Rechnung korrigieren wegen zu hohem Streitwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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likema31
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#1

31.05.2017, 11:41

Mandant erhielt eine Rechnung mit einem Streitwert bis zu 13.000 €. Diese hat er allerdings nicht bezahlt. Nach Erstellung und Versand meiner Rechnung wurde der Streitwert vom Gericht auf 10.000 € ermäßigt.

Wie korrigiere ich denn nun die ursprüngliche Rechnung? Wir haben hier leider kein Anwaltsprogramm.

Ich würde die Rechnung schlicht stornieren und eine neue Rechnung auf Grundlage des niedrigeren Streitwerts ausstellen. Ist dies so korrekt oder muss noch mehr beachtet werden?

Muss ich die Stornierungsrechnung dann auf 0,00 € ausstellen?

Sorry für die blöden Fragen, das kommt hier alle paar Jahre mal vor und ich habe über die Suche leider nichts zu dem Fall gefunden, dass der Mandant gar nichts bezahlt hat.

Die Rechnung zurückschicken wird er übrigens nicht, da er offenbar abgetaucht ist. Ich hätte nur gern eine korrekte Rechnung, um einen Antrag nach § 11 RVG stellen zu können.
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AliceImWunderland
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#2

31.05.2017, 11:57

Ich weiß nicht, wie das andere Büros handhaben. Wir machen in einem solchen Fall für die erste Rechnung eine Rechnungskorrektur und schreiben die zweite Rechnung dann ganz normal. Rechnungskorrektur heißt bei uns: diese sind exakt so aus, wie die ursprüngliche Rechnung, nur dass nicht die Bezeichnung"Rechnung", sondern "Rechnungskorrektur" darüber steht.

Der Betrag darf nicht auf 0 sein, da ihr ja theoretisch mit dem Buchen der 1. Rechnung die Ust bereits an das Finanzamt abgeführt habt und mit der Rechnungskorrektur diesen wieder bekommt. Die Ust muss in der Rechnungskorrektur daher genauso aufgeführt sein, wie in der ursprünglichen Rechnung.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
likema31
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#3

31.05.2017, 12:01

Okay, vielen Dank. Dann werde ich eine Rechnungskorrektur machen. Nach weiterem Recherchieren ist mir nun auch klar geworden, dass der Betrag nicht 0 sein darf.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#4

31.05.2017, 12:06

Also in meinem Kostenrechtsskript steht, dass nach § 17 UStG eine ausdrückliche Kennzeichnung der Stornierung in der Rechnung zu erfolgen hat.
Das Ganze sieht dann im Beispielsfall so aus:
1,3 Verfahrensgebühr ...
1,2 Terminsgebühr ...
Pauschale für Post u. Telekomm.-dienstleistungen...
Zwischensumme:
19% Umsatzsteuer ...
Brutto-Betrag:
Stornierung Rechnung Nr. ... vom ... (Netto-Betrag € ... + 19% USt € ...): € 0,00
offener Gesamtbetrag:
Dazu stehen dort u. a. folgende Hinweise:
- Der Rechnungsaussteller muss sicherstellen, dass der Rechnungsempfänger die Vorsteuer berichtigt, dies kann erfolgen durch Zurückforderung der Rechnung oder eine Stornorechnung.
- Verwenden Sie auf keinen Fall den Begriff Gutschrift. Er ist hier falsch, weil Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG eine andere Bedeutung hat.
- Die Stornierung kann auch gesondert mitgeteilt werden.
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Js123
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#5

31.05.2017, 13:07

likema31 hat geschrieben:Okay, vielen Dank. Dann werde ich eine Rechnungskorrektur machen. Nach weiterem Recherchieren ist mir nun auch klar geworden, dass der Betrag nicht 0 sein darf.



:wink1
Wieso darf der Betrag nicht 0 sein? Wir haben auch kein Anwaltsprogramm und stornieren dann immer die Rechnung. Vor die Beträge machen wir ein "-" und die Summe setzen wir auf 0. Dann stellen wir die neue Rechnung aus.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Evita
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#6

31.05.2017, 13:31

Es muss, wie oben schon geschrieben, ausgewiesen werden, welcher USt-Betrag storniert wird.
Wenn ihr jeweils die ursprünglichen Einzelbeträge (also auch die Steuer) mit "-" ausweist und dann nur in der Summe auf "zu zahlen: 0 EUR" kommt, geht das meiner Meinung nach auch.
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