrieben:Mein Chef diktiert zum Glück alle Rechnungen
Nur weil der das nicht macht, kann der mir mein Gehalt zahlen. :lolaway
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