Festsetzung der ZV Gebühren trotz Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RaFa94
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#1

29.06.2017, 11:27

Hallo Zusammen,

ich habe folgenden Fall:

unser Mdt wurde wegen Unterlassung verklagt. Er wurde verurteilt es zu unterlassen, sonst gibt es ein Zwangsgeld oder Haft. Unser Mdt hat es natürlich nicht gelassen :patsch und die ZV wurde eingeleitet. Wir haben hiergegen Widerspruch eingelegt und es endete mit einem Vergleich, indem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurde. Jetzt hat die Gegenseite eine 0,3 nach 3309 VV RVG festsetzen lassen.

Nun zu meiner Frage:

Wenn die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, darf man dann überhaupt noch die ZV Kosten festsetzen lassen oder gilt das nur für die tatsächlichen Verfahrenskosten 1,3 VG, etc, ?
Und wenn unser Mdt erneut gegen das Urteil verstößt und die Gegenseite wieder ZV einleitet, aufgrund des Urteils, dürfen diese dann nochmals die 0,3 VG nach 3309 VV RVG nehmen? :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz

Danke für eure Hilfe..:) :thx
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#2

29.06.2017, 13:04

RaFa94 hat geschrieben:Wenn die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, darf man dann überhaupt noch die ZV Kosten festsetzen lassen oder gilt das nur für die tatsächlichen Verfahrenskosten 1,3 VG, etc, ?
hierzu würde ich meinen: Nein, Festsetzung wegen Kostenaufhebung nicht möglich bzw. du würdest den selben Antrag stellen und raus käme 0 €. Also sinnlos. Aber: sowas hatte ich in der Praxis noch nicht.
RaFa94 hat geschrieben:Und wenn unser Mdt erneut gegen das Urteil verstößt und die Gegenseite wieder ZV einleitet, aufgrund des Urteils, dürfen diese dann nochmals die 0,3 VG nach 3309 VV RVG nehmen?
ja, dann entsteht erneut eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
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#3

29.06.2017, 13:11

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden zahlt jeder seinen Anwalt selbst, allerdings sind die Gerichtskosten zu teilen. Sofern also welche angefallen sind, hat hier Dein Mandant die Hälfte zu zahlen und diesbezüglich kann ein Kostenausgleichsantrag gestellt werden.

Bei neuer ZV fallen auch neue Kosten an.
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#4

03.07.2017, 10:43

Danke schon einmal für eure Antworten, aber mir ist folgendes noch nicht ganz klar:

Wenn die Gegenseite ZV aufgrund des Urteil einleitet und dann wie ihr sagt eine 0,3 entsteht und dann wir Widerspruch einlegen löst diese ja eine 1,3 VG aus.

Soooo.. das bei der gegeneinander Aufhebung der Kosten jeder seine 1,3 selbst zahlt, ist mir klar, aber was ist mit den 0,3 ?? Bleibt die bestehen, weil es ist in diesem Sinne ja die Verfahrensgebühr für die ZV und nicht die eigentliche VG in dem Widerspruchsverfahren. Oder fällt diese auch Weg, weil es in dem Verfahren darum geht, ob die ZV rechtens ist???

Danke für eure Antworten :)
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#5

03.07.2017, 11:12

Wie kommst Du darauf, das da noch eine 1,3 VG entsteht? Für beide Seiten entsteht eine 0,3 VG, wenn Ihr Euch in der Vollstreckung befindet.
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#6

03.07.2017, 11:16

Jetzt verwirrst du mich - hier entsteht doch gar keine 1,3 VG. Hier kann für beide Seiten nur eine 0,3 nach Nr. 3309 entstehen - und die trägt hier jeder selbst. Kostenfestsetzung kommt nur - wie Anahid schon richtig angemerkt hat - wegen möglicher Gerichtskosten in Betracht.
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