KAA Anrechnung Beweis- u. Hauptverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva:-)
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#1

18.05.2017, 09:42

Guten Morgen,

ich habe eine kurze Verständnisfrage:

Wir haben als Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt und danach schloss sich ein Hauptsacheverfahren an.

Nun kam das Urteil mit folgender Kostenregelung:
"Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner mit 9 % und die Beklagte mit 91 % zu tragen, die Kosten des Beweisverfahrens trägt die Beklagte."

Ich habe die Kosten für unser Beweisverfahren zur Festsetzung angemeldet und die Kosten für das Hauptsacheverfahren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr etc.) unter Anrechnung der Verfahrensgebühr für das Beweisverfahren zur Ausgleichung.
Jetzt kommt der Kostenausgleichungsantrag der Beklagten für das Hauptsacheverfahren. Hier wird neben der Terminsgebühr auch die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht. Ist das so korrekt oder muss sich die Beklagte auch die Verfahrensgebühr aus dem Beweisverfahren im Hauptsachverfahren anrechnen lassen?

Vielen Dank schon mal für eure Meinungen und

sonnige Grüße aus Berlin
Eva
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#2

18.05.2017, 10:04

Ich würde sagen, dass hier § 15 a Abs. 2 RVG greift. Da die VG des Beweisverfahrens weder tituliert ist, noch von Euch gezahlt ist, muss die für die Beklagte nicht angerechnet werden.
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#3

18.05.2017, 10:45

mmh, danke Dir.

Schöner Mist - ist schon ne dicke Summe, die da bei einer Anrechnung auf der Gegenseite runtergehen würde.

und ihr seht keine Möglichkeit, dass die Beklagte auch so anrechnen müsste :-(
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#4

18.05.2017, 13:11

Nö. De § 15 a RVG bezieht sich ja nicht nur auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr, sondern da steht eindeutig: Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor ...."

Und die Anrechnung des VG des Beweisverfahrens auf die VG der Hauptsache sieht das RVG vor: Teil 3, Vorbemerkung 3 Nr. 5.

Also: Voraussetzungen für § 15 a RVG erfüllt und darum für die Gegenseite keine Anrechnung, bei Euch aber schon, weil Ihr die VG ja gesondert für das Beweisverfahren zur Festsetzung anmeldet.
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#5

13.12.2021, 16:51

Ich habe zum selbständigen Beweisverf. und der Anrechnung ebenfalls eine Frage.

A) Abrechnung ggü RSV:

1. selbst. Beweisverfahren
- waren vorgerichtlich tätig
- waren gerichtlich tätig > Anrechnung 0,65 GSG auf VG

2. Hauptsacheverfahren
- waren nach Abschluss des selbst. Beweisverf. vorgerichtlich tätig
- waren gerichtlich tätig - Anrechnung 0,65 GSG auf VG

-> Rechne ich nun die verbleibende 0,65 VG aus dem selbst. Beweisverfahren auf die verbleibende 0,65 VG im Hauptsacheverfahren oder die 1,3 VG aus dem selbst. Beweisverfahren auf die 0,65 VG im Hauptsacheverfahren?

B) Hinsichtlich des KAA oder KFA wird wohl eine ähnliche Frage aufkommen....

Ich danke vorab für eure Hilfe. LG
Krümelkekse
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#6

15.12.2021, 09:24

Kann mir jmd helfen? LG
Feldhamster
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#7

15.12.2021, 18:27

Ich würde wie folgt abrechnen:

A) Abrechnung ggü RSV:

1. selbst. Beweisverfahren
1,3 3100
Anrechnung 0,65 2300 auf 3100

2. Hauptsacheverfahren
1,3 3100
Anrechnung 1,3 3100 aus Beweisverfahren
Du kannst insgesamt nicht mehr anrechnen als im Hauptverfahren als 3100 entstanden ist.

Hat die RSV überhaupt Kostenschutz für eine erneute außergerichtliche Vertretung nach dem Beweisverfahren erteilt?

Unabhängig davon sehe ich die außergerichtliche Tätigkeit als eine Angelegenheit an, die insgesamt nur 1x die 2300 entstehen lässt. Ob der Streitwert während der ganzen Zeit gleich ist, weiß ich nicht.
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