Hallo ihr Lieben,
ich hab mal wieder eine Frage.
Dass ich es mit nicht rechtshängigen Ansprüchen zu tun hatte, ist bei mir gefühlte 10 Jahre her
Folgende Konstellation:
Eingeklagt wurden 6.110 €
Es kam zu einem Gerichtstermin.
Im Termin kam es zu einem Vergleich über die eingeklagten 6.110 € und weitere 5.926 €
Nun soll ich die Akte abrechnen.
Die Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 und 3101 sind klar.
Die Terminsgebühr nach einem Streitwert von 12.036 € ist auch klar.
Was ist aber mit der Einigungsgebühr?
Ich hätte eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG abgerechnet und zwar nach dem Gesamtstreitwert von 12.036 €.
Ich habe allerdings auch schon in diversen Foren gesehen, dass manche eine 1,0 Einigungsgebühr nach einem Wert von 6.110 € und eine 1,5 Einigungsgebühr nach 5.926 € abgerechnet haben. Das erscheint mit aber nicht richtig, denn auch wenn die 5.926 € nicht eingeklagt waren, so wurde sich doch auch über diesen Betrag mit Hilfe des Gerichts geeinigt bzw. in einem Gerichtstermin.
Was meint ihr?
1,0 Einigungsgebühr nach 12.036 €
oder 1,0 und 1,5 Einigungsgebühr nach dem jeweiligen Wert?
Vielen Dank
nicht rechtshängige Ansprüche
- Unicorn
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Die zweite Variante ist richtig, also 1,0 aus 6.100,00 €, 1,5 aus 5.926,00 €, dann Abgleich. Denn die 5.926,00 € sind nicht rechtshängige Ansprüche, die im Termin mit verglichen wurden.
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Mir ist grade ausgefallen, dass im Vergleichsbeschluss des Streitwert für den im Termin geschlossenen Vergleich auf 12.036 € festgesetzt worden ist.
Darf ich dann trotzdem zwei Einigungsgebühren nach dem jeweiligen Wert nehmen?
Oder muss ich dann doch nur eine Gebühr nach dem gesamten Streitwert geltend machen?
Darf ich dann trotzdem zwei Einigungsgebühren nach dem jeweiligen Wert nehmen?
Oder muss ich dann doch nur eine Gebühr nach dem gesamten Streitwert geltend machen?
- Adora Belle
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Trotzdem wie gehabt. Üblicherweise wird ein Verfahrenswert und ein (höherer) Vergleichswert bestimmt, oder ein Verfahrenswert und ein Mehrwert des Vergleichs.