Mammut-Abrechnung Scheidungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lischen1988
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#1

11.05.2017, 11:35

Halli Hallo ihr Lieben,

ich habe mir von dieser Seite schon öfter meine Informationen geholt und eure Kommentare haben mir oft geholfen. Nun stehe ich leider vor einer neuen Mammut-Abrechnung, bei der ich professionelle Hilfe brauche. :kopfkratz

Ich habe hier ein Protokoll aus einem Scheidungsverfahren vorliegen, indem die Gegenstandswerte wie folgt lauten:

Ehescheidung: € 12.600
VA: € 3.780,00
Folges. Ehegattenunterhalt: € 4.692,00
Folgesache Gütterrecht: € 1.000,00

Der Vergleich hat einen Mehrwert von € 130.000,00

Im Vergleich wurde die Übertragung des Hauses an die Ehefrau sowie beiderseitiger Verzicht auf Ehegattenunterhalt, Verrechnung Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau im Gegenzug zum Verzicht des Mannes auf eine Ausgleichszahlung bzgl der Übertragung seiner Haushälfte auf die Ehefrau.

Wie würdet ihr jetzt abrechnen? Je länger ich überlege umso verwirrender wird alles für mich.

Über eure Mithilfe wäre ich total dankbar. :thx
LG Elisa
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Anahid
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#2

11.05.2017, 11:40

Wenn Du schon öfter hier mitgelesen hast, weißt Du aber auch, dass wir gerne einen eigenen Vorschlag von Dir hätten, über den wir diskutieren können. ;)
Zuletzt geändert von Anahid am 11.05.2017, 13:38, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lischen1988
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#3

11.05.2017, 11:48

Also ich persönlich würde jetzt so abrechnen:

1,3 Verf. Geb. aus den 4 oberen Gegenstandswerten, also insgesamt aus 22.072,00
1,2 Term.-Geb. ebenso aus den 4 Werten
1,0 Einigungsgebühr aus 4.692+1000+130.000,00, also insgesamt aus 135.692
dazu dann den üblichen Rest, also Fahrtkosten, Post- und Telekompauschale, Abwesenheitsgeld, Steuer etc.

Mir kommt das aber irgendwie zu einfach vor. :nachdenk
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Liesel
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#4

11.05.2017, 11:51

Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht sind anhängig gewesen.
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#5

11.05.2017, 11:54

Ja, war beides anhängig
Lischen1988
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#6

11.05.2017, 12:01

Ehrlich gesagt nicht. Ich habe solche Sachen selten auf dem Tisch :-(
Ich habe jetzt erstmal Feierabend und werde mich heute Nachmittag mal darüber belesen.
katinka0508
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#7

11.05.2017, 12:01

die oben genannten Gebühren sind in meinen Augen so entstanden.
Aber das schreit für mich nach Mehrvergleich.
Sprich aus den nicht anhängigen Ansprüchen erhältst du eine 0,8 gem. 3101 und eine 1,5 gem. 1003-
Beides abgleichen nach § 15 III RVG

Terminsgebühr aus dem addierten Wert, egal ob anhängig oder nicht.
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#8

11.05.2017, 12:07

Lischen1988 hat geschrieben: Der Vergleich hat einen Mehrwert von € 130.000,00
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katinka0508
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#9

11.05.2017, 12:07

katinka0508 hat geschrieben:die oben genannten Gebühren sind in meinen Augen so entstanden.
Aber das schreit für mich nach Mehrvergleich.
Sprich aus den nicht anhängigen Ansprüchen erhältst du eine 0,8 gem. 3101 und eine 1,5 gem. 1003-
Beides abgleichen nach § 15 III RVG

Terminsgebühr aus dem addierten Wert, egal ob anhängig oder nicht.
Nein sorry. Ich muss mich verbessern. Die 1,0 Einigungsgebühr stimmt aus dem Wert nicht. Sie entsteht für anhängige Ansprüche.
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#10

11.05.2017, 12:08

katinka0508 hat geschrieben:Terminsgebühr aus dem addierten Wert, egal ob anhängig oder nicht.
Das ist so pauschal nicht richtig.
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