KFA in Strafsachen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

05.07.2017, 10:16

Hallo liebe Comunity,

bin in KFA-Sachen im Strafrecht leider nicht so fit..

Wir haben ein Verfahren vor dem AG, welches eingestellt wurde. Das AG hat die Beiordnung zum Pflichtverteidiger abgelehnt. Sind dann in die Beschwerde vor das LG gegangen.. der Beschwerde wurde stattgegeben. Achja der Mandant ist in Haft aber wegen anderweitiger Verfahren.

Ist meine Berechnung richtig?

Grundgebühr 4101, 4100 VV RVG 192,00 EUR
Verfahrensgebühr . 4107,4106 VV RVG 161,00 EUR
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, 4141 Abs. 1 S. 1, 4106 VV RVG 132,00 EUR

vielen Dank schon mal :wink1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

05.07.2017, 10:34

Ist das der PV-Vergütungsantrag? Der ist richtig. Wenn Ihr im Vorverfahren nicht tätig wart. Wenn Ihr an der Einstellung mitgewirkt habt.
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

05.07.2017, 10:40

Nein, der Kostenfestsetzungsantrag. Ja beim Amtsgericht haben wir bei der Einstellung mitgewirkt.. meine Frage ist halt nur, ob ich nun die Gebühren für den ersten Rechtszug vor dem AG nehme oder für die große Strafkammer LG, weil wir ja dort das Beschwerdeverfahren haben.
Jus2017
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 28.06.2017, 11:30
Beruf: Kanzleiangestellter

#4

05.07.2017, 10:51

Warum Beschwerde beim LG? Wenn der Richter den Antrag auf Beiordnung ablehnt per Beschluss, dann ist doch weiterhin das AG zuständig, oder?
studyrefa_
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 05.07.2017, 10:09
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

05.07.2017, 11:02

Genau die Beiordnung wurde beim AG abgelehnt. Haben daraufhin Beschwerde beim LG wegen der Beiordnung eingelegt. Das LG hat der Beiordnung dann zugestimmt.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

05.07.2017, 11:48

KFA nach §464b, oder was? Habt Ihr eine entsprechende Kostenentscheidung? Dann sind Deine Werte falsch.

Die Sache ist trotzdem beim AG anhängig, auch wenn über die Beschwerde das LG entscheidet.
Jus2017
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 28.06.2017, 11:30
Beruf: Kanzleiangestellter

#7

05.07.2017, 12:53

Ja, Sache bleibt beim AG. Ich meine aber, dass auch bei Beschwerde geg. Ablehnung (Beiordnung PV) immer noch das AG zuständig ist oder?
Jus2017
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 28.06.2017, 11:30
Beruf: Kanzleiangestellter

#8

05.07.2017, 13:02

Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt -> Die Beschwerde ist doch gemäß § 306 Abs. 1 StPO beim Gericht, von dessen Vorsitzenden die Entscheidung ergangen ist, einzulegen. Hier also das AG oder?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

05.07.2017, 13:35

Ja, wird beim AG eingelegt. Entschieden dann vom LG. Das ist doch aber hier überhaupt nicht das Thema.
Antworten