Abrechnung mehrere Kläger, mehrere Beklagte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
JusyD
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#1

19.06.2017, 15:56

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Wir haben eine Klage eingereicht. Wir haben 2 Kläger, also quasi einen Mandant, der zwei Firmen hat, die wir vertreten.
Auf der beklagten Seite sind 9 Beklagte. Alle 9 Beklagte werden von einem Anwalt vertreten.

Unsere Anträge lauten wie folgt:

1.) die Beklagten zu 1.) und 2.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundbesitzes Gemarkung...... zu verurteilen, gegenüber der Stadt..... -Baufaufsichtsamt- eine (Baulast-)Erlärung in der Form des § 83 BauO NRW mit dem Inhalt abzugeben, dass sie den auf ihrem bereits ordnungsgemäß ausgebauten Teil ihres Grundstücks Gemarkung......... als Weg und Zufahrt in der Weise zur Verfügung stellen, dass hierüber der ungehinderte Zugang und die ungehinderte Zufahrt zu dem Grundbesitz des Klägers gewährleistet ist, sodass hierüber auch der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten/Fahrzeugen jederzeit möglich ist.

2.) die Beklagten zu 3.) .... bis 9.) in ihrer Eigenschaft als (Mit-)Eigentümer der Wegeparzelle Gemarkung ........... zu verurteilen, gegenüber der Stadt ....... -Bauaufsichtsamt- eine (Baulast-)Erklärung in der Form des § 83 BauO NRW mit dem Inhalt abzugeben, dass sie den auf ihrem bereits ordnungsgemäß ausgebauten Teil der Wegeparzelle Gemarkung.............. als Weg und Zufahrt in der Weise zur Verfügung stellen, dass hierüber der ungehinderte Zugang und die ungehinderte Zufahrt zu dem Grundbesitz des Klägers gewährleistet ist, so dass hierüber auch der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten/Fahrzeugen jederzeit möglich ist.



Unser Mandant möchte wissen, welche Kosten für ihn anfallen, falls er verliert. Also nicht vergessen, wir vertreten seine zwei Firmen.

Kann mir da bitte einer helfen? Handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Angelegenheiten? Ich weiß überhaupt nicht, wie ich da abrechnen kann. Weder für uns, noch für den Gegenanwalt. Stehe da total auf dem Schlauch irgendwie..

Vielen Dank schon vorab :)

JusyD
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Anahid
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#2

19.06.2017, 16:00

Da wohl jedem ein eigener Anteil an den Grundstücken zusteht, sind das keine Gesamtschuldner. Demnach hast Du also bei den Beklagten für die Abrechnung die Streitwerte zu addieren, wenn die alle von einem Anwalt vertreten werden.

Bei Euren Mandanten die gemeinsam klagen, gibt es zum einen die Erhöhungsgebühr und zum anderen sind auch hier die Streitwerte zu addieren.
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#3

19.06.2017, 16:02

Also das Gericht hat den Streitwert auf 8.000,00 € festgesetzt. Also muss ich da nichts addieren (?)

Wie würde denn die Abrechnung des gegnerischen RA aussehen, der alle 9 Beklagten vertritt? Hmm...
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#4

19.06.2017, 16:05

JusyD hat geschrieben:Wie würde denn die Abrechnung des gegnerischen RA aussehen, der alle 9 Beklagten vertritt? Hmm...
Mach doch bitte einen Vorschlag, über den diskutiert werden kann. Wir liefern in der Regel keine Komplettlösungen.

Und ich würde bedenken, dass der gerichtlich festgesetzte Streitwert nicht unbedingt auch der Gebührenstreitwert für den Rechtsanwalt ist. Hier würde ich sogar davon ausgehen, dass der Streitwert für jeden einzelnen Beklagten anzusetzen ist. Wenn man sich da aber nicht sicher ist, kann man auch beantragen, den Gebührenstreitwert für die Rechtsanwälte festzusetzen.
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#5

19.06.2017, 16:45

Klägerseite GW 16.000
1,3 VG 3100
1,2 TG3104
und Beklagte GW 72.000
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104 :augenreib
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#6

19.06.2017, 16:51

Wie gesagt, ich stehe total auf dem Schlauch und habe überhaupt keine Ahnung, wie ich es berechnen soll, aber trotzdem folgender Vorschlag:

Gebühren wir: 2 Kläger (von beiden ist unser Mandant der Inhaber)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 aus 8.000,00 €
? 0,3 Erhöhung Nr. 1008 aus 8.000,00 € ?
Auslagen + MwSt.


Gebühren Gegenseite:
Beklagte 1 + 2 (Antrag zu 1):
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 (Beklagter zu 1.) aus 8.000,00 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 (Beklagter zu 2.) Nr. 1008 aus 8.000,00 €
Auslagen + MwSt.

Beklagte 3 bis 9 (Antrag zu 2):
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 (Beklagter zu 3.) aus 8.000,00 €
+ 1,8 Erhöhung Nr. 1008 (Beklagte 4,5,6,7,8,9) aus 8.000,00 €
Auslagen + MwSt.

Könnte die Berechnung so ungefähr aussehen? :roll: :kopfkratz
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#7

19.06.2017, 16:52

kordula32 hat geschrieben:Klägerseite GW 16.000
1,3 VG 3100
1,2 TG3104
und Beklagte GW 72.000
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104 :augenreib
Danke Dir, ich habe gerade erst Deine Berechnung gesehen :kopfkratz
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#8

19.06.2017, 16:58

Ich halte sowohl die Berechnung von kordula, als auch Deine Berechnung für falsch.

Kordulas Streitwert bei der Berechnung auf der Klägerseite ist zu niedrig. Der Streitwert würde auch 72.000,00 € betragen. Außerdem ist die VG auf 1,6 zu erhöhen wg. Nr. 1008 VV RVG.

Die Berechnung der Beklagtenseite wäre bei kordula richtig.
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#9

22.06.2017, 15:49

Das heißt, bei der Beklagtenseite wäre lediglich der Streitwert zu erhöhen und nicht die Verfahrensgebühr?

Meine Chefin sagt, dass es sich um zwei Angelegenheiten bzw. um zwei verschiedene Anträge handelt (s. #1), und der gegnerische Anwalt somit zwei Abrechnungen vornehmen müsste, stimmt das? Hmmmm
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#10

22.06.2017, 16:49

Ich hab mich jetzt auch verwirren lassen. :oops:

Deine Chefin hat leider auch nur zum Teil Recht. Denn es gibt hier 9 Gegner, die keine Gesamtschuldner sind, da jeder von ihnen einen eigenen Eigentumsanteil hat. Entsprechend ist bei Euren Kosten der Streitwert zu erhöhen und mit einer Erhöhungsgebühr bei der VG zu rechnen. Bei der Gegenseite sieht das anders aus. Der Anwalt hat 9 Leute vertreten, die keine Gesamtschuldner sind. Darum kann er 9 x die kompletten Gebühren nach einem Streitwert von 8.000,00 € abrechnen. Hier trifft weder § 7 RVG zu, noch § 22 I RVG.
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