Hallo Ihr Lieben, ich suche mich hier dämlich
Wir haben den Fall, dass wir die verlierende Partei sind und die Kosten zu tragen haben. Die Gegenseite hat einen KFA gestellt und darin und diverse Reisekosten (Flüge) aufgeführt. Hier ist nun das Problem, dass die Gegner ihre Flüge immer ca 4 Wochen im Voraus gebucht haben um - laut ihren ANgaben - die Kosten so gering wie möglich zu halten. Nun ist es so, dass der GT mehrfach verlegt wurde auf unseren Antrag hin, deren Antrag hin aber auch zweimal aus dienstlichen Gründen und einmal wegen Erkrankung des Richters. Ich habe in meiner ersten Stellungnahme erwähnt, es ist ja dann nicht mehr sinnvoll bei ständigen Verlegungen des GT immer wieder gleich einen neuen Flug zu buchen, anstatt diesen kurzfristig zu buchen. Wieder begründet die Gegenseite es mit günstigen Kosten bei rechtzeitiger Vorausbuchung. Ferner frage ich mich jetzt aber, ob es nicht auch irgendwie eine Möglichkeit gibt, diese Kosten für die Flüge der Staatskasse aufzuerlegen oder so :/ ich bin ratlos ....
Danke schon mal für eure Hilfe...
LG Steffi
Reisekostenerstattung bei Terminsaufhebung
- Puschelchen
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Wie weit war es denn vom Büro bis zum Gericht?
War das Verkehrsmittel "Flugzeug" erforderlich? Das ist bei weitem nicht immer der Fall. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 2016 – 18 W 166/16 –, juris)
Ansonsten könnte man dem Gegner noch vorwerfen, dass er kein Ticket gekauft hat, das sich kurzfristig umbuchen lässt, da er damit rechnen muss, dass ein Gerichtstermin verschoben wird.
War das Verkehrsmittel "Flugzeug" erforderlich? Das ist bei weitem nicht immer der Fall. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 2016 – 18 W 166/16 –, juris)
Ansonsten könnte man dem Gegner noch vorwerfen, dass er kein Ticket gekauft hat, das sich kurzfristig umbuchen lässt, da er damit rechnen muss, dass ein Gerichtstermin verschoben wird.
- Puschelchen
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Zunächst einmal: Weshalb sollte ausgerechnet die Staatskasse die Kosten übernehmen? Die würde sich aber bedanken!
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wegen verursachung der mehrkosten durch die Terminsverlegung auf Veranlassung des Gerichts (Amtshaftung). In Anbetracht, dass öffentliche Stellen und allen voran Gerichte keine Fehler machen, dürfte das aber schwierig sein.Theoretisch denkbar ist es aber (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 12 T 53/16 –, juris)
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Dann lies Dir die Entscheidung vom LG Potsdam nochmal genau durch. Dort ist eine Amtshaftung gerade nicht festgestellt worden. Wenn aus gerichtlichen Gründen der Termin ganz kurzfristig abgesagt wird, dann ist eine Amtshaftung auch regelmäßig nicht gegeben, da eine rechtzeitige Abladung schon temporal nicht möglich ist. In solchen Fällen werden die (letztlich vergeblich verauslagten) Terminsreisekosten wegen des geplatzten Termins als notwendig erstattungsfähig anerkannt.
Im hier geschilderten Fall halte ich dass schon deshalb für nicht erstattbar, weil sich die Gegenseite nicht darauf einlassen muss, aus vermeintlich kostengünstigen Erwägungen Beträge für eine langfristig vor dem Termin erfolgte Buchung übernehmen zu müssen, die bei einer Terminsaufhebung jedesmal stehen bleiben. Das kann nicht richtig sein. Mit einer Terminsaufhebung ist immer wieder mal zu rechnen (Verhinderung von Beteiligten, Krankheit etc.), so dass nur dann eine Erstattung der Reisekosten in Betracht kommt, wenn die Aufhebung unter Berücksichtigung einer angemessenen und zumutbaren Reisevorbereitungszeit nicht mehr zur Vermeidung der Kosten führen kann. Hier fehlt es aber an der Kurzfristigkeit. Die frühzeitig erfolgte kostenträchtige Buchung ist daher das Risiko der buchenden Partei.
Gegenteilige Rechtsprechung ist mir nicht geläufig, lasse mich aber gerne überzeugen. Vllt. kennt jemand passende Entscheidungen. Mich würde interessieren, was aus dieser Sache letztendlich geworden ist.
Im hier geschilderten Fall halte ich dass schon deshalb für nicht erstattbar, weil sich die Gegenseite nicht darauf einlassen muss, aus vermeintlich kostengünstigen Erwägungen Beträge für eine langfristig vor dem Termin erfolgte Buchung übernehmen zu müssen, die bei einer Terminsaufhebung jedesmal stehen bleiben. Das kann nicht richtig sein. Mit einer Terminsaufhebung ist immer wieder mal zu rechnen (Verhinderung von Beteiligten, Krankheit etc.), so dass nur dann eine Erstattung der Reisekosten in Betracht kommt, wenn die Aufhebung unter Berücksichtigung einer angemessenen und zumutbaren Reisevorbereitungszeit nicht mehr zur Vermeidung der Kosten führen kann. Hier fehlt es aber an der Kurzfristigkeit. Die frühzeitig erfolgte kostenträchtige Buchung ist daher das Risiko der buchenden Partei.
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