KAA bei Teilklagerücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#1

14.07.2017, 11:32

Guten Morgen!

Freitag früh und ich steh besonders auf dem Schlauch.
Habe eine Akte vor mir, wo ich die Kostenausgleichung beantragen soll.
Facts:
Wir vertarten den Beklagten.
Hauptforderung: 3500€
Klageerweiterung: 5000€
Klageerweiterung wurde aber VOR dem Sitzungstermin zurück genommen!
Urteil: Klage stattgegeben zu 3300€, Kosten Beklagter 90%, Kläger 10% zzgl. der Kosten der Teilklagerücknahme.
Wie muss ich das nun in einen Antrag verwursten; KAA nach 106 ZPO allein passt mMn nicht ganz; normale Festsetzung aber auch nicht...Hilfäää:-)
Wer nicht will, will nicht!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

14.07.2017, 12:04

Im Grunde passt da schon die KGE nicht, denn es wurde hier gegen den Grundsatz der einheitlichen KGE verstoßen. Eigentlich hätte für das gesamte Verfahren eine einzige KGE erlassen werden müssen mit entsprechender Quotelung.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#3

14.07.2017, 12:07

ja...sowas in der Art hatte ich mir auch bereits gedacht - was kann man dagegen tun? Die Berufungsfrist läuft noch....
Wer nicht will, will nicht!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

14.07.2017, 12:12

Das ist eine Sache, die der Chef entscheiden sollte.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#5

14.07.2017, 12:18

Der sagt: § 99 I ZPO :-)
Ergo: der Mist liegt bei mir....
Wer nicht will, will nicht!
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#6

14.07.2017, 15:02

So....ich hab jetzt folgende fabriziert, was sagt ihr dazu:-)?

wird beantragt, die nachstehenden Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen.

Gegenstandswert: 3.500,00€

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 327,60€
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 302,40€
Post- und Tele. Nr. 7002 VV RVG 20,00€
Summe 650,00€


Es wird ferner beantragt, die nachstehenden Kosten der Teilklagerücknahme gegen den Kläger nach §§ 103, 104 ZPO festzusetzen:

Gegenstandswert: 5.000,00€

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 393,90€
Post- und Tele. Nr. 7002 VV RVG 20,00€
Summe 413,90€


Es wird weiterhin beantragt,

- alle gezahlten Gerichts- und Gutachterkosten hinzuzusetzen,
- auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem Eingang dieses Antrags verzinst wird,
- dem Unterzeichner eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses zu erteilen.
- den Zeitpunkt der Zustellung zu bescheinigen.


Die Beklagte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
______________________________________________________

So richtig happy bin ich nicht damit:-)
Wer nicht will, will nicht!
Tatzina
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 04.08.2015, 10:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

17.07.2017, 12:38

Hmm...
also ich hab zwar keine rechtliche Grundlage, aber es kommt mir irgendwie nicht richtig vor.
Wäre die Klage nicht zurückgenommen worden, hättest du ja auch nicht zwei Verfahrensgebühren (nämlich auf 3.500 € und auf 5.000 €) festsetzen können.

Ich hätte beantragt, gem. § 106 ZPO auszugleichen bzw. - sofern dies die Kosten der Klagrücknahme betrifft gem. § 103 gegen den Antragsgegner festzusetzen,

1,3 Verfahrensgebühr nach 8.500,00 €
1,2 Terminsgebühr nach 3.000,00 €

Und dann soll doch das Gericht die Kostenausgleichung bzw. -festsetzung vornehmen.

Oder man versucht, die Differenz geltend zu machen.
1,3 nach 3.000,00 € sind (ohne MwSt und Auslagen) 261,30 €
1,3 nach 8.500,00 € sind (ohne MwSt und Auslagen) 659,10 €

Die 261,30 € (+ Terminsgebühr) sind auszugleichen.
Die Differenz (659,10 € - 261,30 € = 397,80 €) sind festzusetzen.

Mich würde auf jeden Fall die Entscheidung des Gerichts interessieren, wenn du den KFB hast :-)
Tatzina
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 04.08.2015, 10:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#8

17.07.2017, 12:41

Also mein Antrag wäre gewesen,

wird beantragt, die nachstehenden Kosten gem. § 106 ZP auszugleichen:

Gegenstandswert: 3.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 261,30 €
Gegenstandswert: 3.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 241,20 €
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 522,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 99,28 €
Gesamtbetrag 621,78 €

Des Weiteren wird beantragt, die nachstehenden Kosten gem. § 103 ZPO gegen den Antragsgegner festzusetzen:

Gegenstandswert: 8.500,00 €

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 659,10 €
abzgl. des auszugleichenden Anteils i.H.v. - 261,30 €
Zwischensumme netto 397,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 75,58 €
Gesamtbetrag 473,38 €
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#9

02.11.2017, 09:49

moin moin,

diese Akte liegt nun wieder bei mir.
Der RPfleger teilt mit, dass er um Korrektur der Beantragung bittet (ich hatte das entsprechend dem Vorschlag von TATZINA gemacht).
Seiner Meinung nach kann

der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Bei Klageerweiterung handelt es sich nicht um eine weitere Angelegenheit. Demnach
sind die Gebühren aus dem zusammengerechneten höchsten Streitwert zu berechnen.

Also ich bin ratlos:-(
Wer nicht will, will nicht!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14399
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

02.11.2017, 10:47

Der Rpfl will wohl eine prozentuale Aufteilung auf die beiden Teilwerte. Ggf hilft ein Telefonat?
Antworten